von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
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von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug tatsächlich privat nutzt – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich erlaubt war oder nicht. Für die tatsächliche Privatnutzung spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Daneben war nur noch dessen Schwester bei der GmbH angestellt.
Die GmbH schaffte vier hochpreisige Fahrzeuge an:
• Porsche Cayman S Black Edition
• Porsche Panamera GTS
• Porsche Cayenne S
• Porsche Carrera 4 GTS
Für keines dieser Fahrzeuge wurde im gesamten Streitzeitraum ein Fahrtenbuch geführt. Es war also nicht dokumentiert, wann und zu welchem Zweck die Fahrzeuge genutzt wurden.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.
Entscheidung
Der BFH hält die Klage für unbegründet.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat.
Es greift daher ein „Beweis des ersten Anscheins“ (Anscheinsbeweis) für die Privatnutzung, wenn keine gegenteiligen Nachweise (z.B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorliegen.
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Vergütung stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil dar und ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
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Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn dieser im Alter von 66 seine Geschäftsführerstellung niederlegt und anschließend als einfacher Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Maßgeblich ist das Ausscheiden aus der Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht aus dem Unternehmen.
Hintergrund
Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (B) im Jahr 1992 eine Pensionszusage erteilt. Diese sah eine monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung vor, sobald B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres „aus dem Unternehmen ausscheidet“.
Im Januar 2017 vollendete B das 66. Lebensjahr, veräußerte seine GmbH-Anteile und legte schließlich zum 28. Februar 2017 sein Geschäftsführeramt nieder. Ab dem 1. März 2017 war er für die GmbH als technischer Leiter zu einem deutlich reduzierten Gehalt angestellt.
Im November 2017 erhielt er von der GmbH die Einmalkapitalabfindung. Die Rückstellung hierfür wurde bei der GmbH ertragswirksam aufgelöst. Finanzamt behandelte diese Zahlung nach einer Außenprüfung als vGA, da B nicht vollständig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. In der Folge rechnete es den Betrag außerbilanziell dem Einkommen der GmbH hinzu.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte eine vGA.
Eine vGA setzt voraus, dass die Vermögensminderung der GmbH (Auszahlung der Einmalkapitalabfindung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist – also ein fremder Dritter die Leistung nicht erhalten hätte. Daran fehle es hier: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Auszahlung unter diesen Umständen ebenfalls vorgenommen.
Das Gericht legte den Begriff „Ausscheiden“ in der Pensionszusage dahingehend aus, dass nicht die vollständige Aufgabe jeder Tätigkeit gemeint war, sondern das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Hierfür sprechen die beabsichtigte Altersversorgung nach Übergabe der Unternehmensleitung sowie die praktische Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des fehlenden Meistertitels des Nachfolgers.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt mit Schreiben vom 3.3.2026 die Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Dienstwagen, die Arbeitnehmer auch privat nutzen dürfen. Danach liegt in der Regel ein sogenannter tauschähnlicher Umsatz vor: Der Arbeitgeber überlässt das Fahrzeug, der Arbeitnehmer „bezahlt“ mit einem Teil seiner Arbeitsleistung. Maßgeblich ist, dass die private Nutzung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich genutzt wird.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung gilt.
Nach Ansicht des BFH gilt:
• Die Überlassung eines Fahrzeugs an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken kann eine entgeltliche Leistung sein.
• Das „Entgelt“ besteht dabei nicht zwingend aus einer Geldzahlung, sondern kann in der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegen.
Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs und der (teilweisen) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
besteht.
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:
• die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag vereinbart ist und
• der Arbeitnehmer diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nimmt.
Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer nur allgemein in einem Arbeitsverhältnis steht. Wichtig ist, dass die Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung aus wirtschaftlicher Sicht ein wesentlicher Bestandteil des konkreten Arbeitsverhältnisses ist und dieses mitprägt. Die Nutzung des Dienstwagens ist also ein echter Bestandteil der „Gegenleistung“ für die Arbeit des Arbeitnehmers.
