von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben. Es entschied, dass Gerichte nicht selbst über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen bestimmen dürfen. Tarifverträge müssen von den Tarifparteien ausgehandelt werden.
Hintergrund
In vielen Tarifverträgen gibt es unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit. Wer nur gelegentlich nachts arbeitet, bekommt oft einen höheren Zuschlag als Beschäftigte, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in zwei Fällen entschieden, dass diese Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und die niedrigeren Zuschläge nach oben angepasst werden müssen.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Urteile nun aufgehoben. Es stellte klar, dass die Tarifautonomie ein zentraler Grundsatz ist. Diese besagt, dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände eigenständig Löhne und Zuschläge aushandeln dürfen, ohne dass Gerichte in diese Entscheidungen eingreifen. Zwar dürfen Gerichte Tarifverträge auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen, aber sie dürfen keine eigenen Anpassungen vornehmen. Dies ist allein Sache der Tarifparteien.
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung war die Frage, ob es einen sachlichen Grund für die unterschiedlichen Zuschläge gibt. Laut dem BVerfG kann ein höherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit gerechtfertigt sein, etwa weil diese weniger planbar ist oder eine höhere Belastung für die Beschäftigten bedeutet.
Das bedeutet: Solange sich die Tarifparteien nicht auf eine Änderung einigen, bleiben die bisherigen Nachtzuschläge bestehen. Damit stärkt das Gericht die Tarifautonomie und bestätigt, dass Löhne und Zuschläge in den Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geregelt werden müssen.
von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung hat eine Änderung bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bekannt gegeben. Es geht dabei um Fälle, in denen die Gewerbesteuer erlassen oder wegen Verjährung nicht mehr gezahlt werden muss.
Hintergrund
Nach § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) soll eine doppelte Steuerbelastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Deshalb kann die Einkommensteuer um das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags reduziert werden. Allerdings gilt diese Steuerermäßigung nur bis zur Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer.
Bisher galt: Wenn eine Stadt oder Gemeinde die Gewerbesteuer erlässt, wurde die Einkommensteuer später nachträglich erhöht – weil weniger Gewerbesteuer gezahlt wurde, durfte auch weniger Einkommensteuer angerechnet werden.
Neue Regelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat nun eine neue Regelung getroffen: Wenn die Gewerbesteuer erlassen wird oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist, bleibt das jetzt ohne Auswirkungen auf die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Das bedeutet: Die Einkommensteuer wird nicht mehr nachträglich erhöht, nur weil die Gewerbesteuer nicht gezahlt wurde.
Diese Änderung ist eine Erleichterung für Gewerbetreibende, da sie nicht mehr befürchten müssen, dass ein späterer Gewerbesteuererlass zu einer höheren Steuerbelastung führt.
von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Strom an Mieter nicht als unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu betrachten ist. Stattdessen stellt sie eine eigenständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass Vermieter, die in eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) investieren, den Vorsteuerabzug in vollem Umfang geltend machen können.
Hintergrund
Im konkreten Fall hatte ein Vermieter im Jahr 2018 eine PV-Anlage auf seinem Mehrfamilienhaus installiert und lieferte den dort erzeugten Strom an seine Mieter. Zusätzlich bezog er externen Strom, um eine lückenlose Versorgung sicherzustellen.
Das Finanzamt verweigerte ihm jedoch den vollständigen Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung zu werten sei. Da die Vermietung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, könne der Vorsteuerabzug für die PV-Anlage nicht vollständig geltend gemacht werden.
Entscheidung
Das FG Münster widersprach dieser Auffassung und gab dem Kläger recht. Entscheidend sei, dass die Mieter die Möglichkeit hatten, ihren Stromanbieter selbst zu wählen. Dies werde durch das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Stromlieferungsverträgen gestützt.
Zudem sei der Stromverbrauch der Mieter individuell messbar und werde getrennt abgerechnet. Damit sei die Stromlieferung als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung zu betrachten, unabhängig von der Wohnraumvermietung.
Hinweis: Nullsteuersatz ab 2023
Bei der Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 für ab dem 1.1.2023 installierte „kleinere“ Photovoltaikanlagen ein neuer sog. Nullsteuersatz geschaffen. Der Umsatzsteuersatz für eine gelieferte Photovoltaikanlage beträgt 0 %. Ein Vorsteuerabzug ist dann mangels ausgewiesener Umsatzsteuer nicht möglich.
von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Apr. 14, 2025 | Kanzlei News Blog
Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind für Steuersparer regelmäßig ein cleveres Investment. Die Finanzrechtsprechung des FG Nürnberg hat hierbei entschieden, ob die steuerbefreite Möglichkeit des Betriebs einer PV-Anlage in bestimmten Grenzen auch eine Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht begründet.
Hintergrund
Der Kläger betrieb auf einer Scheune eine PV-Anlage mit einer installierten Leistung lt. Marktstammdatenregister i. H. v. 11,7 kWp. Weitere PV-Anlagen betrieb er nicht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 wurde beim Finanzamt elektronisch eingereicht. Ein Umsatzsteuerjahresbescheid wurde nicht erteilt. Der Kläger hat den Nachzahlungsbetrag an das Finanzamt überwiesen.
Für das Jahr 2022 reichte er eine Gewinnermittlung durch sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2022 ließ das Finanzamt diesen Verlust jedoch außer Ansatz. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Die Vorschrift des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG besagt, dass für den Betrieb von begünstigten PV-Anlagen kein Gewinn ermittelt werden darf. Das bedeutet, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 grundsätzlich keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden können, selbst wenn diese Ausgaben auf steuerpflichtige Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen entfallen. Dieses Gewinnermittlungsverbot gilt insbesondere für kleinere Photovoltaikanlagen, deren Einnahmen steuerfrei sind. Betriebsausgaben wie Umsatzsteuernachzahlungen aus früheren Jahren dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn die Einnahmen im aktuellen Veranlagungszeitraum steuerfrei sind.
Die PV-Anlage auf der Scheune des Klägers zählt zu den begünstigten PV-Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG.
Die Umsatzsteuernachzahlung 2021 unterfällt daher dem Gewinnermittlungsverbot.
Hinweis:
Steuerfrei sind regelmäßig die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn:
- die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
und
- insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak)
pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | März 24, 2025 | Kanzlei News Blog
Die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG), lehnte die Steuerbefreiung jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.
Hintergrund
In einem Fall war umstritten, ob die Steuerbefreiung für die von der Klägerin im Jahr 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld oder Bonus anwendbar ist, wenn diese Zahlungen als Corona-Sonderzahlung deklariert wurden.
Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen.
Außerdem sei nach Auffassung des Finanzamts weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei.
Die Klägerin ließ gerichtlich entscheiden und forderte weiterhin die Steuerbefreiung.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) liegen hinsichtlich der von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als „Sonderzahlung Corona“ bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor.
Die Steuerbefreiung setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Die von der Klägerin in den Monaten Mai 2020 und November 2020 als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der „Bonuszahlung“ als „Corona-Sonderzahlung“ bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Da weitere Unterlagen, die für die Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Sonderzahlung hätten darlegen können, seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.