Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden muss. Damit können notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Hintergrund
Ein lediger Mann absolvierte nach seiner Ausbildung ein Studium und arbeitete anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während dieser Zeit wohnte er an verschiedenen Studienorten in gemieteten Wohnungen. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte. Die Nutzung der Räume war kostenlos, da die Eltern ihm diese überließen.

 

In seinen Steuererklärungen machte der Mann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, und auch vor dem Finanzgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.

 

Entscheidung
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (wie ein weiteres Studium) in der Regel beruflich veranlasst. Das bedeutet: Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch die Mehrkosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes seiner ersten Arbeitsstelle einen eigenen Haushalt unterhält und am Arbeitsort wohnt. Normalerweise muss man sich an den Kosten des eigenen Haushalts finanziell beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – also wenn jemand allein wohnt und den Haushalt selbst führt – ist dieser Nachweis jedoch nicht erforderlich.

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Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.

Hintergrund

Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt.

Antragsberechtigt sind,

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).

Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.

BAFA-Förderprogramm

Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.

Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.

Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.

Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.

Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:

 

  • für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),
  • für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
  • als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
  • geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
  • für Sharing-Zwecke angeschafft werden,
  • gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
  • mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
  • nicht fabrikneu sind

 

Förderung durch BAFA-Zuschuss

Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.

Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann.

 

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Krankschreibung nach Tattoo: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Wer wegen Komplikationen nach einer Tätowierung krankgeschrieben wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

 

Hintergrund

Laut Statistiken ist in Deutschland etwa jeder dritte Erwachsene tätowiert. Doch nicht immer gelingt ein Tattoo auf Anhieb. In einem aktuellen Fall ließ sich eine Pflegehilfskraft am Unterarm tätowieren. Danach entzündete sich die Stelle, und sie wurde krankgeschrieben. Die Frau verlangte von ihrer Arbeitgeberin Lohnfortzahlung – doch diese lehnte ab. Begründung: Die Entzündung sei Folge eines freiwilligen Eingriffs, den die Arbeitnehmerin selbst gewählt habe.

Die Klägerin argumentierte, die Entzündung sei ein seltenes Risiko (nur in 1–5 % der Fälle) und könne daher nicht als „eigene Schuld“ gewertet werden. Außerdem seien Tätowierungen als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.

 

Entscheidung

Das Gericht sah das anders: Wer sich freiwillig tätowieren lässt, weiß, dass es zu Komplikationen wie Entzündungen kommen kann.

Dieses Risiko gehört nicht zu den normalen Krankheitsrisiken, für die der Arbeitgeber zahlen muss. Die Klägerin habe in erheblichem Maße gegen die Vorsicht verstoßen, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse erwarten würde. Daher habe sie die Krankheit „selbst verschuldet“ – und damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Privates Veräußerungsgeschäft bei einer Übertragung eines Grundstücks

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks unter Übernahme von Verbindlichkeiten als privates Veräußerungsgeschäft gilt, wenn sie teilweise entgeltlich erfolgt. Maßgeblich ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil nach der sogenannten Trennungstheorie.

 

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück, das er vermietete. Der Kauf wurde teilweise durch ein Darlehen finanziert. Im März 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter, die die bestehende Darlehensverbindlichkeit übernahm und neu finanzierte.

Das Finanzamt wertete die Übertragung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Es teilte den Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil auf, wobei der entgeltliche Teil als steuerpflichtig angesehen wurde.

 

Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen diese Einordnung ein, blieb jedoch erfolglos. Die finanzgerichtliche Vorinstanz folgte nicht der Auffassung des Finanzamtes, woraufhin der Fall vor dem BFH verhandelt wurde.

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Übertragung des Grundstücks wurde als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks weniger als zehn Jahre liegen. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück 2014 erworben und 2019 übertragen, womit die Frist noch nicht abgelaufen war.

 

Durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochter erzielte der Steuerpflichtige ein Entgelt. Damit handelt es sich um eine (teil-)entgeltliche Übertragung.

 

 

Bei teilentgeltlichen Übertragungen wird der Vorgang einkommensteuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Der entgeltliche Teil unterliegt der Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn wird dabei wie folgt ermittelt:

  • Veräußerungspreis: Der anteilige Verkehrswert des Grundstücks, der der Gegenleistung entspricht.
  • Anschaffungskosten: Die anteiligen historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die anteilige Abschreibung (AfA).
  • Veräußerungskosten: Diese werden ebenfalls anteilig berücksichtigt.

 

Die finanzgerichtliche Vorinstanz hatte die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft fehlerhaft berechnet, da sie die Trennungstheorie nicht korrekt angewandt hatte. Der BFH stellte klar, dass der vom Finanzamt angesetzte Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt wurde.

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Kindergeldanspruch bei außereuropäischem Auslandsstudium

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kindergeldanspruch auch bei einem mehrjährigen Studium im außereuropäischen Ausland bestehen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, ob das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, insbesondere während Übergangszeiten zwischen Ausbildungsphasen.

 

Hintergrund

Ein Vater beantragte Kindergeld für seine Tochter, die nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) ab Oktober 2019 ein Studium im außereuropäischen Ausland aufnahm.

Während des Übergangszeitraums zwischen FSJ und Studium lebte die Tochter im elterlichen Haushalt in Deutschland. Anschließend mietete sie für die Studienzeit eine Wohnung im Ausland.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf, da die Tochter angeblich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Einspruch und Klage des Vaters blieben erfolglos, weshalb der Fall vor den BFH ging.

 

Entscheidung

Der BFH gab dem Vater teilweise Recht und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für August 2019 festzusetzen. Über die Folgemonate soll die Familienkasse erneut entscheiden.

Übergangszeiten von höchstens 4 Monaten zwischen Ausbildungsphasen, wie hier zwischen FSJ und Studium, gelten als ausbildungsfreie Zeiten und werden dem nachfolgenden Studienjahr zugerechnet. Die Tochter behielt ihren Wohnsitz im elterlichen Haushalt bis zu ihrer Abreise ins Ausland bei.

Der Entschluss, ein mehrjähriges Studium im Ausland aufzunehmen, führt nicht automatisch zur Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände, wie z.B. die Nutzung der elterlichen Wohnung während der Übergangszeit.

Kindergeld wird nach dem sog. Monatsprinzip gezahlt. Das bedeutet, dass der Anspruch für den gesamten Monat besteht, in dem die Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren. Selbst wenn die Tochter ihren Wohnsitz im August 2019 aufgegeben hätte, hätte der Vater dennoch Anspruch auf Kindergeld für diesen Monat.