Entscheidung und Verwaltungsauffassung
In der Praxis liegt bei der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung regelmäßig ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Das bedeutet:
• Der Arbeitgeber erbringt eine Leistung: Er überlässt dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung.
• Der Arbeitnehmer erbringt als Gegenleistung seine (teilweise) Arbeitsleistung.
Es wird also Leistung gegen Leistung getauscht, ohne dass es zwingend zu einer gesonderten Geldzahlung für die Fahrzeugnutzung kommen muss. Umsatzsteuerlich ist dieser Vorgang wie eine entgeltliche langfristige Vermietung des Fahrzeugs zu behandeln. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Bestätigung der bisherigen Praxis
Das BMF stellt klar, dass aus der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich kein Anlass besteht, die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zu ändern.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass unentgeltliche Lieferungen in die EU nicht von der Umsatzsteuer befreit werden können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt zwingend voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Diese Grundsätze gelten für alle noch offenen Fälle.
Hintergrund
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat – ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Empfänger im anderen Mitgliedstaat einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Dies setzt wiederum voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt.
Unternehmen geben gelegentlich Gegenstände unentgeltlich ab, etwa als Werbegeschenke oder Warenmuster. Im Inland werden solche unentgeltlichen Wertabgaben steuerlich einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Die Frage war, ob diese Gleichstellung auch die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Lieferungen eröffnet.
Klarstellung durch das BMF
Das BMF verneint dies: Die gesetzliche Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung gelte nicht für die Zwecke der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Für die Steuerbefreiung sei Entgeltlichkeit zwingend erforderlich. Fehlt es daran, entstehe im Empfangsstaat keine Erwerbsteuer – und damit entfalle auch die Grundlage für die Steuerbefreiung auf der Lieferantenseite.
Im Ergebnis: Wer Gegenstände unentgeltlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, könne die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch nehmen.
Anwendungsbereich und zeitliche Geltung
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Finanzverwaltung wendet diese Sichtweise also sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Veranlagungszeiträume an.
Ausblick
Für die Praxis bedeutet dies: Werden Waren unentgeltlich in einen anderen EU-Staat verbracht (z. B. Werbegeschenke, unentgeltliche Überlassungen), ist eine Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Die Vorgänge sind nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig zu behandeln.
Unternehmen, die regelmäßig Gegenstände unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten liefern, sollten ihre umsatzsteuerliche Behandlung dieser Vorgänge überprüfen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil nicht der Einkommensteuer unterliegt, auch wenn sie in Raten gezahlt wird. Die Zahlungen gelten nicht als Zinsen oder Kapitalerträge, sondern als unentgeltliche Vermögensübertragung. Relevant ist stattdessen die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hintergrund
Ein Ehepaar übertrug wesentliche Teile seines Vermögens (Gesellschaftsanteile und Betriebsgrundstück) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn. Die Tochter verzichtete im Gegenzug zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteil.
Zur wirtschaftlichen Abgeltung dieses Pflichtteilsverzichts schuldete der Sohn den Eltern eine Abfindung in zwei Raten. Die Eltern traten diesen Anspruch sofort an die Tochter ab, ohne für die Zahlung einzustehen. Der Sohn zahlte die beiden Raten direkt an die Tochter.
Die Tochter erklärte diese Abfindung nicht in ihrer Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt behandelte die ratenweise Abfindung wie eine verzinsliche Forderung und nahm steuerpflichtige Kapitalerträge an. Einspruch und Klage hiergegen blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt.
Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar. Auch bei Ratenzahlung liegt kein Zins- oder Ertragsanteil vor, weil keine Kapitalüberlassung gegeben ist.
Zivilrechtlich handelt es sich um einen unentgeltlichen Vorgang. Diese Wertung wird steuerlich übernommen.
Es ist ohne Bedeutung, ob der Sohn zunächst an die Eltern und diese weiter an die Tochter zahlen oder der Sohn direkt an die Tochter leistet.
Die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht unterliegt jedoch regelmäßig der Erbschaft- und Schenkungsteuer.