von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Kauf eines Grundstücks die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden, wenn der Käufer maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung hat. Dies gilt auch wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.
Hintergrund
Kommanditisten einer KG waren eine natürliche Person (94 %) und deren Töchter (6 %). Mit notariell beurkundetem Vertrag erwarb die KG Miteigentumsanteile an zwei zusammenhängenden Grundstücken von einer A-GmbH. Die Gesellschafterstruktur der A-GmbH war komplex: Gesellschafter waren neben zwei natürlichen Personen (jeweils 2,55 %) eine weitere B-GmbH, an der die natürlichen Personen über eine C-GmbH hälftig beteiligt waren.
Geplant war, die Grundstücke gemeinsam zu bebauen und später real zu teilen. Das Finanzamt setzte zunächst die Grunderwerbsteuer nur auf die Grundstücksanteile fest und berücksichtigte die Baukosten nicht.
Später änderte das Finanzamt seine Meinung und rechnete die Baukosten doch zur Bemessungsgrundlage hinzu, weil es von einem sogenannten „einheitlichen Erwerbsgegenstand“ ausging. Das bedeutet, dass Grundstück und Bauleistung als ein Gesamtpaket betrachtet werden und somit auch die Baukosten der Grunderwerbsteuer unterliegen könnten.
Die KG legte Einspruch und Klage ein, blieb damit aber zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der KG Recht: Die Baukosten sind in diesem Fall nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis für das Grundstück. Nur wenn Grundstück und Bauleistung als einheitlicher Erwerbsgegenstand gelten, werden auch die Baukosten einbezogen.
Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt vor, wenn der Käufer das Grundstück nur zusammen mit einer Bauverpflichtung erwirbt und über die Bebauung nicht mehr frei entscheiden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die KG zwar beim Kaufvertrag keine freie Entscheidung über die Bebauung. Allerdings hatte der Mehrheitsgesellschafter der KG maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung und war damit faktisch Bauherr.
Wenn der Käufer selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat, werden die Baukosten nicht in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.
Hintergrund
Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.
Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.
Anforderungen an Rechnungen
Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.
Anerkennung von Bewirtungsbelegen
Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.
Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Verlängerung der Fälligkeit von Darlehenszinsen (sog. Prolongation) keine steuerpflichtigen Zinserträge beim Gesellschafter entstehen, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und unabhängig davon, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
Hintergrund
Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die restlichen Anteile hielten seine beiden Kinder. Er hatte der Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt, das verzinst werden sollte. Die Zinsen waren erst am Ende der Laufzeit fällig. Mit notariellem Vertrag verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (sog. „Debt-Equity-Swap“).
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dem Gesellschafter durch eine nachfolgende Vereinbarung Zinsen zugeflossen seien, und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Einspruch und Klage des Gesellschafters blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger Recht.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
•
Zeitpunkt des Zuflusses: Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen) gelten erst dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird.
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Prolongation (Verlängerung der Fälligkeit): Wenn ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, dass die Zinsen aus einem Darlehen erst später fällig werden (Prolongation), entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss, solange die Vereinbarung vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird.
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Keine Zuflussfiktion: Auch wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, führt die bloße Verlängerung der Fälligkeit nicht dazu, dass die Zinsen als zugeflossen gelten. Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
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Kein einlagefähiges Wirtschaftsgut: Die Möglichkeit für die Gesellschaft, das Darlehen zinslos oder länger zu nutzen, stellt kein Wirtschaftsgut dar, das als Einlage in die Gesellschaft gewertet werden könnte.
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