Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

 

Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.
Hintergrund Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.
Entscheidung Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.
Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

 

 

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Photovoltaikanlagen

Beim Verkauf eines Grundstücks mit Photovoltaikanlage ist entscheidend, ob die Anlage als Teil des Gebäudes oder als sogenannte Betriebsvorrichtung gilt. Davon hängt ab, ob der Kaufpreis für die Anlage in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließt. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat hierzu klare Vorgaben gemacht.
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei Rechtsgeschäften an, die sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 GrEStG). Zum Grundstück zählen alle festen Bestandteile, wie sie in den §§ 93 bis 96 BGB beschrieben sind. Dazu gehören beispielsweise:

Heizungsanlagen

Fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen

Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung

Die Dacheindeckung
Nicht zum Grundstück gehören sogenannte Betriebsvorrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das bedeutet: Der Kaufpreisanteil für Betriebsvorrichtungen wird bei der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt.
Ob eine Photovoltaikanlage bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt wird, hängt davon ab, wie sie genutzt wird und wie sie baulich eingebunden ist.
1. Thermische Solaranlagen und Solarkraftwerke
Thermische Solaranlagen erzeugen Wärme aus Sonnenlicht und sind meist Teil der Heizungsanlage. Da Heizungsanlagen regelmäßig als Gebäudebestandteil gelten, wird der Kaufpreis für diese Anlagen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel: Wird ein Haus mit einer fest installierten Solaranlage zur Warmwasserbereitung verkauft, zählt der Wert der Anlage zur Grunderwerbsteuer.
2. Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom aus Sonnenlicht. Dienen sie ausschließlich der Versorgung des eigenen Grundstücks (Eigenbedarf), gelten sie als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Das dafür gezahlte Entgelt wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel: Ein Wohnhaus wird mit einer Photovoltaikanlage verkauft, die nur den Strombedarf des Hauses deckt. Der Kaufpreis für die Anlage wird bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
3. Photovoltaikanlagen zur Netzeinspeisung
Wird der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz eingespeist, betreibt der Eigentümer einen Gewerbebetrieb. In diesem Fall gilt die Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung (§ 68 BewG), sofern sie auf einer eigenen Trägerkonstruktion montiert ist. Das Entgelt für diese Anlage wird nicht in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel: Ein Grundstück mit einer großen Photovoltaikanlage, deren Strom komplett an einen Energieversorger verkauft wird, wird veräußert. Der Kaufpreis für die Anlage bleibt bei der Grunderwerbsteuer außen vor.
4. Ersatzanlagen
Werden Photovoltaikanlagen anstelle einer Dacheindeckung oder als Fassadenelemente eingebaut, gelten sie als Gebäudebestandteil. Das Entgelt für diese Anlagen wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Beispiel: Eine Photovoltaikanlage ersetzt die Dachziegel eines Hauses. Beim Verkauf des Hauses zählt der Wert der Anlage zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Zusammenfassung

Gebäudebestandteile (z. B. Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung oder als Dacheindeckung): Kaufpreis wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen.

Betriebsvorrichtungen (z. B. Photovoltaikanlagen zur Netzeinspeisung auf Trägerkonstruktion): Kaufpreis wird nicht einbezogen.
Im Einzelfall ist stets zu prüfen, wie die Photovoltaikanlage genutzt und baulich eingebunden ist. Nur so lässt sich korrekt bestimmen, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis der Anlage der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

 

 

