von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bestimmte Zahlungen einer GmbH an einen gemeinnützigen Verein als voll abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht als Spenden zu behandeln sind. Entscheidend war, dass die Zahlungen dem Betrieb der GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil bringen sollten. Der Verein erbrachte hierfür eine konkrete Gegenleistung in Form von Werbung für die Marken der GmbH.
Hintergrund
Eine GmbH war Inhaberin bestimmter Wort- und Bildmarken (also geschützter Markenlogos und -bezeichnungen). Später wurde ein gemeinnütziger Verein gegründet und in das Vereinsregister eingetragen. Zwischen der GmbH und dem Verein wurde ein Sponsoringvertrag geschlossen.
Auf Grundlage dieses Sponsoringvertrags zahlte die GmbH in den Streitjahren Sponsoringbeträge an den Verein. Diese Aufwendungen setzte sie gewinnmindernd als Betriebsausgaben an und machte außerdem die darauf entfallende Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt erkannte den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug für diese Sponsoringaufwendungen nicht an. Es behandelte die Zahlungen im Wesentlichen wie Spenden. Spenden sind Zuwendungen ohne konkrete Gegenleistung und unterliegen daher besonderen Abzugsbeschränkungen.
Die GmbH legte gegen die Entscheidung des Finanzamts Einspruch ein, blieb damit aber ohne Erfolg. Daraufhin erhob sie Klage vor dem FG Hamburg.
Entscheidung
Das FG Hamburg hat der Klage der GmbH stattgegeben.
Das Gericht sagt: Das Finanzamt durfte die Zahlungen für das Sponsoring nicht wie Spenden behandeln. Die GmbH darf diese Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehen.
Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb eines Unternehmens zusammenhängen, sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Wichtig ist dabei, aus welchem Grund gezahlt wird. Entscheidend ist die sichtbare Motivation des Zahlenden:
- Wird gezahlt, um Werbung zu machen oder wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erreichen, spricht das für Betriebsausgaben.
- Wird gezahlt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten, spricht das für eine Spende.
Auch Sponsoringkosten können Betriebsausgaben sein. Das ist insbesondere dann so, wenn der Verein oder die Organisation als Gegenleistung Werbung für das Unternehmen macht.
Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt hat und sich vom Sponsoring Vorteile für ihr Geschäft versprach. Die GmbH wollte ihre Marken stärken und gegenüber den Kunden ihr Markenversprechen einlösen, indem sie den Verein unterstützt und dies auch zeigen darf.
Deshalb sind die Zahlungen als Sponsoringaufwendungen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen – nicht als Spenden.
von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bestimmte Steuerbescheide, die auf einer Schätzung beruhen, ausnahmsweise völlig unwirksam (nichtig) sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt ohne echte Prüfung und ohne nachvollziehbare Begründung zu Lasten des Steuerpflichtigen schätzt. In solchen Fällen kann die Nichtigkeit auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geltend gemacht werden.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH. Für ein Streitjahr erließ das Finanzamt Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Schätzbasis. Das bedeutet: Weil Unterlagen fehlten oder als unzureichend angesehen wurden, hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen selbst festgelegt.
Im Rahmen dieser Schätzung erkannte das Finanzamt einen von der GmbH geltend gemachten Verlust nicht an. Die GmbH legte gegen die Bescheide keinen Einspruch ein. Als sie später eine Änderung der Bescheide beantragte, lehnte das Finanzamt dies ab, mit der Begründung, die Einspruchsfrist sei abgelaufen.
Zusätzlich verlangte die GmbH, dass das Finanzamt die Bescheide als nichtig (also von Anfang an unwirksam) feststellt. Auch dies lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin erhob die GmbH Klage vor dem FG Münster.
Entscheidung
Das FG Münster hat der Klage teilweise zugestimmt.
Das Gericht sagt: Die Steuerbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und die dazugehörigen Verlustfeststellungen sind so fehlerhaft, dass sie von Anfang an ungültig sind. Der Grund ist, dass das Finanzamt willkürlich gehandelt hat – also ohne sachliche Grundlage und zum Nachteil der GmbH.
Ein Steuerbescheid ist nur dann von Anfang an ungültig (nichtig), wenn er einen besonders schweren Fehler enthält und dieser Fehler für einen vernünftigen Betrachter klar erkennbar ist. Das Finanzamt darf eine solche Nichtigkeit jederzeit selbst feststellen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen muss es das tun, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran hat.
Eine Schätzung ist willkürlich und damit nichtig, wenn:
- das Ergebnis deutlich von der Realität abweicht, obwohl das Finanzamt Möglichkeiten zur besseren Ermittlung gehabt hätte, und
- nirgends erkennbar ist, nach welchen Überlegungen die Schätzung zustande gekommen ist (sogenannte „objektive Willkür“).
Im vorliegenden Fall war aus den Bescheiden nicht zu erkennen, dass das Finanzamt trotz der fehlenden Bilanz überhaupt ernsthafte Überlegungen zur Schätzung angestellt hat.
Nach den Feststellungen des Gerichts fühlte sich das Finanzamt nicht in der Lage, weiter zu prüfen, und hat deshalb einfach keinen steuerlichen Verlust anerkannt – ohne zu prüfen, ob dieses Ergebnis überhaupt möglich und sachlich angemessen ist. Genau dieses Vorgehen wertet das Gericht als willkürlich und damit so schwer fehlerhaft, dass die Bescheide nichtig sind.
von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Apr. 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt auch dann, wenn Familienangehörige des Mitarbeiters eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.
Hintergrund
Ein Kreditinstitut veranstaltete in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden, der in den Ruhestand trat. Eingeladen waren neben dem Vorstandsvorsitzenden weitere Gäste; der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und wurde vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen für diesen Empfang seien als Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu werten. Entsprechend setzte das Finanzamt nachträglich Lohnsteuer fest und nahm das Unternehmen durch Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Anspruch.
Das Kreditinstitut legte Einspruch und anschließend Klage ein – jedoch ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Schließlich hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Empfangs als steuerpflichtiger Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu behandeln sind.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Voraussetzung ist, dass die Feier im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa zur Repräsentation und zur Würdigung der langjährigen Tätigkeit des Mitarbeiters, und nicht als Gegenleistung für dessen Arbeit anzusehen ist.
Die Kosten bleiben auch lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers eingeladen sind. Entscheidend ist die Einordnung als betriebliche Repräsentationsveranstaltung und nicht als dem Arbeitnehmer persönlich zugewendete Bereicherung.