von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wenn jemand neben dem Ersatz für entgangenes Einkommen auch die hierauf entfallende Einkommensteuer erstattet bekommt, muss diese Erstattung versteuert werden.
Hintergrund
Die Kläger sind ein Ehepaar, das in den Jahren 2017 und 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Die Klägerin war angestellt tätig und wurde durch einen Behandlungsfehler arbeitsunfähig. Sie erhielt den Verdienstausfall von einer Versicherung des Verursachers ersetzt.
Nach einigen Unklarheiten über die Höhe und den Grund des Schadensersatzes einigten sich die Klägerin und die Versicherung darauf, dass der Schaden nach der „modifizierten Nettolohntheorie“ abgerechnet wird. Das bedeutete, zuerst wird der Nettoverdienst ersetzt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet.
In den Jahren 2017 und 2018 zahlte die Versicherung jeweils 21.395,28 Euro als Verdienstausfallentschädigung.
Im Jahr 2017 erstattete sie zusätzlich 59.956,19 Euro für die Steuerlast von 1997 bis 2015 und 6.160,40 Euro für 2016, sowie 4.600 Euro für ein fiktives 13. Monatsgehalt von 1997 bis 2017.
Im Jahr 2018 wurden 38.511,16 Euro für die Steuerlast der im Vorjahr gezahlten Entschädigungen erstattet.
Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos und auch die Klagen wurden abgewiesen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Revision als unbegründet an und wies sie zurück. Das FG entschied richtig, dass die Zahlungen der Versicherung in den Jahren 2017 und 2018 steuerbar sind. Es lehnte auch eine ermäßigte Besteuerung für das Jahr 2017 ab.
Besteuert werden nur Entschädigungen, die Einkommen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ersetzen. Es spielt keine Rolle, ob der Ersatz von einer Versicherung kommt, solange diese zur Zahlung verpflichtet ist. Die Entschädigung muss direkt durch den Verlust von steuerbarem Einkommen verursacht sein.
Wenn der Verursacher oder seine Versicherung den Verdienstausfall ersetzen muss, gilt das auch für die darauf entfallende Steuer. Das bedeutet, dass sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast steuerbar sind.
Die Kläger meinten, dass der Verdienstausfall und die darauf entfallende Steuer getrennt zu beurteilen sind. Das stimmt nicht. Beide gehören zusammen.
Es gibt zwei Methoden, den Schaden zu berechnen. Bei der hier gewählten Nettolohnmethode wird das fiktive Nettoeinkommen ersetzt, einschließlich aller weiteren Nachteile, wie Steuern auf die Schadenersatzleistung. Dadurch zählt die Erstattung der Steuerlast als Einkommensersatz. Die Erstattung beruht direkt auf dem Verlust steuerbaren Einkommens.
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 25, 2025 | Kanzlei News Blog
Wer eine Erbschaft ablehnt, kann seine Entscheidung nur anfechten, wenn er sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat. Ein Irrtum über den Wert des Nachlasses reicht nicht aus.
Hintergrund
Die Erblasserin war im Alter von 106 Jahren gestorben. Sie befand sich vor ihrem Tod längere Zeit in einem Seniorenheim. Für die Heim- und Pflegekosten kam die Kriegsopferfürsorgestelle in Form der Gewährung eines Darlehens an die Erblasserin auf. Das Darlehen der Kriegsopferfürsorgestelle wurde durch Eintragung einer Grundschuld auf einem der Erblasserin gehörenden Hausgrundstück abgesichert.
Die Erblasserin hatte ihren Ehemann, ihre beiden Kinder und einige ihrer Enkelkinder überlebt. Da kein Testament vorhanden war, waren eine Enkelin und die Urenkel die gesetzlichen Erben.
Die Enkelin schlug die Erbschaft aus, mit der Begründung, dass nach ihrer Kenntnis der Nachlass überschuldet sei. Die Urenkel traten die Erbschaft an.
Bei dem anschließenden Verkauf des Hausgrundstücks durch eine gerichtlich bestellte Nachlasspflegerin wurde ein Kaufpreis erzielt, der die durch die Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeiten gegenüber der Kriegsopferfürsorgestelle deutlich überstieg. Hierauf focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbin ausweisen sollte.
Das zuständige Nachlassgericht hat den Erbschein antragsgemäß erteilt. Das Gericht war der Auffassung, die Enkelin habe die erklärte Erbschaftsausschlagung wirksam angefochten. Gegen diese Entscheidung legte einer der Urenkel Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG sah die Anfechtung der Ausschlagungserklärung als nicht wirksam an. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts habe die Enkelin kein Recht zur Irrtumsanfechtung gehabt.
Sie habe sich lediglich in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, indem sie eine unrichtige Vorstellung über den Wert des Hausgrundstücks gehabt habe. Die Enkelin habe irrtümlich angenommen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Kriegsopferfürsorgestelle den möglichen Erlös aus dem Hausverkauf übersteigen würden. Diese unzutreffende Vorstellung über den Wert eines Nachlassgegenstandes berechtige nicht zu einer Irrtumsanfechtung.
An diesem Ergebnis änderte nach Auffassung des OLG auch die Tatsache nichts, dass zum Nachlass noch ein Guthabenkonto der Erblasserin bei der Kreissparkasse Köln gehörte, das der Enkelin zum Zeitpunkt der Ausschlagung nicht bekannt war. Hinsichtlich der Existenz des Bankguthabens habe die Enkelin zwar möglicherweise über den Bestand des Nachlasses geirrt, dies berechtige die Enkelin aber ebenfalls nicht zur Anfechtung, da der Guthabenbetrag auf dem Girokonto wirtschaftlich nicht ins Gewicht gefallen sei. Hätte die Enkelin das Guthaben gekannt, so hätte sich an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses nichts geändert. Der Irrtum über das Bankguthaben sei damit nicht ursächlich für die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft.
Im Ergebnis war damit die Anfechtung der Ausschlagungserklärung nicht wirksam erfolgt. Die Enkelin ist also nicht Erbin geworden und geht damit leer aus.
von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Jan. 15, 2025 | Kanzlei News Blog
In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.
Hintergrund
Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.
In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.
Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet.
Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.
Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest.
Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.