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für die Bereiche

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  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

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Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
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Arbeitszimmer bei unentgeltlicher Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall der unentgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten ist zweifelhaft, ob das Arbeitszimmer dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann.
Hintergrund
Ein Professor betrieb neben seiner Anstellung zwei Musikschulen. Die Unterrichtsräume waren angemietet und wurden ausschließlich für den Musikunterricht genutzt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte erzielte, kaufte er ein Haus mit Einliegerwohnung. Das Haus diente sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte von dort aus, wobei die Ehefrau unentgeltlich und in Vollzeit für die Musikschulen arbeitete.
In seiner Steuererklärung machte der Professor die Kosten für die betrieblich genutzten Räume im Haus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nur begrenzt an: Für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen maximal 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Den von der Ehefrau genutzten Raum erkannte das Finanzamt nicht als Arbeitszimmer des Professors an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde nicht gewährt.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbescheide teilweise rechtswidrig sind. Grundsätzlich dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € pro Jahr begrenzt. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, entfällt diese Begrenzung.
Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Professors jedoch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den Musikschulen. Die Kosten für weitere Flächen, die der Professor als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, sind daher nicht abziehbar.
Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass es im Einzelfall ernsthafte Zweifel geben kann, ob ein Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb genutzt wird, dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Deshalb wurde die AdV teilweise gewährt, soweit die Steuerbescheide zu hohe Gewinne angesetzt hatten.

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Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026

Die Finanzverwaltung informiert zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.
Hintergrund
Zum 1.1.2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug grundlegend vereinfacht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungen zu reduzieren und Papierbescheinigungen abzulösen.
Neues Verfahren ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen informiert zu dem neuen elektronischen Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern. Künftig übermitteln die Versicherungen die relevanten
Beitragsdaten – insbesondere die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr – bis zum 20. November elektronisch an das BZSt. Aus diesen Daten werden entsprechende Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und dem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt.
Damit entfällt ab 2026 grundsätzlich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung vorzulegen. Auch die sog. Mindestvorsorgepauschale kommt nicht mehr zur Anwendung. Die elektronisch übermittelten Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und bilden zugleich die Grundlage für die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses.
Wichtig ist: Finanzämter können diese elektronisch übermittelten Daten nicht ändern. Bei Unstimmigkeiten müssen sich Arbeitnehmer direkt an ihren Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen wenden. Zudem kann der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung widersprechen – mit der Folge, dass die Beiträge steuerlich nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei ausländischen Versicherungen, können Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der Anlage „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen“ einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Das verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Grundsteuer: Finanzamt muss Kosten eines Verkehrswertgutachtens übernehmen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Fall entschieden, dass die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Verkehrswertgutachtens vom Finanzamt getragen werden müssen. Hintergrund war ein Rechtsstreit um die Grundsteuer für ein bebautes Grundstück, dessen Bewertung ursprünglich zu hoch angesetzt wurde.
Hintergrund
Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks klagte gegen eine Grundsteuerfestsetzung. Ein Großteil seines Grundstücks ist als private Grünfläche ausgewiesen und darf baurechtlich nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte bei der Berechnung des Grundsteuerwerts jedoch die gesamte Fläche zum Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone angesetzt, was zu einer erheblichen Überbewertung führte.
Verkehrswertgutachten
Während des Verfahrens ließ der Eigentümer ein Verkehrswertgutachten vom Gutachterausschuss erstellen. Dieses Gutachten berücksichtigte die eingeschränkte Bebaubarkeit der Grünflächen und ermittelte einen um 41 Prozent niedrigeren Verkehrswert des Grundstücks. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Eigentümers angepasst, und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Entscheidung
Strittig war, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers: Das Finanzamt müsse die Kosten einschließlich der Gutachterkosten übernehmen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Überbewertung des Grundstücks bereits für das Finanzamt erkennbar war – die Kosten für das Gutachten wären daher vermeidbar gewesen.

Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten voll abziehbar sind. Diese Kosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, die auf 1.000 € monatlich begrenzt sind.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seiner Zweitwohnung auch einen Pkw-Stellplatz angemietet. Die Kosten für den Stellplatz machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab. Es argumentierte, dass der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei und daher keine weiteren Kosten berücksichtigt werden könnten. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen.
Unterkunftskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Zu diesen Unterkunftskosten gehören alle Ausgaben, die direkt der Nutzung der Wohnung zugeordnet werden können, wie Miete, Nebenkosten oder Möblierung.
Die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage sind jedoch davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft selbst, sondern als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen. Deshalb unterliegen sie nicht der 1.000 €-Grenze und können zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig sind.