Weihnachtsfeier: Das Finanzamt feiert mit

Zum Jahresende laden viele Betriebe ihre Mitarbeitenden zur Weihnachtsfeier ein. Gemeinsames Feiern stärkt das Team und die Bindung ans Unternehmen – doch auch hier hat das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden.
Eine Weihnachtsfeier zählt steuerlich als sogenannte Betriebsveranstaltung, wenn

sie auf betrieblicher Ebene organisiert wird und

sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Beschäftigten und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Auch Leiharbeitnehmende oder Mitarbeitende anderer Konzernunternehmen können dazugehören.
Nur dann gelten die steuerlichen Begünstigungen.
Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier
Die Planung einer Weihnachtsfeier muss deshalb gut durchdacht sein. Bleiben die Gesamtkosten der Feier unter 110 EUR brutto pro Teilnehmer, ist der geldwerte Vorteil für die Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreiten die Kosten diesen Betrag, muss der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert werden. Die Kosten der Begleitperson werden dabei dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.
Wichtig ist auch: Liegen die Aufwendungen über 110 EUR pro Teilnehmer, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
In die Berechnung fließen alle Aufwendungen ein – etwa für Essen, Getränke, Musik, Raummiete, Geschenke oder Fahrtkosten. Der Freibetrag gilt pro Veranstaltung und für maximal zwei Betriebsfeiern im Jahr.
Pauschalbesteuerung
Wird der Freibetrag überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen. Wichtig ist eine sorgfältige Kostenermittlung, damit die Weihnachtsfeier nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird.
Tipp: Ob eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine steuerliche Beratung bei der Planung kann helfen, Freibeträge optimal zu nutzen und Steuernachforderungen zu vermeiden.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

 

Vorlagepflicht von E-Mails als Geschäftspapiere bei der Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Unternehmen im Rahmen einer Außenprüfung grundsätzlich verpflichtet sind, E-Mails mit steuerlichem Bezug vorzulegen. Ein generelles Verlangen nach einem vollständigen E-Mail-Gesamtjournal ist jedoch unzulässig. Hintergrund Im zugrunde liegenden Fall war eine GmbH Teil einer Konzerngruppe. Während einer steuerlichen Außenprüfung forderte das Finanzamt die Vorlage aller empfangenen und versendeten Handelsbriefe sowie weiterer steuerlich relevanter Unterlagen. Dies umfasste auch E-Mails und elektronische Faxe. Die Daten sollten auf einem elektronisch auswertbaren Datenträger bereitgestellt werden. Die GmbH legte gegen die Aufforderung, auch E-Mails als Handels- und Geschäftspapiere vorzulegen, Einspruch und Klage ein. Sie argumentierte, dass E-Mails nicht in jedem Fall als aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen gelten und ein vollständiges E-Mail-Gesamtjournal zu weit gehe. Die bisherigen Instanzen wiesen die Klage ab. Entscheidung Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Unternehmen müssen im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug vorlegen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Nach dieser Vorschrift sind Handels- und Geschäftsbriefe – dazu zählen auch E-Mails – geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Das gilt sowohl für empfangene als auch für versendete E-Mails, sofern sie steuerlich relevant sind, z.B. im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen. E-Mails, die rein privater Natur sind, müssen nicht vorgelegt werden. Interne Firmenkommunikation ohne steuerlichen Bezug ist ebenfalls nicht betroffen. Unzulässig ist jedoch: Das Finanzamt darf kein sogenanntes Gesamtjournal verlangen, das sämtliche E-Mail-Korrespondenz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter enthält – unabhängig davon, ob diese E-Mails steuerlich relevant sind oder nicht. Für ein solches umfassendes Journal fehlt die gesetzliche Grundlage.

Stellenanzeige: Bewerbung Job für Mitarbeiter/in m/w/d Lohnbuchhaltung, Finanzbuchführung und / oder Jahresabschluss! Wir suchen Sie für unser Team!

Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.

Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:

Steuerfachangestellte
für die Bereiche

  • Finanzbuchführung
  • Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum

Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de

Verification of Payee (VoP) im SEPA-Zahlungsverkehr

Ab Oktober 2025 müssen Banken bei SEPA-Überweisungen zusätzlich prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen IBAN passt. Diese neue Kontrolle soll Fehler und Betrug verhindern und betrifft sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen. Wer auf korrekte Namensangaben achtet, kann Probleme vermeiden.
Hintergrund
Ab dem 9.10.2025 gilt im Euro-Zahlungsraum eine neue EU-Vorgabe: die „Verification of Payee“ (VoP), auch IBAN-Name-Check genannt. Banken sind dann verpflichtet, bei jeder SEPA-Überweisung zu prüfen, ob der Name des Empfängers mit der IBAN übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsfälle zu reduzieren.
Die technische Umsetzung startete bereits wenige Tage vor dem Stichtag. Die Überprüfung erfolgt automatisch und dauert nur Sekunden. Das Ergebnis wird in einem Ampelsystem angezeigt:

Grün (Übereinstimmung): Name und IBAN passen zusammen.

