Neue Versteuerung von fiktiven Erträgen aus ETF´s und Investmentfonds (Kapitalerträgen auf Bankdepots)

Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Anleger von Investmentfonds. Sie betrifft insbesondere (teil-)thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten.
Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch dann eine Besteuerung erfolgt, wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Grundlage ist der sogenannte Basisertrag, der wie folgt berechnet wird:

Rücknahmepreis des Fondsanteils zum 1. Januar × Basiszins (2026 3,2 %) × 70 %
Der Basiszins orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen und wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Die Vorabpauschale wird um tatsächlich erfolgte Ausschüttungen des Fonds im Kalenderjahr gemindert und kann nie negativ sein. Sie ist zudem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Jahr begrenzt.
Die Vorabpauschale von derzeit von Ihrer Bank berechnet und später an das Finanzamt durch Ihre Bank automatisch abgeführt.

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Höhere Grenzen für Minijobs und Midijobs zum 1.1.2026

Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.
Hintergrund
Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs.
Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben.
Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet.
Minijob-Grenze 2026 und 2027
Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet:
Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet)
Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3).
Midijob 2026 und 2027
Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro.

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Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langjährigen Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit die Absicht, Gewinne zu erzielen, sorgfältig geprüft werden muss. Dabei sind nicht nur laufende Gewinne und Verluste, sondern auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob insgesamt – also über die gesamte Dauer des Betriebs – ein Gewinn zu erwarten ist.
Hintergrund
Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben anderen Einkünften auch Einnahmen aus Beteiligungen an Windparks und plante, eine Burg gewerblich zu vermieten. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der geplanten Vermietung der Burg von Anfang an keine wirtschaftlichen Überlegungen angestellt wurden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich um sogenannte „Liebhaberei“ handelt – also um eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.
In der Folge wurden die Verluste aus der Burgvermietung steuerlich nicht mehr anerkannt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanz überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen. Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb ist entscheidend, ob eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet: Es muss über die gesamte Dauer des Betriebs – also von der Gründung bis zur Aufgabe oder dem Verkauf – ein Gewinn zu erwarten sein.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

Totalgewinnprognose Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird nicht nur auf die laufenden Gewinne und Verluste geschaut. Auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs (sogenannte „stille Reserven“) müssen einbezogen werden. Diese Reserven sind Wertsteigerungen, die im Betrieb entstanden sind, aber noch nicht versteuert wurden.

Keine Pflicht zum Betriebskonzept Es ist nicht erforderlich, dass diese stillen Reserven schon zu Beginn des Betriebs in einem schriftlichen Konzept festgehalten wurden. Auch wenn zu Beginn kein detaillierter Plan vorlag, müssen spätere Wertsteigerungen berücksichtigt werden.

Gleichbehandlung verschiedener Betriebe Diese Grundsätze gelten nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Unternehmen.
Da das Finanzgericht die möglichen Gewinne aus einer späteren Betriebsaufgabe oder einem Verkauf nicht in die Prognose einbezogen hatte, muss es den Fall erneut prüfen. Erst dann kann abschließend entschieden werden, ob im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

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