von redakteur | Aug. 5, 2025 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung informiert zum Bestätigungsverfahren bei ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.
Hintergrund
Das Bestätigungsverfahren läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort kann ein Unternehmen online prüfen lassen, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig ist. Auf Wunsch gibt es auch eine qualifizierte Bestätigung: Dabei wird zusätzlich überprüft, ob die Nummer zu einem bestimmten Firmennamen und einer bestimmten Anschrift gehört.
Diese Prüfung ist besonders wichtig bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Wer keine gültige USt-IdNr. nachweist, riskiert, dass die Lieferung nachträglich versteuert werden muss.
Die Abfrage ist kostenlos und kann online durchgeführt werden. Gerade bei neuen Geschäftspartnern oder größeren Aufträgen ist die Prüfung ein wichtiges Mittel zur Absicherung.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Klarstellung
Die Finanzverwaltung stellt aktuell klar, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Anfragen kann demnach jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. Die Anfragen können sowohl als einfache als auch als qualifizierte Anfragen gestellt werden.
Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, mehrere Anfragen zu USt-IdNrn. gleichzeitig zu stellen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 20. Juli 2025.
von redakteur | Aug. 5, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Aug. 5, 2025 | Kanzlei News Blog
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen kommt nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung infrage. Die Finanzverwaltung erläutert wichtige Anwendungsfragen in einem umfangreichen Schreiben.
Schreiben klärt Anwendungsfragen
Ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt wichtige Grundsätze, beispielsweise zum Förderobjekt, Nutzungsvoraussetzungen, abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten u.v.m.
Hintergrund
Mit der Sonderabschreibung nach §7b EStG soll der Mietwohnungsneubau gefördert werden. Die Sonderabschreibung steht dabei sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtigen offen (vorausgesetzt, sie erfüllen auch die beihilferechtlichen Kriterien). Bei Beteiligungen (z.B. über Mitunternehmerschaften) ist der einzelne Gesellschafter anspruchsberechtigt – allerdings muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden.
Begünstigt sind neue Mietwohnungen, die im Inland oder in bestimmten Staaten mit ausreichender Amtshilfe entstehen. Es kommt nicht auf das Gebäude, sondern auf die einzelne Wohnung an – auch Appartements in Senioren- oder Studentenheimen können einbezogen werden, sofern sie eigenständig nutzbar sind (mind. 20 m² Wohnfläche). Und auch Um- und Ausbauten (z.B. Dachausbau oder Büroraumumwandlung) zählen, wenn dadurch neue Wohneinheiten entstehen.
Die Sonderabschreibung kann nur beansprucht werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige im Förderzeitraum gestellt wurde – das ist zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder wieder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 möglich. Für Bauanträge ab 2023 gilt: Die Wohnung muss sich in einem „Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse“ befinden – nachgewiesen durch ein QNG-Siegel.
von redakteur | Aug. 5, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Aug. 5, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Abgrenzung zwischen einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und einem erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. einer gemischten Schenkung beschäftigt.
Hintergrund
Fraglich war, ob die Klägerin durch den Verkauf eines Grundstücks, das sie zuvor von ihrer Mutter erworben hatte, Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat – oder ob der Vorgang als nichtsteuerbarer erbrechtlicher Vorgang bzw. als gemischte Schenkung zu bewerten ist.
Die Klägerin war Miterbin ihres verstorbenen Vaters. Sie traf mit ihrer Mutter eine Vereinbarung zum Pflichtteilsanspruch. Bei der Mutter kam es zu einer Demenzerkrankung. Sie wurde im Heim untergebracht. Die Klägerin übernahm deren Pflegekosten. Im Zuge dessen erwarb sie von der Mutter ein Grundstück für 52.000 EUR, welches sie später für 160.000 EUR weiterverkaufte. Strittig war nun die steuerliche Behandlung.
Das Finanzamt betrachtete den Verkauf als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft mit einem Gewinn von 108.000 EUR. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei dem Grundstückserwerb um einen nichteinkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter handele; alternativ liege eine gemischte Schenkung vor.
von redakteur | Juli 7, 2025 | Kanzlei News Blog
Niedrigverzinsung von Verwandtendarlehen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass niedrig verzinste Darlehen zwischen Verwandten als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu werten sind. Das liegt an dem Vorteil, den der Darlehensnehmer durch die Nutzung eines unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Darlehens erhält. Dieser Vorteil unterliegt der Schenkungsteuer.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen, das rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 mit einem Zinssatz von 1 % verzinst wurde.
Das Darlehen war auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte erstmals zum 31. Dezember 2019 mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt bewertete die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem marktüblichen Zinssatz von 5,5 % als freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes.
Da es sich um eine Nutzung von ungewisser Dauer handelte, wurde der Nutzungsvorteil mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts kapitalisiert. Auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Der Kläger legte Einspruch ein, der jedoch ebenso wie die anschließende Klage abgewiesen wurde.
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens tatsächlich eine freigebige Zuwendung i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes darstellt.
Der Vorteil für den Darlehensnehmer liegt in der Möglichkeit, das überlassene Kapital zu einem Zinssatz zu nutzen, der unter dem marktüblichen Niveau liegt. Dieser Vorteil führt zu einer Vermögensmehrung beim Darlehensnehmer und unterliegt daher der Schenkungsteuer.
Die Vermögensminderung auf Seiten des Darlehensgebers ergibt sich aus dem Verzicht auf den Ertrag, den er bei marktüblicher Verzinsung hätte erzielen können. Im Streitfall wurde der marktübliche Zinssatz auf 2,81 % festgelegt. Da der vereinbarte Zinssatz lediglich 1 % betrug, ergab sich ein Zinsvorteil von 1,81 %. Dieser Vorteil wurde als Grundlage für die Besteuerung herangezogen.
Der BFH bestätigte damit, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz und dem vereinbarten Zinssatz als Nutzungsvorteil zu bewerten ist. Dieser kapitalisierte Vorteil stellt die Grundlage für die Berechnung der Schenkungsteuer dar.
Hinweis: Achten Sie bei Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen insbesondere auf eine fremdübliche Ausgestaltung. Hierbei ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten, d.h. dass auch ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen dem unter fremden Dritten fremdüblichen Grundsätzen (z.B. zur Laufzeit, Verzinsung, etc.) entsprechen muss.