von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Die Entscheidungsgründe wurden veröffentlicht.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund der großen Grundsteuerreform in Deutschland eine neue Berechnung der Grundsteuer. Dabei konnten die Bundesländer selbst entscheiden, ob sie das sogenannte Bundesmodell übernehmen oder eigene Regelungen einführen. Einige Länder – darunter auch Hamburg – haben sich für ein eigenes Modell entschieden.
Das Finanzgericht in Hamburg musste sich nun mit der Frage befassen, ob das gewählte Modell gegen das Grundgesetz verstößt. Es ging es um die Frage, ob die Erhebung der Grundsteuer nach dem sogenannten Flächenmodell – also unabhängig vom Wert des Grundstücks – zulässig ist.
Entscheidung
Das Gericht bestätigte, dass die Grundsteuer in Hamburg im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß ist. Es ist nach Auffassung des Gerichts zulässig, dass sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Gesetzgeber das bloße Innehaben von Grundbesitz als Anknüpfungspunkt für die Steuer wählen. Grundstücks- und Gebäudeflächen seien grundsätzlich geeignet, um die Steuerlast gleichheitsgerecht zu verteilen. Auch eine stärkere Belastung von Gebäudeflächen – im Hamburger Modell mit dem Faktor 12,5 – sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus könne die Grundsteuer auch durch die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur gerechtfertigt werden. Gerade in einem Stadtstaat wie Hamburg sei es sachgerecht, die Steuer auf diese Weise zu erheben. Dass dabei nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks abgestellt wird, sei ebenfalls zulässig. Das Gericht betonte zudem, dass es keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Überbesteuerung gebe, da diese durch bestehende Regelungen wie Steuererlassmöglichkeiten vermieden werden könne.
Das Finanzgericht Hamburg stuft das Hamburgische Grundsteuergesetz sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht als verfassungsgemäß ein. Da keine eindeutige Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, legte das Finanzgericht Hamburg den Fall nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Klage wurde abgewiesen.
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Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, sind eine beliebte Methode, um Steuern zu sparen. Durch solche Verträge können Zinsen an Familienmitglieder gezahlt werden, statt an eine Bank. Wenn das Darlehen jedoch zinslos gewährt wird, spielt der Nachweis der Zinsvereinbarung eine wichtige Rolle. Das bedeutet, dass es entscheidend ist, zu zeigen, dass das Darlehen tatsächlich verzinst werden sollte.
Hintergrund
Die Klägerin verlangte von ihrem Vater die Rückzahlung eines im Jahr 1993 in Höhe von 60.000,00 DM gewährten und im Jahr 2022 gekündigten Darlehens. Streitig ist zwischen den Parteien daher, ob und wenn ja, in welcher Höhe, das Darlehen verzinst war.
Die Klägerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung eingelegt, weil sie mit der angenommenen Beweislastverteilung nicht einverstanden ist. Sie argumentiert, dass der Vater keinen Beweis dafür erbracht hat, dass das Darlehen zinslos sein sollte. Daher müsse man davon ausgehen, dass das Darlehen verzinst werden sollte. In der Familie sei es unüblich, auf Zinsen zu verzichten, wenn keine klaren Beweise vorliegen.
Hinweis: Voraussetzung für eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Hierbei müssen Vertragsinhalt und Durchführung grds. dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).
Entscheidung
Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Im Zivilrecht gibt es das sog. Beweislastprinzip. Es besagt, dass die Person, die eine rechtliche Folge will, beweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Derjenige, der einen Anspruch hat, muss die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch begründen. Der Gegner muss dagegen beweisen, dass es Tatsachen gibt, die den Anspruch verhindern oder aufheben. Wenn jemand die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, muss er beweisen, dass es eine Vereinbarung über das Darlehen gab.
Wenn ein Darlehen zwischen Familienangehörigen ohne Zinsen gegeben wird, ist die Frage der Zinsen wichtig für den Fremdvergleich. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person werden danach beurteilt, ob sie sich wie
unabhängige Dritte verhalten. Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde den Fremdvergleichspreis sorgfältig aus verfügbaren Daten ableiten.
Der Darlehensgeber muss beweisen, dass das Darlehen verzinslich war. Bei Darlehen unter Verwandten kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Zinsen vereinbart wurden.
Hinweis: Hinweis: Wenn die Geldgabe an einen Angehörigen davon abhängt, dass er das Geld als Darlehen zurückgibt, wird dies steuerlich nicht als Schenkung oder Darlehen anerkannt.
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Das Bundesfinanzministerium hat ein umfassendes Schreiben zur Kleinunternehmerbesteuerung veröffentlicht.
