von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 ist auch für Rentenbezieher einkommensteuerpflichtig. Das Sächsische FG wies entsprechende Klagen ab. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund Die Energiepreispauschale wurde im Jahr 2022 als staatliche Entlastung wegen stark gestiegener Energiepreise eingeführt. Sie sollte Bürger finanziell unterstützen. Arbeitnehmer erhielten die Pauschale i. H. von 300 EUR in der Regel über ihren Arbeitgeber. Auch Selbstständige, Versorgungsempfänger und Rentenbezieher konnten die Zahlung erhalten.
Für Rentenbezieher wurde die Energiepreispauschale auf Grundlage des sog. Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes ausgezahlt. Anders als viele Rentner erwartet hatten, unterlag die Zahlung jedoch der Einkommensteuer.
Entscheidungen Das Sächsische FG wies auf die Erstveröffentlichung dreier Urteile v. 11.11.2022 hin. Hier wurde entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende rechtmäßig ist. Die Klagen der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die entsprechende Neuregelung im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Das Gericht betonte, dass Rentenbezieher durch die Besteuerung nicht benachteiligt würden. Sie würden steuerlich genauso behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor. Gegen die Urteile wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann.
Der Mindestlohn muss immer als Geldbetrag gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch auf den Mindestlohn zu entrichten, unabhängig von Sachleistungen wie einem Firmenwagen.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 Euro für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt.
Wenn das vereinbarte Gehalt höher war als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Sie begründete dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei. Die GmbH hatte dagegen Einspruch eingelegt und geklagt, war damit aber bisher erfolglos.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht sagt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert.
Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen nicht aus. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich, unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde.
Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Das Mindestlohngesetz verlangt ausdrücklich eine Zahlung in Geld. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt und ist eigenständig. Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.
Ob der Wert der Fahrzeugnutzung zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.
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