Finanzverwaltung äußert sich zur neuen E-Rechnung

Die Finanzverwaltung hat ein umfangreiches Schreiben zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1.1.2025 veröffentlicht.
Hintergrund
Mit dem sog. Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland zum 1.1.2025 für bestimmte Umsätze zwischen inländischen Unternehmern die Pflicht einer strukturierten elektronischen Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Allerdings werden noch Übergangsfristen für den Rechnungsversand gewährt. Für den Empfang von Rechnungen gilt jedoch, dass Unternehmern bereits seit dem 1.1.2025 in der Lage sein müssen, E-Rechnungen zu empfangen.
Aktuelle Informationen der Finanzverwaltung
Bisher konnten Unternehmen wählen, ob sie eine Rechnung in Papierform, als PDF-Datei oder elektronisch ausstellen wollen. Doch nun gelten hier strenge Regelungen. Da die Umstellung, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsfristen, viele komplexe Fragen mit sich bringt, hat die Finanzverwaltung ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wichtige Grundsätze erläutert.
Die wichtigsten Informationen zur neuen E-Rechnung auf einen Blick:

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben gleich.

Die Pflicht, in bestimmten Fällen eine Rechnung zu stellen, bleibt bestehen. Eine E-Rechnung ist aber nur dann vorgeschrieben, wenn ein inländischer Unternehmer eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer erbringt und diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei ist.

Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931) erstellt werden. Das kann eine reine XML-Datei oder eine sogenannte hybride Rechnung sein (z. B. ZUGFeRD: eine PDF-Datei, in die eine XML-Datei eingebettet ist).

Die E-Rechnung muss in diesem Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und archiviert werden. Eine automatische Weiterverarbeitung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Es gibt keine zusätzlichen Meldepflichten an das Finanzamt, wenn Sie eine E-Rechnung versenden.

Rechnungen, die nicht im vorgeschriebenen strukturierten Format erstellt werden (z. B. Papier, Fax, reine PDF), gelten als „sonstige Rechnungen“.

Kleinbetragsrechnungen (bis 250 EUR) und Fahrausweise dürfen immer als „sonstige Rechnungen“ ausgestellt werden. Auch Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen zu erstellen.

Alle Unternehmer – auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze haben – müssen ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und elektronisch archivieren können. Die Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht erforderlich.
Tipp: Die Finanzverwaltung stellt auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums wichtige Fragen und Antworten zur E-Rechnung zur Verfügung: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

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Keine Sonderabschreibung für Mietwohnung bei Abriss und Neubau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Abriss einer vermieteten Wohnung und den anschließenden Neubau keine Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wird. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – ein bloßer Ersatz bestehender Wohnungen reicht nicht aus. Entscheidend ist, ob der Neubau bereits beim Abriss geplant war.
Hintergrund Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das zunächst mit einem älteren Einfamilienhaus bebaut und zu Wohnzwecken vermietet war. Nachfolgend fasste die Klägerin den Entschluss, das sanierungsbedürftige, aber bewohnte Einfamilienhaus aus Wirtschaftlichkeitsgründen abzureißen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschloss sie sich dazu, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus (Neubau) zu errichten. Für das Streitjahr machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Herstellungskosten des neuen Gebäudes neben der regulären Abschreibung auch die Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Sonderabschreibung ab, da kein neuer Wohnraum geschaffen worden sei, sondern vielmehr bereits bestehender Wohnraum ersetzt wurde. Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos. Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wird nicht gewährt.
Die Sonderabschreibung kann für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in der EU genutzt werden. Sie beträgt bis zu 5 % der Herstellungskosten pro Jahr, zusätzlich zur regulären Abschreibung, und ist auf vier Jahre begrenzt.
Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird. Wird ein bestehendes Wohnhaus abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut, gilt dies grundsätzlich nicht als Schaffung neuen Wohnraums. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Abriss und Neubau nicht zusammenhängen – zum Beispiel, wenn der Neubau erst viel später und ohne vorherige Planung erfolgt.
Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige bereits beim Abriss den Neubau geplant hat.
Liegt der Bauantrag für das neue Haus schon vor dem Abriss vor oder beginnt der Neubau direkt nach dem Abriss, gelten Abriss und Neubau als eine einheitliche Maßnahme. In diesem Fall wird kein neuer Wohnraum im Sinne des § 7b EStG geschaffen.
Die Motive, warum sich der Eigentümer für den Abriss und Neubau entscheidet (z. B. Sanierungsbedarf, Wirtschaftlichkeit), spielen für die Anwendung des § 7b EStG keine Rolle.

