von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten voll abziehbar sind. Diese Kosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, die auf 1.000 € monatlich begrenzt sind.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt unterhält, kann die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben seiner Zweitwohnung auch einen Pkw-Stellplatz angemietet. Die Kosten für den Stellplatz machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Stellplatzkosten ab. Es argumentierte, dass der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten bereits ausgeschöpft sei und daher keine weiteren Kosten berücksichtigt werden könnten. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz bei einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zählen.
Unterkunftskosten sind nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) auf 1.000 € pro Monat begrenzt. Zu diesen Unterkunftskosten gehören alle Ausgaben, die direkt der Nutzung der Wohnung zugeordnet werden können, wie Miete, Nebenkosten oder Möblierung.
Die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage sind jedoch davon zu unterscheiden. Sie gelten nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft selbst, sondern als eigenständige, beruflich veranlasste Mehraufwendungen. Deshalb unterliegen sie nicht der 1.000 €-Grenze und können zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie notwendig sind.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale aus dem Jahr 2022 ist auch für Rentenbezieher einkommensteuerpflichtig. Das Sächsische FG wies entsprechende Klagen ab. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund Die Energiepreispauschale wurde im Jahr 2022 als staatliche Entlastung wegen stark gestiegener Energiepreise eingeführt. Sie sollte Bürger finanziell unterstützen. Arbeitnehmer erhielten die Pauschale i. H. von 300 EUR in der Regel über ihren Arbeitgeber. Auch Selbstständige, Versorgungsempfänger und Rentenbezieher konnten die Zahlung erhalten.
Für Rentenbezieher wurde die Energiepreispauschale auf Grundlage des sog. Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes ausgezahlt. Anders als viele Rentner erwartet hatten, unterlag die Zahlung jedoch der Einkommensteuer.
Entscheidungen Das Sächsische FG wies auf die Erstveröffentlichung dreier Urteile v. 11.11.2022 hin. Hier wurde entschieden, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende rechtmäßig ist. Die Klagen der Steuerpflichtigen wurden abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die entsprechende Neuregelung im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er genutzt, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen.
Das Gericht betonte, dass Rentenbezieher durch die Besteuerung nicht benachteiligt würden. Sie würden steuerlich genauso behandelt wie Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege daher nicht vor. Gegen die Urteile wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann.
Der Mindestlohn muss immer als Geldbetrag gezahlt werden. Sozialversicherungsbeiträge sind daher auch auf den Mindestlohn zu entrichten, unabhängig von Sachleistungen wie einem Firmenwagen.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 Euro für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt.
Wenn das vereinbarte Gehalt höher war als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung.
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge. Sie begründete dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei. Die GmbH hatte dagegen Einspruch eingelegt und geklagt, war damit aber bisher erfolglos.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht sagt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert.
Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen nicht aus. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich, unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde.
Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen. Das Mindestlohngesetz verlangt ausdrücklich eine Zahlung in Geld. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt und ist eigenständig. Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.
Ob der Wert der Fahrzeugnutzung zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass beim Kauf eines Grundstücks die Baukosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden, wenn der Käufer maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung hat. Dies gilt auch wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.
Hintergrund
Kommanditisten einer KG waren eine natürliche Person (94 %) und deren Töchter (6 %). Mit notariell beurkundetem Vertrag erwarb die KG Miteigentumsanteile an zwei zusammenhängenden Grundstücken von einer A-GmbH. Die Gesellschafterstruktur der A-GmbH war komplex: Gesellschafter waren neben zwei natürlichen Personen (jeweils 2,55 %) eine weitere B-GmbH, an der die natürlichen Personen über eine C-GmbH hälftig beteiligt waren.
Geplant war, die Grundstücke gemeinsam zu bebauen und später real zu teilen. Das Finanzamt setzte zunächst die Grunderwerbsteuer nur auf die Grundstücksanteile fest und berücksichtigte die Baukosten nicht.
Später änderte das Finanzamt seine Meinung und rechnete die Baukosten doch zur Bemessungsgrundlage hinzu, weil es von einem sogenannten „einheitlichen Erwerbsgegenstand“ ausging. Das bedeutet, dass Grundstück und Bauleistung als ein Gesamtpaket betrachtet werden und somit auch die Baukosten der Grunderwerbsteuer unterliegen könnten.
Die KG legte Einspruch und Klage ein, blieb damit aber zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der KG Recht: Die Baukosten sind in diesem Fall nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis für das Grundstück. Nur wenn Grundstück und Bauleistung als einheitlicher Erwerbsgegenstand gelten, werden auch die Baukosten einbezogen.
Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt vor, wenn der Käufer das Grundstück nur zusammen mit einer Bauverpflichtung erwirbt und über die Bebauung nicht mehr frei entscheiden kann.
Im vorliegenden Fall hatte die KG zwar beim Kaufvertrag keine freie Entscheidung über die Bebauung. Allerdings hatte der Mehrheitsgesellschafter der KG maßgeblichen Einfluss auf die Bebauung und war damit faktisch Bauherr.
Wenn der Käufer selbst oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft maßgeblichen Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung hat, werden die Baukosten nicht in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.
Hintergrund
Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.
Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.
Anforderungen an Rechnungen
Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.
Anerkennung von Bewirtungsbelegen
Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.
Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.