von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich verpflichtet sind, E-Mails mit steuerlichem Bezug vorzulegen. Ein generelles Verlangen nach einem vollständigen E-Mail-Gesamtjournal ist jedoch unzulässig. Hintergrund Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH Teil einer Konzerngruppe. Während einer steuerlichen Außenprüfung forderte das Finanzamt die Vorlage aller empfangenen und versendeten Handelsbriefe sowie weiterer steuerlich relevanter Unterlagen. Dies umfasste auch E-Mails und elektronische Faxe. Die Daten sollten auf einem elektronisch auswertbaren Datenträger bereitgestellt werden. Die GmbH legte gegen die Aufforderung, auch E-Mails als Handels- und Geschäftspapiere vorzulegen, Einspruch und Klage ein. Sie argumentierte, dass E-Mails nicht in jedem Fall als aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen gelten und ein vollständiges E-Mail-Gesamtjournal zu weit gehe. Die bisherigen Instanzen wiesen die Klage ab. Entscheidung Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Unternehmen müssen im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug vorlegen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift sind Handels- und Geschäftsbriefe – dazu zählen auch E-Mails – geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Das gilt sowohl für empfangene als auch für versendete E-Mails, sofern sie steuerlich relevant sind, z.B. im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen. E-Mails, die rein privater Natur sind, müssen nicht vorgelegt werden. Interne Firmenkommunikation ohne steuerlichen Bezug ist ebenfalls nicht betroffen. Unzulässig ist jedoch: Das Finanzamt darf kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das sämtliche E-Mail-Korrespondenz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter enthält – unabhängig davon, ob diese E-Mails steuerlich relevant sind oder nicht. Für ein solches umfassendes Journal fehlt die gesetzliche Grundlage.
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Ab Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen zusätzlich prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt. Diese neue Kontrolle soll Fehler und Betrug verhindern und betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Wer auf korrekte Namensangaben achtet, kann Probleme vermeiden.
Hintergrund
Ab dem 9.10.2025 gilt im Euro-Zahlungsraum eine neue EU-Vorgabe: die „Verification of Payee“ (VoP), auch IBAN-Name-Check genannt. Banken sind dann verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung zu prüfen, ob der Name des Empfängers mit der IBAN übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren.
Die technische Umsetzung startete bereits wenige Tage vor dem Stichtag. Die Überprüfung erfolgt automatisch und dauert nur Sekunden. Das Ergebnis wird in einem Ampelsystem angezeigt:
•
Grün (Übereinstimmung): Name und IBAN passen zusammen.
•
Gelb (Abweichung): Es gibt kleine Unterschiede, z. B. durch Tippfehler oder unterschiedliche Schreibweisen.
•
Rot (keine Übereinstimmung): Name und IBAN passen nicht zusammen.
Die VoP betrifft alle, die SEPA-Überweisungen tätigen oder empfangen – unabhängig davon, ob sie Privatpersonen oder Unternehmen sind und welche Software sie nutzen.
Herausforderungen
In der Praxis kann es zu Problemen kommen, wenn Namen unterschiedlich geschrieben werden, z. B. durch Abkürzungen, Namensänderungen oder verschiedene Rechtsformen bei Unternehmen. Auch unvollständige oder veraltete Daten können zu Abweichungen führen.
Ablauf der Überprüfung
Nach Eingabe einer Überweisung prüft die Bank automatisch, ob Name und IBAN zusammenpassen. Das Ergebnis wird sofort angezeigt:
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Bei grün wird die Überweisung wie gewohnt ausgeführt.
•
Bei gelb zeigt die Bank den bei ihr hinterlegten Namen an. Der Überweisende kann dann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem ausführen möchte.
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Bei rot wird auf eine fehlende Übereinstimmung hingewiesen. Auch hier kann der Überweisende selbst entscheiden, ob er die Überweisung abbrechen oder fortsetzen will.
Wie streng Banken bei Abweichungen (gelb oder rot) vorgehen, können sie selbst festlegen. Grundsätzlich gilt: Bei einer Überweisung mit Abweichungen oder fehlender Übereinstimmung haftet der Überweisende für mögliche Fehler. Nur bei voller Übereinstimmung trägt die Bank die Verantwortung, falls dennoch etwas schiefgeht.
Beispiel: Ein Unternehmen heißt offiziell „Müller & Söhne GmbH“. Auf einer Rechnung steht jedoch nur „Müller Söhne“. Gibt ein Kunde diese abweichende Schreibweise bei der Überweisung an, kann es zu einer gelben oder roten Rückmeldung kommen. Die Zahlung verzögert sich oder wird möglicherweise abgebrochen. Einheitliche Namensangaben helfen, solche Probleme zu vermeiden.
Vorteile der VoP
•
Mehr Sicherheit: Fehlerhafte oder betrügerische Überweisungen werden seltener.
•
Weniger Aufwand: Manuelle Nachforschungen und Korrekturen werden reduziert.
•
Schnelle Rückmeldung: Überweisende erfahren sofort, ob die Daten stimmen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Um Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:
1.
Eigene Daten prüfen: Sicherstellen, dass der Unternehmensname bei allen Banken und auf allen Konten einheitlich und korrekt hinterlegt ist.
2.
Rechnungen anpassen: Den Unternehmensnamen auf Ausgangsrechnungen immer gleich und vollständig angeben. Es kann sinnvoll sein, Kunden auf die exakte Schreibweise hinzuweisen.
3.
Lieferantenstammdaten kontrollieren: Prüfen, ob die Namen der Geschäftspartner in den eigenen Systemen mit den bei deren Banken hinterlegten Namen übereinstimmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Lieferanten.
Mit der VoP wird der Zahlungsverkehr sicherer, erfordert aber von allen Beteiligten mehr Sorgfalt bei der Angabe und Pflege von Namen und Kontodaten. Wer frühzeitig prüft und anpasst, kann reibungslose Überweisungen sicherstellen.
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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- Finanzbuchführung
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von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung erlaubt auch bestimmte fremdsprachige Begriffe auf Rechnungen. Damit sind einige Pflichtangaben nicht mehr nur auf Deutsch zulässig.
Hintergrund
Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gelten und beispielsweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Vorgaben stehen im Umsatzsteuergesetz. In Deutschland werden diese Angaben grundsätzlich auf Deutsch gemacht – etwa „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Sonderregelung für Reisebüros“.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich deutsche Begriffe zu verwenden. Entscheidend ist, dass die verwendeten Bezeichnungen den entsprechenden Angaben nach Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechen und inhaltlich eindeutig sind.
BMF-Schreiben Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurden dazu Anpassungen vorgenommen. So dürfen zum Beispiel folgende englische Begriffe verwendet werden:
•
„Self-billing“ anstelle von „Gutschrift“
•
„Reverse charge“ anstelle von „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
•
„Margin scheme – Travel agents“ für die „Sonderregelung für Reisebüros“
•
„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“
•
„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“
•
„Margin scheme – Collectors’ items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Das heißt: Rechnungen können bereits entsprechende fremdsprachige Begriffe, wie beschrieben, enthalten.