von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Mängel in der Buchführung: Finanzamt darf Einnahmen schätzen
Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, kann das für Unternehmen teuer werden. Denn das Finanzamt schätzt wegen der Mängel in der Buchführung Umsätze hinzu. Bei großen Mängeln droht darüber hinaus ein Sicherheitszuschlag von bis zu 20 %.
Hintergrund
Ein Kioskbesitzer betrieb in seinem Kiosk eine Lotto-Annahmestelle. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Dabei nutzte er eine elektronische Registrierkasse und schrieb die Kassenberichte von Hand. In diesen erfasste er die Einnahmen bestimmter Warengruppen. Die Lottoeinnahmen wurden über eine separate Kasse erfasst, die mit der Lottogesellschaft direkt verbunden war.
Bei der Betriebsprüfung bemängelte das Finanzamt, dass nur zusammengefasste Summenbuchungen vorhanden waren und keine detaillierten Kassendaten oder eine Verfahrensdokumentation vorgelegt wurden. Diese Vorgehensweise entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Buchführung. Deshalb setzte der Prüfer einen Sicherheitszuschlag von
5 % an, gegen den der Kioskbesitzer erfolglos Einspruch einlegte.
Entscheidung
Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kioskbesitzer keinen Erfolg: Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht urteilte, dass die Schätzung durch das Finanzamt wegen der Buchführungsmängel gerechtfertigt war und auch die Hinzuschätzung von 5 % nicht zu beanstanden ist.
Die Buchführung des Klägers entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Besonders auffällig war, dass der Kioskbesitzer keine Anleitungen zur Bedienung und Programmierung der Kasse sowie keine Protokolle zur Programmierung bereitgestellt hatte.
Eine vollständige und lückenlose Dokumentation der Kassenprogrammierung ist jedoch nötig, um die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Zudem wurden die Tagesendsummenbons nicht vollständig vorgelegt.
Was die Höhe der Hinzuschätzung betrifft, war die Schätzung auch korrekt. Ein interner Betriebsvergleich durch Nachkalkulation kam nicht in Frage, da die vorhandenen Unterlagen dies nicht ermöglichten. Es fehlten sowohl Preislisten als auch Berichte über den Warenumsatz. Ebenso war ein äußerer Betriebsvergleich anhand der offiziellen Richtsatzsammlungen nicht durchführbar. Daher war es angemessen, eine Schätzung mit einem Unsicherheitszuschlag vorzunehmen.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Haushaltsnahe Dienstleistung: Auch Pflege und Betreuung darf nicht bar bezahlt werden
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen gibt es künftig nicht mehr bei Barzahlung.
Das ändert sich
Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind
- der Erhalt einer Rechnung und
- die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Unterhaltsaufwendungen: Barzahlungen nicht mehr abzugsfähig
Unterhaltsaufwendungen sind in Zukunft nur noch dann abzugsfähig, wenn sie durch eine Überweisung an den Empfänger gezahlt werden.
Das ändert sich
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Momentan werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Erleichterungen für den Nachweis können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
Digitaler Wandel: So wird die Digitalisierung gefördert
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hält einige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung bereit.
Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend modernisiert.
Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Abruf bereitgestellt werden. Die ab 1.1.2026 geltende Neuregelung verzichtet nun auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts und; sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt.
Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie
- vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
- durch eine vom Beteiligten bevollmächtigte Person (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte), der gegenüber der Bescheid bekanntzugeben ist.
Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt danach künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (entsprechend der nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Zugangsvermutung).
Änderungen im BGB
Das BEG IV enthält weiterhin zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.
Das BEG IV senkt Formerfordernisse ab. So wird etwa das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen werden Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen wird künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt (ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
In den Fällen, in den Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, reicht zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform aus (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).
Eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglicht es ab dem 1.1.2028, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig genügt eine Generalvollmacht, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann.
Weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
- Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ermöglicht künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet sowie eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
- Bei der Flugabfertigung können Reisepässe digital ausgelesen werden.
- Öffentliche Versteigerungen können online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden.
- Vermieter können bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
- Die Textform wird für Anträge auf Elternzeit eingeführt. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
- Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronisch übertragen werden.
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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Mindestlohnerhöhung: Minijobber können ab 2025 mehr Geld verdienen
Wegen der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 EUR pro Stunde können Minijobber ab dem 1.1.2025 mehr verdienen.
Das ändert sich
Die monatliche Verdienstgrenze steigt im neuen Jahr von 538 EUR auf 556 EUR. Diese Grenze wird regelmäßig an den Mindestlohn angepasst.
Mit der neuen Verdienstgrenze ist 2025 eine Arbeitszeit von rund 43 Stunden pro Monat möglich. Sollte jedoch der Stundenlohn über dem Mindestlohn liegen, verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.
Inkrafttreten
Gilt ab dem 1.1.2025
von redakteur | Dez. 11, 2024 | Kanzlei News Blog
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Kleine Photovoltaikanlagen: Klarstellung zur Steuerbefreiung
Für kleine Photovoltaikanlagen gilt eine Steuerbefreiung. Gesetzlich werden nun Werte vereinheitlicht und eine Klarstellung eingefügt.
Das ändert sich
Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Inkrafttreten
Dies gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.