von redakteur | Juli 16, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass in einem konkreten Fall keine Steuerhinterziehung vorlag, obwohl keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Ausschlaggebend war, dass dem Finanzamt die wesentlichen Daten zur Besteuerung bereits elektronisch vorlagen.
Hintergrund
Die Kläger – ein Ehepaar – gaben ab einem bestimmten Jahr keine Einkommensteuererklärungen mehr ab. Durch die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit der Ehefrau wechselten sie von der freiwilligen zur Pflichtveranlagung. Das heißt sie waren gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Trotz Aufforderung des Finanzamts reichten sie keine Erklärungen ein. Das Finanzamt leitete daraufhin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.
Der Einspruch der Kläger blieb zunächst erfolglos.
Entscheidung
Das FG Münster gab den Klägern Recht: Es lag weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Vorteile erlangt. Eine solche Tat fällt weg, wenn das Finanzamt die wesentlichen Informationen bereits kennt.
Im Streitfall lagen dem Finanzamt zum maßgeblichen Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Kläger vor. Daraus ergaben sich:
•
die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis,
•
die Lohnsteuerklassen III (Ehemann) und V (Ehefrau).
Damit waren die entscheidenden Umstände für die Steuerfestsetzung bekannt. Die Nichtabgabe der Steuererklärung führte nicht dazu, dass das Finanzamt über wichtige Tatsachen im Unklaren blieb. Deshalb verneinte das Gericht sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverkürzung.
von redakteur | Juli 16, 2026 | Kanzlei News Blog
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Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung von Kommanditanteilen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Kosten sind privat veranlasst und nicht dem Unternehmen zuzurechnen.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Der Kommanditist verschenkte im Streitjahr Kommanditanteile an zwei Privatpersonen. Wegen dieser Schenkung musste für die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Feststellungserklärung nach dem Bewertungsgesetz abgegeben werden.
Die GmbH & Co. KG beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft, verbuchte die Rechnung als Betriebsausgabe und zog die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.
Der Betriebsprüfer sah die Kosten als privat veranlasst an und behandelte sie umsatzsteuerlich zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe.
Der Einspruch der Gesellschaft blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Die GmbH & Co. KG kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung „für das Unternehmen“ ausgeführt wird. Bei Personengesellschaften sind zwar typische Beratungskosten zur Ermittlung des laufenden Gewinns regelmäßig abziehbar. Im Streitfall stand die Leistung jedoch im Zusammenhang mit der privaten Schenkung von Anteilen durch den Gesellschafter. Die Bewertung des Betriebsvermögens und die Erstellung der Feststellungserklärung waren nicht Folge der normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern wurden ausschließlich durch die private Anteilsübertragung ausgelöst. Damit fehlt der erforderliche unternehmerische Zusammenhang.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses zwischen Miterben grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden können. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses und bei Teilungsversteigerungen.
Hintergrund
Ein Erbe stritt sich mit seinem Bruder als Miterben über die Aufteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem Wertpapiere und vermietete Wohnimmobilien.
Im Rahmen dieser Erbauseinandersetzung entstanden dem Kläger Rechtsanwaltskosten von über 100.000 Euro. Diese Kosten wollte er als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen.
Das Finanzamt und die Vorinstanzen lehnten dies weitgehend ab, sodass der Fall vor den BFH kam.
Entscheidung
Der BFH stellt klar:
Rechtsanwaltskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Zur Verteilung gehören insbesondere:
•
die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB),
•
anwaltliche Beratung der Miterben zur Erbauseinandersetzung,
•
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses,
•
Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bei entsprechenden Verfahren.
Kosten aus Rechtsstreitigkeiten, die nicht mehr die reine Verwaltung des Nachlasses betreffen, sondern dessen Teilung und Verteilung, sind damit abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung.
Dies gilt auch für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung, wenn diese der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient – auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor schon in der Verwaltungsphase war. Entscheidend ist der Bezug zur Verteilung, nicht zur laufenden Verwaltung.
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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten zulässig ist, wenn das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der veräußernden Personengesellschaft war. Entscheidend ist, dass das Grundstück insgesamt mindestens sechs Jahre in einem Betriebsvermögen stand, an dem der Gesellschafter beteiligt war.
Hintergrund
Eine natürliche Person war zu 100 % Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (Klägerin) und zugleich zu 100 % Gesellschafterin der Komplementär-GmbH.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück von einer anderen GmbH & Co. KG, in deren Betriebsvermögen das Grundstück bereits seit mindestens 1998 gehalten wurde. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bestand eine Rücklage nach § 6b EStG aus einem früheren Grundstücksverkauf. Diese Rücklage wurde auf Grund und Boden sowie Gebäude des neu erworbenen Grundstücks übertragen. Später veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen Dritten.
Das Finanzamt meinte, die Rücklage sei unzulässig, da das Grundstück im Betriebsvermögen der Klägerin selbst weniger als sechs Jahre gehalten worden sei.
Einspruch und Vorverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Für die Begünstigung nach § 6b EStG muss das veräußerte Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Dabei ist nach der sog. gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise nicht nur auf die einzelne Personengesellschaft, sondern auf die Beteiligung des Gesellschafters insgesamt abzustellen.
Im Streitfall:
•
Das Grundstück war über mehr als sechs Jahre in Betriebsvermögen eingebunden: zunächst bei der veräußernden GmbH & Co. KG, anschließend bei der Klägerin.
•
Die Kommanditistin war an beiden Personengesellschaften zu 100 % beteiligt.
Damit war die Sechsjahresfrist aus Sicht der Kommanditistin erfüllt. Dass das Grundstück im Gesamthandsvermögen der Klägerin weniger als sechs Jahre stand, ist unerheblich. Die Bildung und Fortführung der § 6b-Rücklage in der Ergänzungsbilanz ist daher zulässig.
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