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Beiträge zur einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich nur eingeschränkt abziehbar sind. Sie zählen nicht zu den unbegrenzt abziehbaren Sonderausgaben, sondern unterliegen bestimmten Höchstbeträgen. Sind diese Höchstbeträge bereits durch andere Versicherungsbeiträge ausgeschöpft, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich unberücksichtigt.
Hintergrund
Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, hatten sowohl eine private Kranken- und Pflegeversicherung zur Basisabsicherung als auch eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Die Pflegezusatzversicherung sollte im Pflegefall ein zusätzliches Pflegetagegeld zahlen.
Das Finanzamt hat die aufgewendeten Zusatzbeiträge außer Ansatz gelassen, da der gemeinsame Höchstbetrag bereits durch die als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH bestätigte, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Sie fallen unter die sog. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), für die ein Höchstbetrag gilt. Sobald dieser durch andere Versicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Pflegepflichtversicherung) ausgeschöpft ist, bleiben die Zusatzbeiträge steuerlich außer Ansatz.
Das sind die wichtigen Ansätze:

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung sind nur bis zum Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).

Ist der Höchstbetrag bereits durch andere Versicherungsbeiträge erreicht, können die Zusatzbeiträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls ausgeschlossen, da solche Aufwendungen grundsätzlich nicht doppelt steuerlich berücksichtigt werden dürfen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG).

20.000 EUR zu Ostern sind kein übliches Gelegenheitsgeschenk

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Ostergeschenk mit einem Betrag von 20.000 EUR kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr ist und daher Schenkungsteuer anfällt.
Hintergrund Geld- und Sachgeschenke können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht vor, dass sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nicht besteuert werden. Dazu zählen etwa Geschenke zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Feiertagen wie Ostern. Wann ein Geschenk noch als „üblich“ gilt, ist jedoch gesetzlich nicht genau festgelegt.
Im entschiedenen Fall erhielt ein heute 60-jähriger Mann von seinem Vater zu Ostern 2015 ein Geldgeschenk i. H. von 20.000 EUR. Der Vater hatte seinem Sohn über viele Jahre hinweg mehrfach hohe Geldbeträge zwischen 10.000 und 100.000 EUR geschenkt. Insgesamt beliefen sich die Schenkungen bis 2017 auf rund 610.000 EUR. Der für Kinder geltende steuerliche Freibetrag bei der Schenkungsteuer von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren war damit überschritten.
In seiner Steuererklärung behandelte der Sohn mehrere dieser Zuwendungen als steuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das zuständige Finanzamt sah das Ostergeschenk jedoch nicht mehr als üblich an und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 EUR fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass der Begriff des üblichen Gelegenheitsgeschenks nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Maßgeblich seien nicht die Vermögensverhältnisse von Schenker oder Beschenktem. Andernfalls könnten wohlhabende Familien deutlich höhere Beträge steuerfrei übertragen als weniger vermögende Haushalte. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr als üblich anzusehen und damit steuerpflichtig.
Revision zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Dort soll geklärt werden, welcher Maßstab für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken maßgeblich ist.

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Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige gegenüber dem Finanzamt

Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige beim Finanzamt haben, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der Schutz des Anzeigenden überwiegen. Auch wenn die Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann das Auskunftsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingeschränkt sein.
Hintergrund Eine Personengesellschaft betrieb ein Restaurant. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt eine sogenannte Kassen-Nachschau durch. Dabei wurden keine steuerlichen Verstöße festgestellt und es gab keine Nachforderungen. Die Gesellschaft wollte daraufhin wissen, was genau in der anonymen Anzeige stand, und beantragte Einsicht in die Unterlagen beim Finanzamt. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Auch nach weiteren Anträgen und Einsprüchen blieb das Finanzamt bei seiner Ablehnung. Die Gesellschaft berief sich auf das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 DSGVO. Sie wollte insbesondere wissen, ob und welche Informationen über sie in der Anzeige enthalten waren.
Entscheidung Der BFH wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Finanzamts und der Schutz der Identität des Anzeigenden schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Betroffenen.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Dazu zählen auch Angaben in einer Anzeige, die auf den Steuerpflichtigen hinweisen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über solche Daten verlangen.
Das Auskunftsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Die Finanzbehörde muss abwägen, ob das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information schwerer wiegt als das Interesse an Geheimhaltung und Identitätsschutz des Anzeigenden.
Im entschiedenen Fall hat das Finanzamt nachvollziehbar dargelegt, dass der Schutz des Anzeigenden und das behördliche Interesse an Vertraulichkeit überwiegen. Die Klägerin war bereits mehrfach Ziel anonymer Anzeigen, sodass ein berechtigtes Interesse an Identitätsschutz bestand.

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