Gelb (Abweichung): Es gibt kleine Unterschiede, z. B. durch Tippfehler oder unterschiedliche Schreibweisen.

Rot (keine Übereinstimmung): Name und IBAN passen nicht zusammen.
Die VoP betrifft alle, die SEPA-Überweisungen tätigen oder empfangen – unabhängig davon, ob sie Privatpersonen oder Unternehmen sind und welche Software sie nutzen.
Herausforderungen
In der Praxis kann es zu Problemen kommen, wenn Namen unterschiedlich geschrieben werden, z. B. durch Abkürzungen, Namensänderungen oder verschiedene Rechtsformen bei Unternehmen. Auch unvollständige oder veraltete Daten können zu Abweichungen führen.
Ablauf der Überprüfung
Nach Eingabe einer Überweisung prüft die Bank automatisch, ob Name und IBAN zusammenpassen. Das Ergebnis wird sofort angezeigt:

Bei grün wird die Überweisung wie gewohnt ausgeführt.

Bei gelb zeigt die Bank den bei ihr hinterlegten Namen an. Der Überweisende kann dann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem ausführen möchte.

Bei rot wird auf eine fehlende Übereinstimmung hingewiesen. Auch hier kann der Überweisende selbst entscheiden, ob er die Überweisung abbrechen oder fortsetzen will.
Wie streng Banken bei Abweichungen (gelb oder rot) vorgehen, können sie selbst festlegen. Grundsätzlich gilt: Bei einer Überweisung mit Abweichungen oder fehlender Übereinstimmung haftet der Überweisende für mögliche Fehler. Nur bei voller Übereinstimmung trägt die Bank die Verantwortung, falls dennoch etwas schiefgeht.
Beispiel: Ein Unternehmen heißt offiziell „Müller & Söhne GmbH“. Auf einer Rechnung steht jedoch nur „Müller Söhne“. Gibt ein Kunde diese abweichende Schreibweise bei der Überweisung an, kann es zu einer gelben oder roten Rückmeldung kommen. Die Zahlung verzögert sich oder wird möglicherweise abgebrochen. Einheitliche Namensangaben helfen, solche Probleme zu vermeiden.
Vorteile der VoP

Mehr Sicherheit: Fehlerhafte oder betrügerische Überweisungen werden seltener.

Weniger Aufwand: Manuelle Nachforschungen und Korrekturen werden reduziert.

Schnelle Rückmeldung: Überweisende erfahren sofort, ob die Daten stimmen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Um Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:
1.
Eigene Daten prüfen: Sicherstellen, dass der Unternehmensname bei allen Banken und auf allen Konten einheitlich und korrekt hinterlegt ist.
2.
Rechnungen anpassen: Den Unternehmensnamen auf Ausgangsrechnungen immer gleich und vollständig angeben. Es kann sinnvoll sein, Kunden auf die exakte Schreibweise hinzuweisen.
3.
Lieferantenstammdaten kontrollieren: Prüfen, ob die Namen der Geschäftspartner in den eigenen Systemen mit den bei deren Banken hinterlegten Namen übereinstimmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rückfrage beim Lieferanten.
Mit der VoP wird der Zahlungsverkehr sicherer, erfordert aber von allen Beteiligten mehr Sorgfalt bei der Angabe und Pflege von Namen und Kontodaten. Wer frühzeitig prüft und anpasst, kann reibungslose Überweisungen sicherstellen.