Hintergrund
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die sogenannte Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. Januar 2025 reformiert. Mit der Reform werden Vorgaben der Europäischen Union (EU) umgesetzt.
Wichtige Grundsätze
Die Finanzverwaltung hat nun in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Dabei wird u.a. auf folgende neue Grundsätze ausführlich eingegangen:
Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Neu ist auch, dass diese Regelung nicht nur für Unternehmer gilt, die in Deutschland ansässig sind. Auch Unternehmer aus anderen Ländern der Europäischen Union können die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
Zusätzlich wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das es deutschen Kleinunternehmern ermöglicht, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerregelung zu verwenden. Damit können sie unter bestimmten Voraussetzungen von Steuerbefreiungen auch im Ausland profitieren.
Sonderregelungen gelten bei der Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Kleinunternehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen auch sie bestimmte Rechnungspflichtangaben beachten.
Für Unternehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2025 erklärt haben, dass sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, gilt weiterhin eine Bindungsfrist. Sie bleiben an ihren Verzicht mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Die Frist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
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von redakteur | Mai 12, 2025 | Kanzlei News Blog
Kryptowerte spielen in der Besteuerungspraxis eine immer bedeutsamere Gesamtrolle. Die Finanzverwaltung hat daher aus gegebenem Anlass reagiert und ein neues BMF-Schreiben zum weitestgehend unklaren Umgang mit Kryptowerten erlassen. Die praktischen Einzelheiten sind nachfolgend zu betrachten.
Hintergrund
Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der sog. Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Eine Blockchain ist hingegen eine in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegende
Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) verwendet.
Die Finanzverwaltung hat aus gegebenem Anlass etwaige Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten erarbeitet. Damit erhalten die Steuerpflichtigen eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte und die Finanzämter praktische Hinweise zur Prüfung und Veranlagung entsprechender Steuererklärungen.
Sog. Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind hingegen noch nicht Gegenstand der praktischen Neuerungen durch die Finanzverwaltung.
Hinweis: Ab 2025 gelten somit grds. strengere Steuerregeln für Kryptowerte.
Mitwirkung zur Wallet-Bestandsermittlung bei Kryptowerten
Für die Ermittlung des Wallet-Bestandes (31.12., jährlich) der einem öffentlichen Schlüssel zugeordneten Kryptowerte werden insbesondere zwei Methoden eingesetzt.
UTXO-Methode: Bei Bitcoin und einigen anderen Kryptowerten (insbesondere Cardano) wird der Bestand als die Summe der „Unspent Transaction Output“ (UTXO) erfasst. Dabei werden die Einnahmen (Inputs) und die Ausgaben (Outputs) gegenübergestellt. Für jeden Input und Output werden Werteinheiten (Coins) gebildet.
Accounting-Methode: Als weitere Methode der Bestandsermittlung (z.B. Ether, EOS und Tro) erfolgt – ähnlich wie bei einem Bankkonto – eine Buchung von Ein- und Ausgängen in einem Bestandskonto, so dass sich der Bestand fortwährend aus Bestandsmehrungen oder Bestandsminderungen errechnet.
Aufzeichnungspflichten beim sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.
Hinreichende Aufzeichnungspflichten bestehen nicht nur beim regulären Handel von Kryptowerten, sondern auch bei Einnahmen aus dem sog. Staking, Lending, Airdrops & Co.
Bei vielen Blockchains wird für das Zusammenführen von Transaktionen in neuen Blöcken und das Anfügen derselben an die Blockchain eine Gegenleistung in Form von neu ausgeschütteten Kryptowerten gewährt, die üblicherweise über sog. Coinbase-Transaktionen übertragen wird.
Für das Anhängen eines neuen Blocks gibt es insoweit unterschiedliche Verfahren. Derzeit am weitesten verbreitet sind Proof of Work, in Anlehnung an das Goldschürfen Mining genannt, und Proof of Stake, sog. Staking. Beim sog. Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Bei einem sog. Airdrop werden Kryptowerte hingegen unentgeltlich verteilt. In der Regel handelt es sich dabei um Marketing-Aktionen, deren Ausgestaltung unterschiedlich sein kann.
Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister
Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister können zur Einkünfteermittlung genutzt werden. Verschiedene privatwirtschaftliche Anbieter bieten regelmäßig Steuerreports an. Sie werben damit, die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit Kryptowerten (z.B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, sonstige Einkünfte aus Leistungen) zu ermitteln, und ähneln in der äußeren Form Steuerbescheinigungen von Kreditinstituten. Abhängig vom Anbieter sind unterschiedliche Reporteinstellungen wählbar. In der Regel bauen Steuerreports auf Walletinformationen oder Transaktionsübersichten einzelner oder mehrerer Handelsplattformen auf, die von den Steuerpflichtigen ausgewählt und bereitgestellt werden. Ihre Vollständigkeit hängt daher wesentlich von den zugrunde gelegten Daten ab.
