von redakteur | Juli 16, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein gesondert vereinbarter Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach einem Anteilskauf als Arbeitslohn und nicht als Teil des Veräußerungsgewinns zu versteuern ist. Entscheidend ist, ob die Zahlung wirtschaftlich eigenständig neben dem Verkauf der Anteile steht.
Hintergrund
Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Die anderen 50 % hielt eine weitere Person, ebenfalls Geschäftsführer.
Beide verkauften ihre Anteile an eine neue GmbH (NewCo-GmbH). Zusätzlich zum Kaufpreis wurde ein Betrag von 1,25 Mio. € vereinbart, den beide je zur Hälfte dafür erhalten sollten, dass sie ihre Geschäftsführertätigkeit in der bisherigen GmbH mindestens fünf Jahre fortführen. Der Kläger behandelte den gesamten Betrag als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Das Finanzamt wertete den Zusatzbetrag für die Fortführung der Geschäftsführung als Arbeitslohn. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos; der BFH entschied abschließend.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger insoweit nicht recht, als er den Betrag der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit dem Veräußerungsgewinn zugeordnet hatte, und bestätigte die Einordnung als Arbeitslohn.
Ein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zahlung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erfolgt, auch wenn sie von einem Dritten stammt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG umfassen den Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; zum Veräußerungspreis gehört jede Gegenleistung für die Übertragung der Anteile.
Maßgeblich ist, wozu der engere wirtschaftliche Zusammenhang besteht:
•
eigenständige Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung → Arbeitslohn,
•
bloßer unselbständiger Bestandteil des Kaufpreises für die Anteile → Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG).
Der BFH sah zwei getrennte Erwerbsgrundlagen:
•
den Anteilskauf (auf der Gesellschafterstellung beruhend),
•
die entgeltliche Verpflichtung zur Fortführung der Geschäftsführung.
Die Zahlung von 1,25 Mio. € hatte eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, weil sie gezielt die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer absichern sollte. Sie war daher nicht Teil des Veräußerungspreises, sondern als Arbeitslohn zu erfassen.
von redakteur | Juli 16, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abziehbar sind, wenn sie besonders und zeitnah aufgezeichnet werden. Fehlt diese gesonderte Dokumentation, entfällt der Kostenabzug vollständig – auch bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschussrechnung.
Hintergrund
Ein selbständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss.
Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig in Höhe des Wohnflächenverhältnisses an.
Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass der BFH über den Fall zu entscheiden hatte.
Entscheidung
Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die besondere Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG verletzt war.
Für die Abziehbarkeit gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
•
einzeln,
•
getrennt von anderen Betriebsausgaben und
•
zeitnah
aufgezeichnet werden müssen.
Ausreichend ist z.B.:
•
ein besonderes Konto in der Buchführung,
•
eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder
•
ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument, in dem alle Arbeitszimmerkosten vollständig erfasst werden.
Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.
Im entschiedenen Fall fehlte eine solche zeitnahe und gesonderte Erfassung. Deshalb durften die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich nicht berücksichtigt werden.
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wer einen Firmenwagen für Dienstreisen nutzen darf, kann die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Auto in bestimmten Konstellationen nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Firmenwagen aus privaten Gründen einer anderen Person überlassen wird und dadurch überhaupt erst Kosten für das private Fahrzeug entstehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft solche Aufwendungen als unangemessen ein.
Hintergrund
Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei minderjährigen Kindern wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Für berufliche Fahrten (Dienstreisen) mit diesem Firmenwagen übernahm der Arbeitgeber die Tankkosten.
Trotz dieser Möglichkeit führte der Arbeitnehmer im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem eigenen privaten Sportwagen durch. In dieser Zeit nutzte seine Ehefrau den Firmenwagen.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer für diese drei Dienstreisen mit dem Privatwagen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug nicht.
Einspruch und Klage vor den Vorinstanzen blieben zunächst ohne Erfolg.
Der Fall gelangte schließlich zum BFH.
Entscheidung
Der BFH bestätigte: Die Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privatwagen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Grundsätzlich können Kosten für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt jedoch nur, soweit die Kosten beruflich veranlasst und nicht unangemessen sind.
Im konkreten Fall war:
• ein Firmenwagen für Dienstreisen vorhanden,
• die dienstlichen Tankkosten wären vom Arbeitgeber getragen worden,
• der Firmenwagen wurde aus rein privaten Gründen der Ehefrau überlassen,
• der Arbeitnehmer nutzte deshalb seinen privaten Sportwagen für Dienstreisen.
Damit beruhte die Nutzung des Privatwagens allein auf privaten Motiven. Die Kosten für die Dienstreisen wären bei Nutzung des Firmenwagens gar nicht entstanden. Der BFH wertete diese Aufwendungen deshalb als der privaten Lebensführung zuzurechnen und nach allgemeiner Auffassung unangemessen.
In der Folge sind die gesamten Fahrtkosten für die Dienstreisen mit dem Privat-Pkw nicht als Werbungskosten abziehbar.
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Entscheidend ist, dass aus der Rechnung erkennbar ist, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt. Sie muss jedoch nicht explizit auf die Anzahlung hinweisen (z. B. „Vorkasse). Der Vorsteuerabzug ist auch möglich, wenn die tatsächliche Leistung nicht erbracht wird. Allerding nur, wenn der Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer zukünftigen Leistung ausgehen durfte.
