Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Währungskursverluste aus einem Darlehen an eine Tochterfirma im Ausland steuerlich berücksichtigt werden können. Das gilt, wenn das Darlehen unter Bedingungen vergeben wurde, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären.
Hintergrund
In dem entschiedenen Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft ihrer Tochterfirma in der Schweiz im Jahr 2015 zwei Darlehen in Schweizer Franken gewährt. Dabei handelte es sich um unbesicherte Kredite mit einem Zinssatz, der leicht über dem damals üblichen Zins lag. Um sich gegen Wechselkursschwankungen abzusichern, hatte die deutsche Firma parallel dazu eigene Darlehen mit denselben Bedingungen bei einer inländischen Schwester-GmbH aufgenommen. Diese Absicherung wird auch „Micro Hedge“ genannt.
Als die Tochterfirma im Jahr 2016 einen Teil der Darlehensbeträge zurückzahlte, musste die deutsche Firma aufgrund ungünstiger Wechselkurse Verluste verbuchen. Das Finanzamt wollte diese Verluste aber nicht steuerlich anerkennen, da es sich um ein Darlehen an eine eigene Tochterfirma handelte.
Nach damaliger Gesetzeslage durften solche Verluste nur dann abgezogen werden, wenn das Darlehen auch von einer fremden Person unter denselben Umständen gewährt worden wäre – also fremdüblich war.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Darlehen im konkreten Fall tatsächlich fremdüblich waren.
Dafür sprach unter anderem
• der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts,
• der Zinssatz,
• der Ausgleich für die fehlende Absicherung mit einem höheren Zins und
• eine anerkannte Kreditwürdigkeitsanalyse für die Tochterfirma.
Auch der Währungsraum – also, dass es sich um Schweizer Franken handelte – passte, da die Tochterfirma in der Schweiz sitzt. Deshalb seien die Verluste aus dem Wechselkurs steuerlich abziehbar.

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Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Darlehensverträge zwischen einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anerkannt werden können, wenn Gläubiger und Schuldner rechtlich als identisch gelten. Dies hat zur Folge, dass Zinsen aus solchen Darlehen weder als Werbungskosten abziehbar noch als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.
Hintergrund
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, bestand aus einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH und einer in Russland lebenden Kommanditistin. Die Gesellschaft erwarb ein bebautes Grundstück in Deutschland und erzielte daraus Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einem Zinssatz von 6 % pro Jahr.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Mieteinnahmen der Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstelle von Einkünften aus Gewerbebetrieb darstellen. Die gezahlten Darlehenszinsen wurden jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Darlehen steuerrechtlich nicht anerkannt wurde. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass das Darlehen steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Grund hierfür ist das Fehlen der erforderlichen Personenverschiedenheit zwischen Gläubiger und Schuldner.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird einer Gesellschafterin einer Personengesellschaft die Forderung oder Verbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag mit ihrer Gesellschaft anteilig zugerechnet. Dies führt dazu, dass Gläubigerin und Schuldnerin steuerrechtlich als identisch gelten. In der Folge erlischt die Forderung für steuerliche Zwecke (sog. Konfusion).
Die Konsequenzen dieser steuerrechtlichen Betrachtung sind:
• Die gezahlten Zinsen können beim Darlehensnehmer (der Gesellschaft) nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
• Die Zinsen stellen beim Darlehensgeber (der Gesellschafterin) keine Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen der Kommanditistin als sogenannter Gewinnvorab qualifiziert. Dies bedeutet, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft, sondern als Gewinnanteil der Gesellschafterin behandelt wurden. Der BFH begründete dies damit, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat und die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin vollständig der Kommanditistin zuzurechnen ist.
Dadurch fehlt es an der steuerrechtlich erforderlichen Trennung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin.

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