Hinweis: Es ist daher darauf zu achten, dass sog. Steuerreports privatwirtschaftlicher Dienstleister vollständig, nachvollziehbar und insgesamt plausibel sind, um Steuernachzahlungen bzw. Schätzungen präventiv zu vermeiden.
Sämtliche Einkünfte aus Kryptowerten müssen vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein.
Einkünfte sind insoweit nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Ein plausibel erscheinender Steuerreport kann somit der Veranlagung zugrunde gelegt werden.
Hinweis: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.
Besondere Steuererklärungs- & Doku-Pflichten bei ausländischen Krypto-Betreibern
Auch hinsichtlich der Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sind die technischen Besonderheiten von Kryptowerten zu berücksichtigen. So können etwa Transaktionen unmittelbar „on chain“ erfolgen, das heißt im Netzwerk durch eine Transaktion veranlasst und in einem neuen Block dokumentiert werden. Dieser unmittelbare Blockchain-Zugriff liegt ebenso dezentralen Handelsplattformen (DEX) zugrunde.
Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet. Über eine geschuldete Offenlegung der erheblichen Tatsachen und Angabe der bekannten Beweismittel haben die Steuerpflichtigen in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen.
Hinweis: Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die Steuerpflichtigen sind hierbei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.
von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Ob Ostern, Pfingsten oder auch Fronleichnam: Feiertage sind für viele Menschen die Gelegenheit, durchzuatmen. Doch zahlreiche Arbeitnehmer sind auch an diesen Tagen für ihren Arbeitgeber tätig. Dieser Einsatz kann durch steuerfreie Zuschläge belohnt werden – wenn bestimmte Anforderungen beachtet werden.
Hintergrund
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts? In vielen Branchen, wie der Gastronomie oder auch im Gesundheitswesen, gehört das zur normalen Realität. Laut dem Statistischen Bundesamt arbeiten beispielsweise rund 8 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland regelmäßig an Sonntagen.
Manche Arbeitgeber bezahlen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder auch nachts Lohnzuschläge. Entscheidend ist, ob dies gesetzlich, vertraglich oder auch in einem Tarifvertrag geregelt ist. Auch freiwillige Zahlungen sind möglich. Doch wie werden diese Zuschläge lohnsteuerlich behandelt?
Steuerfreie Zuschläge
Ein Zuschlag bleibt steuerfrei, solange er bestimmte Grenzen im Verhältnis zum Grundlohn nicht überschreitet. Als Grundlohn ist gesetzlich der laufende Arbeitslohn definiert, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Folgende Zuschlagssätze sind dabei zu beachten:
- Für Nachtarbeit, die zwischen 20.00 und 6.00 Uhr stattfindet, beträgt der steuerfreie Zuschlag maximal 25 % des Grundlohns. Beginnt die Arbeit vor Mitternacht, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
- Sonntagsarbeit ist steuerlich begünstigt in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag. Der Zuschlag hierfür ist steuerfrei, soweit er 50 % des Grundlohns nicht übersteigt. Falls die Arbeit vor Mitternacht beginnt, kann der Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden.
- Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr können mit bis zu 125 % steuerfrei vergütet werden. Für besondere Feiertage, also den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai, gilt eine erhöhte Grenze von 150 %.
- Zu beachten ist außerdem, dass beispielsweise Zuschläge für Nachtarbeit und zusätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit kombiniert werden können. Nicht nebeneinander begünstigt sind jedoch Zuschläge für Feiertagsarbeit und Sonntagszuschläge.
Werden höhere Zuschläge gezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtig. Für Arbeitgeber ist außerdem zu beachten, dass Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge auch sozialversicherungsfrei sein können – allerdings wird hier der Grundlohn mit höchstens 25 Euro angesetzt.
Es ist wichtig, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dokumentiert werden, da pauschale Zuschläge nicht steuerfrei sind. Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die im Zusammenhang mit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt werden.
Damit diese Zuschläge steuerfrei bleiben, muss es wirklich eine zusätzliche Zahlung sein. Man darf den Zuschlag also nicht einfach aus dem normalen Lohn herausrechnen.
Für Arbeitgeber sind Lohnzuschläge eine interessante Option, da sie eine Anerkennung für besondere Arbeitszeiten darstellen und ggf. steuer- und abgabenfrei sind. Wer hier das richtige Konzept wählt, kann steuerbegünstigt Gehaltsextras gewähren und Mitarbeiter für ihren außerordentlichen Einsatz belohnen, binden und motivieren.