Hintergrund
Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagenmodell. Dieses sah vor, dass eine GmbH & Co. KG Photovoltaikanlagen an Kunden veräußern sollte. Die Kunden sollten die Anlage sodann zu einem festgelegten Pachtzins für eine festgelegte Laufzeit an einen Dritten verpachten.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin daher den Vorsteuerabzug für Anzahlungen geltend. Die Anlage selbst war noch nicht geliefert. Das FA stimmte nicht zu.
Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage habe. Da die Leistung noch nicht erbracht wurde, stehe der Klägerin für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer werde hingegen geschuldet, da im Pachtvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher überwiegend erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet
Eine Vorauszahlungsrechnung berechtigt grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Die Vorauszahlungsrechnung muss dieselben verpflichteten Angaben erhalten, wie „normale“ Rechnungen. Sie muss demnach (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts enthalten, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt muss die Vorauszahlungsrechnung nicht enthalten.
Eine Vorauszahlungsrechnung liegt im Streitfall somit auch ohne Verwendung des Begriffs „Vorkasse“ vor. Die Rechnung muss allerdings erkennen lassen, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet.
von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass aus bestimmten Abrechnungsdokumenten kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn sie nicht die Mindestangaben einer Rechnung enthalten. Solche Dokumente sind auch nicht rückwirkend korrigierbar. Unternehmen müssen daher besonders darauf achten, dass ihre Eingangsrechnungen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, um den Vorsteuerabzug zu sichern.
Hintergrund
Die Klägerin war Rechtsnachfolgerin einer GmbH. In den Streitjahren führte das Finanzamt bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass einige Eingangsrechnungen bzw. Abrechnungsdokumente nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprachen.
Zunächst war der Vorsteuerabzug aus diesen Dokumenten gewährt worden. Nach der Prüfung nahm das Finanzamt den Vorsteuerabzug zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die Vorsteuer aus diesen Abrechnungsdokumenten in den betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht abziehen durfte.
Der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug aus den Abrechnungsdokumenten in den Streitjahren richtigerweise nicht gewährt.
Damit ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf, muss er eine richtige Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben haben. Diese Rechnung muss vor allem Folgendes enthalten:
• die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers und
• eine genaue Beschreibung, was geliefert oder geleistet wurde (Art und Menge der Ware oder Art und Umfang der Dienstleistung).
Fehlen bestimmte Angaben oder sind sie falsch, kann eine Rechnung grundsätzlich korrigiert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt diese Korrektur sogar zurück, als wäre die Rechnung von Anfang an richtig gewesen.
Im entschiedenen Fall war das aber nicht möglich: Die vorhandenen Abrechnungsdokumente waren so unvollständig, dass sie gar nicht als ordnungsgemäße Rechnungen galten. Sie konnten deshalb auch nicht rückwirkend korrigiert werden. In den betroffenen Jahren durfte aus diesen Unterlagen keine Vorsteuer abgezogen werden.
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Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass bei schweren Mängeln in der Kassenführung eines Buffet-Restaurants die Finanzverwaltung die Gewinne schätzen darf. Für Buffet-Restaurants sind dabei die üblichen amtlichen Richtsätze für Gaststätten nicht geeignet. Schätzungen müssen aber immer wirtschaftlich nachvollziehbar, plausibel und verhältnismäßig sein.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot. Die Speisen wurden neben dem Angebot von Einzelspeisen in einer Speisekarte auch in Buffet-Form („all-you-can-eat“) angeboten.
Für die Streitjahre erklärte die Klägerin im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuererklärungen Umsätze mit Steuersätzen zu 19 % und 7 %. Nachfolgend wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegenüber der Klägerin eingeleitet.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Klägerin nicht als Grundlage für die Besteuerung geeignet ist. Es nahm daher Hinzuschätzungen bei den ertragsteuerlichen Gewinnen vor.
Die Klägerin konnte für die Streitjahre nur teilweise Tagesabschlussbelege der elektronischen Kasse (sogenannte Z-Bons) vorlegen. Vollständige, nachvollziehbare Kassenberichte oder andere Kassenaufzeichnungen wurden nicht eingereicht.
Das Einspruchsverfahren gegen die Hinzuschätzungen blieb erfolglos, sodass die Sache vor dem Finanzgericht Köln landete.
Entscheidung
Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Das FG Köln bestätigte grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts:
• Bei fehlenden oder unvollständigen Z-Bons liegt ein wesentlicher formeller Mangel der Kassenführung vor.
• Dadurch ist die Vollständigkeit der Bareinnahmen nicht mehr gewährleistet.
• In diesem Fall darf – und muss – das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Je gravierender die Mängel, desto gröber darf das Schätzungsverfahren sein. Sind die erklärten Ergebnisse trotz Mängeln nachweislich sachlich richtig, darf allerdings keine Schätzung erfolgen.
Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sowie ein nachvollziehbares Verhältnis zu erklärten und nicht erklärten Einnahmen aufweisen.
Für Buffet-Restaurants mit „All-you-can-eat“-Konzept gilt:
• Die üblichen Richtsätze für „normale“ Gaststätten dürfen nicht angewandt werden.
• Eine Ausbeutekalkulation (Einkauf vs. Verkauf) ist bei pauschalen Buffetpreisen, die nach Tageszeit und Alter der Gäste gestaffelt sind, regelmäßig nicht praktikabel.
Die Finanzverwaltung muss daher andere, zum Geschäftsmodell passende Schätzungsmethoden wählen, bleibt aber bei schweren Kassenmängeln grundsätzlich zur Hinzuschätzung befugt.