von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt mit Schreiben vom 3.3.2026 die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Dienstwagen, die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Danach liegt in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor: Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug, der Arbeitnehmer „bezahlt“ mit einem Teil seiner Arbeitsleistung. Maßgeblich ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung gilt.
Nach Ansicht des BFH gilt:
• Die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken kann eine entgeltliche Leistung sein.
• Das „Entgelt“ besteht dabei nicht zwingend aus einer Geldzahlung, sondern kann in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen.
Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
besteht.
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:
• die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag vereinbart ist und
• der Arbeitnehmer diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt.
Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer nur allgemein in einem Arbeitsverhältnis steht. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung aus wirtschaftlicher Sicht ein wesentlicher Bestandteil des konkreten Arbeitsverhältnisses ist und dieses mitprägt. Die Nutzung des Dienstwagens ist also ein echter Bestandteil der „Gegenleistung“ für die Arbeit des Arbeitnehmers.
Entscheidung und Verwaltungsauffassung
In der Praxis liegt bei der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Das bedeutet:
• Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung: Er überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung.
• Der Arbeitnehmer erbringt als Gegenleistung seine (teilweise) Arbeitsleistung.
Es wird also Leistung gegen Leistung getauscht, ohne dass es zwingend zu einer gesonderten Geldzahlung für die Fahrzeugnutzung kommen muss. Umsatzsteuerlich ist dieser Vorgang wie eine entgeltliche langfristige Vermietung des Fahrzeugs zu behandeln. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Bestätigung der bisherigen Praxis
Das BMF stellt klar, dass aus der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass besteht, die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu ändern.
von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass unentgeltliche Lieferungen in die EU nicht von der Umsatzsteuer befreit werden können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Fälle.
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Empfänger im anderen Mitgliedstaat einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Dies setzt wiederum voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
Unternehmen geben gelegentlich Gegenstände unentgeltlich ab, etwa als Werbegeschenke oder Warenmuster. Im Inland werden solche unentgeltlichen Wertabgaben steuerlich einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Die Frage war, ob diese Gleichstellung auch die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen eröffnet.
Klarstellung durch das BMF
Das BMF verneint dies: Die gesetzliche Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung gelte nicht für die Zwecke der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Steuerbefreiung sei Entgeltlichkeit zwingend erforderlich. Fehlt es daran, entstehe im Empfangsstaat keine Erwerbsteuer – und damit entfalle auch die Grundlage für die Steuerbefreiung auf der Lieferantenseite.
Im Ergebnis: Wer Gegenstände unentgeltlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, könne die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen.
Anwendungsbereich und zeitliche Geltung
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wendet diese Sichtweise also sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume an.
Ausblick
Für die Praxis bedeutet dies: Werden Waren unentgeltlich in einen anderen EU-Staat verbracht (z. B. Werbegeschenke, unentgeltliche Überlassungen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Die Vorgänge sind nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig zu behandeln.
Unternehmen, die regelmäßig Gegenstände unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sollten ihre umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge überprüfen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch wenn sie in Raten gezahlt wird. Die Zahlungen gelten nicht als Zinsen oder Kapitalerträge, sondern als unentgeltliche Vermögensübertragung. Relevant ist stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hintergrund
Ein Ehepaar übertrug wesentliche Teile seines Vermögens (Gesellschaftsanteile und Betriebsgrundstück) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteil.
Zur wirtschaftlichen Abgeltung dieses Pflichtteilsverzichts schuldete der Sohn den Eltern eine Abfindung in zwei Raten. Die Eltern traten diesen Anspruch sofort an die Tochter ab, ohne für die Zahlung einzustehen. Der Sohn zahlte die beiden Raten direkt an die Tochter.
Die Tochter erklärte diese Abfindung nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt behandelte die ratenweise Abfindung wie eine verzinsliche Forderung und nahm steuerpflichtige Kapitalerträge an. Einspruch und Klage hiergegen blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt.
Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar. Auch bei Ratenzahlung liegt kein Zins- oder Ertragsanteil vor, weil keine Kapitalüberlassung gegeben ist.
Zivilrechtlich handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Diese Wertung wird steuerlich übernommen.
Es ist ohne Bedeutung, ob der Sohn zunächst an die Eltern und diese weiter an die Tochter zahlen oder der Sohn direkt an die Tochter leistet.
Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht unterliegt jedoch regelmäßig der Erbschaft- und Schenkungsteuer.