von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
• Finanzbuchführung
• Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.
Hintergrund
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Für berufliche Fahrten (Dienstreisen) mit diesem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten.
Trotz dieser Möglichkeit führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem eigenen privaten Sportwagen durch. In dieser Zeit nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese drei Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug nicht.
Einspruch und Klage vor den Vorinstanzen blieben zunächst ohne Erfolg.
Der Fall gelangte schließlich zum BFH.
Entscheidung
Der BFH bestätigte: Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
Im konkreten Fall war:
• ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
• die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
• der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
• der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.
Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.
In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
• Finanzbuchführung
• Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Sie muss jedoch nicht explizit auf die Anzahlung hinweisen (z. B. „Vorkasse). Der Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn die tatsächliche Leistung nicht erbracht wird. Allerding nur, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte.
Hintergrund
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell. Dieses sah vor, dass eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden sollten die Anlage sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin daher den Vorsteuerabzug für Anzahlungen geltend. Die Anlage selbst war noch nicht geliefert. Das FA stimmte nicht zu.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage habe. Da die Leistung noch nicht erbracht wurde, stehe der Klägerin für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer werde hingegen geschuldet, da im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher überwiegend erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet
Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Die Vorauszahlungsrechnung muss dieselben verpflichteten Angaben erhalten, wie „normale“ Rechnungen. Sie muss demnach (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung nicht enthalten.
Eine Vorauszahlungsrechnung liegt im Streitfall somit auch ohne Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ vor. Die Rechnung muss allerdings erkennen lassen, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet.
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
• Finanzbuchführung
• Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass aus bestimmten Abrechnungsdokumenten kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie nicht die Mindestangaben einer Rechnung enthalten. Solche Dokumente sind auch nicht rückwirkend korrigierbar. Unternehmen müssen daher besonders darauf achten, dass ihre Eingangsrechnungen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Hintergrund
Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin einer GmbH. In den Streitjahren führte das Finanzamt bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Eingangsrechnungen bzw. Abrechnungsdokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprachen.
Zunächst war der Vorsteuerabzug aus diesen Dokumenten gewährt worden. Nach der Prüfung nahm das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuer aus diesen Abrechnungsdokumenten in den betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht abziehen durfte.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten in den Streitjahren richtigerweise nicht gewährt.
Damit ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, muss er eine richtige Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben. Diese Rechnung muss vor allem Folgendes enthalten:
• die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers und
• eine genaue Beschreibung, was geliefert oder geleistet wurde (Art und Menge der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung).
Fehlen bestimmte Angaben oder sind sie falsch, kann eine Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt diese Korrektur sogar zurück, als wäre die Rechnung von Anfang an richtig gewesen.
Im entschiedenen Fall war das aber nicht möglich: Die vorhandenen Abrechnungsdokumente waren so unvollständig, dass sie gar nicht als ordnungsgemäße Rechnungen galten. Sie konnten deshalb auch nicht rückwirkend korrigiert werden. In den betroffenen Jahren durfte aus diesen Unterlagen keine Vorsteuer abgezogen werden.