Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
• Finanzbuchführung
• Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

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Bildung einer § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten zulässig ist, wenn das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der veräußernden Personengesellschaft war. Entscheidend ist, dass das Grundstück insgesamt mindestens sechs Jahre in einem Betriebsvermögen stand, an dem der Gesellschafter beteiligt war.
Hintergrund
Eine natürliche Person war zu 100 % Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Klägerin) und zugleich zu 100 % Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück von einer anderen GmbH & Co. KG, in deren Betriebsvermögen das Grundstück bereits seit mindestens 1998 gehalten wurde. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestand eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem früheren Grundstücksverkauf. Diese Rücklage wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude des neu erworbenen Grundstücks übertragen. Später veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt meinte, die Rücklage sei unzulässig, da das Grundstück im Betriebsvermögen der Klägerin selbst weniger als sechs Jahre gehalten worden sei.
Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Für die Begünstigung nach § 6b EStG muss das veräußerte Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Dabei ist nach der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise nicht nur auf die einzelne Personengesellschaft, sondern auf die Beteiligung des Gesellschafters insgesamt abzustellen.
Im Streitfall:

Das Grundstück war über mehr als sechs Jahre in Betriebsvermögen eingebunden: zunächst bei der veräußernden GmbH & Co. KG, anschließend bei der Klägerin.

Die Kommanditistin war an beiden Personengesellschaften zu 100 % beteiligt.
Damit war die Sechsjahresfrist aus Sicht der Kommanditistin erfüllt. Dass das Grundstück im Gesamthandsvermögen der Klägerin weniger als sechs Jahre stand, ist unerheblich. Die Bildung und Fortführung der § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz ist daher zulässig.

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Geschäftsführervergütung beim Verkauf von GmbH-Anteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.
Hintergrund
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Die anderen 50 % hielt eine weitere Person, ebenfalls Geschäftsführer.
Beide verkauften ihre Anteile an eine neue GmbH (NewCo-GmbH). Zusätzlich zum Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,25 Mio. € vereinbart, den beide je zur Hälfte dafür erhalten sollten, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit in der bisherigen GmbH mindestens fünf Jahre fortführen. Der Kläger behandelte den gesamten Betrag als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das Finanzamt wertete den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführung als Arbeitslohn. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos; der BFH entschied abschließend.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger insoweit nicht recht, als er den Betrag der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet hatte, und bestätigte die Einordnung als Arbeitslohn.
Ein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zahlung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erfolgt, auch wenn sie von einem Dritten stammt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG umfassen den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; zum Veräußerungspreis gehört jede Gegenleistung für die Übertragung der Anteile.
Maßgeblich ist, wozu der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht:

eigenständige Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung → Arbeitslohn,

bloßer unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises für die Anteile → Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).
Der BFH sah zwei getrennte Erwerbsgrundlagen:

den Anteilskauf (auf der Gesellschafterstellung beruhend),

die entgeltliche Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführung.
Die Zahlung von 1,25 Mio. € hatte eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil sie gezielt die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer absichern sollte. Sie war daher nicht Teil des Veräußerungspreises, sondern als Arbeitslohn zu erfassen.

Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer eines Selbständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.
Hintergrund
Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.
Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

einzeln,

getrennt von anderen Betriebsausgaben und

zeitnah
aufgezeichnet werden müssen.
Ausreichend ist z.B.:

ein besonderes Konto in der Buchführung,

eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder

ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.
Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.
Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.