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Niedrig verzinste Darlehen: Welcher Vergleichszinssatz gilt bezüglich der Schenkungsteuer?

In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.

 

Hintergrund

Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro.

In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro.

Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet.

Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte.

Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest.

Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.

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Dienstwagen: Keine Kürzung des geldwerten Vorteil um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken.

Dazu gehören:

 

  • Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
  • Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger

 

Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Die aktuelle Rechtslage besagt:

 

  • Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
  • Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.

 

Die speziellen Aspekte des Falles:

  • Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte
  • Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
  • Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.

 

Hinweis: 

1 %-Regelung: Eine Methode, um den Wert der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu ermitteln. Der private Nutzungsanteil wird mit 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Monat pauschal angesetzt.

 

Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Überstundenregelung

Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung.

Hintergrund

Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit mit 40 % für einen ambulanten Dialyseanbieter. Laut Tarifvertrag sind Überstunden, die über die reguläre monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit einem 30% Zuschlag zu vergüten. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Doch der Arbeitgeber hielt sich bei der Teilzeitkraft nicht an diese Regelung: Die Pflegekraft hatte bis März 2018 ein Arbeitsguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, ohne eine entsprechende Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten.

Sie fühlte sich benachteiligt und argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte ungerecht behandelt werden, da es keinen anteiligen Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte gibt. Zudem sah sie eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Sie verklagte ihren Arbeitgeber und verlangte eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung.

 

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Pflegekraft in ihrem Anliegen Recht und gewährte ihr die geforderte Zeitgutschrift. Zudem wurde dem Arbeitgeber auferlegt, eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen.

Das Gericht stellte fest:

 

  1. Die bestehende Tarifregelung benachteiligt Teilzeitkräfte, da sie keinen anteiligen Überstundenzuschlag bietet. Dadurch verstößt sie nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
  2. Ein gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Teilzeitbeschäftigte erbringen die gleiche Arbeit wie Vollzeitkräfte und sollten daher auch für geleistete Überstunden entsprechend vergütet werden.
  3. Der Entschädigungsbetrag soll sowohl den immateriellen Schaden der Betroffenen ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

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Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern zugunsten der eigenen Kinder

Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind – dem Enkel des Erblassers – der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist.

 

Hintergrund

Der Kläger wurde von seinem 2019 verstorbenen Großvater (Erblasser) testamentarisch als Erbe zu einem Viertel eingesetzt. Zuvor hatte der Vater des Klägers auf sein gesetzliches Erbrecht einschließlich seines Pflichtteilsrechts verzichtet, ließ jedoch seine Nachfahren von diesem Verzicht aus.

In der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall nach dem Erblasser beantragte der Kläger die Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 400.000 EUR. Er war der Ansicht, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Vorversterbensfiktion, nach der der verzichtende Vater so behandelt wird, als würde er zur Zeit des Erbfalls nach dem Tod des Erblassers nicht mehr leben, als Kind eines verstorbenen Kindes anzusehen sei.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Kläger als Kindeskind des Erblassers nur ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zu gewähren sei und setzte entsprechend Erbschaftsteuer fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das FG habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Erwerb von dem Erblasser lediglich ein Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR zusteht.

Der zivilrechtliche Erbverzicht durch den Vater des Klägers gegenüber dem Erblasser hat nicht bewirkt, dass der Vater des Klägers als „verstorben“ anzusehen und dem Kläger der höhere Freibetrag von 400.000 EUR zu gewähren ist.

Der Wortsinn des Gesetzes ist eindeutig. Es spricht von „verstorbenen Kindern“ und nicht von „als verstorben geltenden Kindern“. Nach dem klaren Wortlaut ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn das Kind tatsächlich verstorben ist, nicht aber, wenn es aufgrund einer gesetzlichen Fiktion als verstorben anzusehen ist, jedoch in Wirklichkeit noch lebt.

Die Staffelung des Freibetrags zeigt, dass erst dann, wenn die direkt vorangehende Generation nicht mehr am Leben ist, die Verantwortung für das Auskommen der zweiten Generation dem Erblasser zukommt. Dem wird durch den auf 400.000 EUR erhöhten Freibetrag für „verwaiste Enkel“ Rechnung getragen.

Die analoge Anwendung des höheren Freibetrags würde zudem eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit schaffen, die geeignet wäre, die Staffelung der Freibetragsregelung auszuhöhlen. Denn das Kind des Erblassers kann trotz seines Verzichts aufgrund gewillkürter Erbfolge von dem Erblasser zum Erben berufen werden. In diesem Fall könnten sowohl das Kind als auch der Enkel des Erblassers jeweils den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Anspruch nehmen.

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Sterbegeldversicherung: Was Erben wissen müssen

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Hintergrund

Der Kläger und seine Schwester erbten im Jahr 2019 das Vermögen ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Versicherungsleistung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, um die Kosten ihrer Bestattung zu decken.

Nach dem Tod stellte das Bestattungsunternehmen eine Rechnung von 11.653,96 EUR aus, wovon die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR übernahm. Das Finanzamt rechnete den Betrag von 6.864 EUR als Sachleistungsanspruch den Erben zu, wobei es den Erbwert abzüglich der Schulden und Pauschalen berechnete.

Der Kläger wollte verhindern, dass die Bestattungsleistungen in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Alternativ wollte er, dass die über den Pauschbetrag hinausgehenden Erbfallkosten voll berücksichtigt werden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Antrag als unbegründet ab.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.

Der BFH entschied, dass:

 

  • Der Sachleistungsanspruch durch die Sterbegeldversicherung den Nachlass erhöht.
  • Die von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten 6.894 EUR zum steuerpflichtigen Erwerb gehören und nicht steuerfrei sind.
  • Die Bestattungskosten jedoch vollständig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

 

Die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) reichten im Urteilsfall nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde. Diese Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang noch treffen müssen.

 

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