von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Darlehensverträge zwischen einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anerkannt werden können, wenn Gläubiger und Schuldner rechtlich als identisch gelten. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus solchen Darlehen weder als Werbungskosten abziehbar noch als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.
Hintergrund
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, bestand aus einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH und einer in Russland lebenden Kommanditistin. Die Gesellschaft erwarb ein bebautes Grundstück in Deutschland und erzielte daraus Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 6 % pro Jahr.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mieteinnahmen der Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb darstellen. Die gezahlten Darlehenszinsen wurden jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Darlehen steuerrechtlich nicht anerkannt wurde. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Grund hierfür ist das Fehlen der erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird einer Gesellschafterin einer Personengesellschaft die Forderung oder Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Gesellschaft anteilig zugerechnet. Dies führt dazu, dass Gläubigerin und Schuldnerin steuerrechtlich als identisch gelten. In der Folge erlischt die Forderung für steuerliche Zwecke (sog. Konfusion).
Die Konsequenzen dieser steuerrechtlichen Betrachtung sind:
• Die gezahlten Zinsen können beim Darlehensnehmer (der Gesellschaft) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
• Die Zinsen stellen beim Darlehensgeber (der Gesellschafterin) keine Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen der Kommanditistin als sogenannter Gewinnvorab qualifiziert. Dies bedeutet, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern als Gewinnanteil der Gesellschafterin behandelt wurden. Der BFH begründete dies damit, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin vollständig der Kommanditistin zuzurechnen ist.
Dadurch fehlt es an der steuerrechtlich erforderlichen Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin.
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer ins Leere geht, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall war die Verjährung eingetreten, da die Voraussetzungen für eine Hemmung der Festsetzungsfrist nicht vorlagen.
Hintergrund
Ein Berufsverband, der neben seinem steuerbefreiten Bereich auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt, wurde vom Finanzamt aufgefordert, eine Steueranmeldung zur Kapitalertragsteuer (KapESt) für die Streitjahre einzureichen. Nachdem der Verband dieser Aufforderung nachkam, erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, da die KapESt nicht abgeführt worden war. Der Verband wurde als sogenannter Entrichtungsschuldner in Anspruch genommen, da er seiner Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der KapESt nicht nachgekommen war.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Verband Klage gegen den Haftungsbescheid, die ebenfalls abgewiesen wurde. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und stellte fest, dass der Haftungsbescheid ins Leere ging, da die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre bereits abgelaufen war.
Die Festsetzungsfrist für die KapESt beträgt grundsätzlich vier Jahre. Eine Verlängerung auf zehn Jahre wegen Steuerhinterziehung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Im Streitfall hätte eine Hemmung der Festsetzungsfrist vorausgesetzt, dass die Frist auch gegenüber dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Entrichtungsschuldner gehemmt wurde. Dies war jedoch nicht der Fall. Weder das Einspruchs- noch das Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid führten zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist. Die Hemmung ist auf den angefochtenen Bescheid und die Person des Anfechtenden beschränkt.
Der BFH stellte klar, dass der Haftungsbescheid gegen den Berufsverband als Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet war. Der Verband wurde in dieser Eigenschaft als Steuersubjekt angesehen, da dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine eigene rechtliche Organisationsform fehlte.
Dennoch bestand kein Haftungsanspruch, da die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
1. Zugangsvermutung per Post auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen der postalischen Zugangsvermutung präzisiert. Dabei stellte er klar, dass die Zugangsvermutung nur greift, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist die gesetzliche Vermutung nicht anwendbar.
Hintergrund
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und fertigte ihre Einkommensteuererklärung ohne Unterstützung eines Steuerberaters an.
Das Finanzamt erließ am Freitag, den 15.6.2018, den Einkommensteuerbescheid und übergab diesen am selben Tag einem Postdienstleister. Die Klägerin legte am 19.7.2018 Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da der Bescheid gemäß der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bereits am Montag, den 18.6.2018, als bekanntgegeben galt. Die Einspruchsfrist von einem Monat sei somit abgelaufen.
Die Klägerin argumentierte, sie habe den Bescheid nicht innerhalb der Dreitagesfrist erhalten. Der BFH hatte zu klären, ob die Zugangsvermutung in diesem Fall anwendbar ist.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Einspruchsfrist nicht gewahrt wurde. Die Zugangsvermutung greift grundsätzlich, wenn
• ein Verwaltungsakt
• im Inland
• per Post
versandt wird. Danach gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, der Steuerpflichtige kann glaubhaft machen, dass der Zugang später erfolgte.
Voraussetzungen der Zugangsvermutung sind:
1. Nachweis der Aufgabe zur Post: Die Zugangsvermutung setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post zweifelsfrei feststeht.
2. Begründung des Steuerpflichtigen: Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Bescheids an sich, sondern lediglich den Zugang innerhalb der Dreitagesfrist, muss er konkrete Tatsachen vortragen, die Zweifel an der typischen Zustellung begründen. Ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus.
Im vorliegenden Fall konnte das Finanzamt nachweisen, dass der Bescheid am 15.6.2018 maschinell erstellt, kuvertiert und dem Postdienstleister übergeben wurde. Damit war die Zugangsvermutung anwendbar, und der Bescheid galt am 18.6.2018 als bekanntgegeben. Der Einspruch der Klägerin am 19.7.2018 war somit verspätet.
Die Zugangsvermutung greift nicht, wenn der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen ist die gesetzliche Vermutung nicht anwendbar, wie der BFH bereits in früheren Entscheidungen klargestellt hat.
Hinweis: Ab 2025 gilt die Zugangsvermutung nicht mehr ab dem dritten, sondern ab dem vierten Tag!
von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die Entscheidungsgründe wurden veröffentlicht.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund der großen Grundsteuerreform in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Dabei konnten die Bundesländer selbst entscheiden, ob sie das sogenannte Bundesmodell übernehmen oder eigene Regelungen einführen. Einige Länder – darunter auch Hamburg – haben sich für ein eigenes Modell entschieden.
Das Finanzgericht in Hamburg musste sich nun mit der Frage befassen, ob das gewählte Modell gegen das Grundgesetz verstößt. Es ging es um die Frage, ob die Erhebung der Grundsteuer nach dem sogenannten Flächenmodell – also unabhängig vom Wert des Grundstücks – zulässig ist.
Entscheidung
Das Gericht bestätigte, dass die Grundsteuer in Hamburg im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts zulässig, dass sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber das bloße Innehaben von Grundbesitz als Anknüpfungspunkt für die Steuer wählen. Grundstücks- und Gebäudeflächen seien grundsätzlich geeignet, um die Steuerlast gleichheitsgerecht zu verteilen. Auch eine stärkere Belastung von Gebäudeflächen – im Hamburger Modell mit dem Faktor 12,5 – sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus könne die Grundsteuer auch durch die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur gerechtfertigt werden. Gerade in einem Stadtstaat wie Hamburg sei es sachgerecht, die Steuer auf diese Weise zu erheben. Dass dabei nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks abgestellt wird, sei ebenfalls zulässig. Das Gericht betonte zudem, dass es keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Überbesteuerung gebe, da diese durch bestehende Regelungen wie Steuererlassmöglichkeiten vermieden werden könne.
Das Finanzgericht Hamburg stuft das Hamburgische Grundsteuergesetz sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht als verfassungsgemäß ein. Da keine eindeutige Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, legte das Finanzgericht Hamburg den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Klage wurde abgewiesen.
von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de