von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Regeln für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten befasst und dabei die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab 2025 berücksichtigt.
Hintergrund
Betriebsausgaben für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen angemessen sind und die gesetzlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Doch seit 1.1.2025 müssen Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich durch eine E-Rechnung abgerechnet werden. Es gelten allerdings für die Rechnungsausstellung noch Übergangsfristen. Ein neues Schreiben der Finanzverwaltung regelt, wie Unternehmer Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass steuerlich geltend machen können.
Für den Abzug als Betriebsausgabe sind weiterhin Nachweise über Ort, Datum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Kosten erforderlich. Bei Bewirtungen in einem Bewirtungsbetrieb muss zusätzlich die Rechnung vorliegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt sein muss, sofern ein solches System im Betrieb eingesetzt wird.
Anforderungen an Rechnungen
Rechnungen bis 250 EUR (sog. Kleinbetragsrechnungen) müssen grundlegende Angaben wie Name und Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Rechnungsbetrag enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR sind zudem Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, Rechnungsnummer und Name des bewirtenden Steuerpflichtigen erforderlich.
Anerkennung von Bewirtungsbelegen
Das Schreiben stellt klar, dass elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege anerkannt werden, sofern sie ordnungsgemäß signiert und unveränderbar aufbewahrt werden. Eigenbelege müssen zeitnah erstellt oder ergänzt und eindeutig mit der jeweiligen Bewirtungsrechnung verknüpft werden. Zudem muss das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt werden und der Zeitpunkt der Signierung aufgezeichnet werden. Die Nachweise sind aufzubewahren – und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einzuhalten.
Auch bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Kann jedoch eine maschinell erstellte Rechnung nicht beschafft werden, reicht in Ausnahmefällen eine ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt in so einem Fall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
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Steuerberater Wirtschaftsberater
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Digital:
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer Verlängerung der Fälligkeit von Darlehenszinsen (sog. Prolongation) keine steuerpflichtigen Zinserträge beim Gesellschafter entstehen, wenn die Vereinbarung vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen wird. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und unabhängig davon, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
Hintergrund
Der Kläger war im Streitjahr zu 80 % an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die restlichen Anteile hielten seine beiden Kinder. Er hatte der Gesellschaft ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährt, das verzinst werden sollte. Die Zinsen waren erst am Ende der Laufzeit fällig. Mit notariellem Vertrag verzichtete der Kläger auf die Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft erhöht. Der Anspruch des Klägers auf Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (sog. „Debt-Equity-Swap“).
Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass dem Gesellschafter durch eine nachfolgende Vereinbarung Zinsen zugeflossen seien, und setzte entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Einspruch und Klage des Gesellschafters blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger Recht.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
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Zeitpunkt des Zuflusses: Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen) gelten erst dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich darüber verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wird.
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Prolongation (Verlängerung der Fälligkeit): Wenn ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, dass die Zinsen aus einem Darlehen erst später fällig werden (Prolongation), entsteht kein steuerpflichtiger Zufluss, solange die Vereinbarung vor dem ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird.
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Keine Zuflussfiktion: Auch wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, führt die bloße Verlängerung der Fälligkeit nicht dazu, dass die Zinsen als zugeflossen gelten. Es kommt nicht darauf an, ob die Vereinbarung unter fremden Dritten üblich wäre.
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Kein einlagefähiges Wirtschaftsgut: Die Möglichkeit für die Gesellschaft, das Darlehen zinslos oder länger zu nutzen, stellt kein Wirtschaftsgut dar, das als Einlage in die Gesellschaft gewertet werden könnte.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Anleger von Investmentfonds. Sie betrifft insbesondere (teil-)thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten.
Die Vorabpauschale stellt sicher, dass auch dann eine Besteuerung erfolgt, wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Grundlage ist der sogenannte Basisertrag, der wie folgt berechnet wird:
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Rücknahmepreis des Fondsanteils zum 1. Januar × Basiszins (2026 3,2 %) × 70 %
Der Basiszins orientiert sich an der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen und wird jährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Die Vorabpauschale wird um tatsächlich erfolgte Ausschüttungen des Fonds im Kalenderjahr gemindert und kann nie negativ sein. Sie ist zudem auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Jahr begrenzt.
Die Vorabpauschale von derzeit von Ihrer Bank berechnet und später an das Finanzamt durch Ihre Bank automatisch abgeführt.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis zum Jahr 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf die Grenzen für Minijobs und Midijobs.
Hintergrund
Ermittlung der Kosten für die Weihnachtsfeier
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde verabschiedet und dabei beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 Euro) zum 1.1.2026 zunächst auf 13,90 Euro je Zeitstunde angehoben wird und zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro steigt. Diese Anpassungen haben auch direkt Auswirkungen auf die Grenzen von Minijobs und Midijobs.
Minijobs sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einfach: Pauschalabgaben zahlt der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer hat kaum Abgaben.
Midijobs liegen zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung: Hier zahlt der Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit dem Einkommen steigen. Die Steuer wird nach der jeweiligen Steuerklasse berechnet.
Minijob-Grenze 2026 und 2027
Bei Minijobs und Midijobs kommt eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und wird wie folgt berechnet:
Mindestlohn x 130 / 3 = Betrag (auf volle Euro gerundet)
Für 2026 beträgt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde statt bisher 556 Euro rund 603 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 / 3). Ab 2027 beträgt der Betrag voraussichtlich 633 Euro (14,60 x 130 / 3).
Midijob 2026 und 2027
Auch für den als Midijob bezeichneten Übergangsbereich verändern sich hierdurch die Grenzen. Der Midijob beginnt ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro. Ab 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro, ab 2027 voraussichtlich bei 633,01 Euro.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langjährigen Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit die Absicht, Gewinne zu erzielen, sorgfältig geprüft werden muss. Dabei sind nicht nur laufende Gewinne und Verluste, sondern auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob insgesamt – also über die gesamte Dauer des Betriebs – ein Gewinn zu erwarten ist.
Hintergrund
Ein Ehepaar wurde gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben anderen Einkünften auch Einnahmen aus Beteiligungen an Windparks und plante, eine Burg gewerblich zu vermieten. Die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass bei der geplanten Vermietung der Burg von Anfang an keine wirtschaftlichen Überlegungen angestellt wurden. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich um sogenannte „Liebhaberei“ handelt – also um eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen.
In der Folge wurden die Verluste aus der Burgvermietung steuerlich nicht mehr anerkannt. Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanz überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Prüfungen nicht ausreichen. Für die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb ist entscheidend, ob eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet: Es muss über die gesamte Dauer des Betriebs – also von der Gründung bis zur Aufgabe oder dem Verkauf – ein Gewinn zu erwarten sein.
Die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
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Totalgewinnprognose Bei der Beurteilung, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, wird nicht nur auf die laufenden Gewinne und Verluste geschaut. Auch mögliche Gewinne aus der späteren Aufgabe oder dem Verkauf des Betriebs (sogenannte „stille Reserven“) müssen einbezogen werden. Diese Reserven sind Wertsteigerungen, die im Betrieb entstanden sind, aber noch nicht versteuert wurden.
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Keine Pflicht zum Betriebskonzept Es ist nicht erforderlich, dass diese stillen Reserven schon zu Beginn des Betriebs in einem schriftlichen Konzept festgehalten wurden. Auch wenn zu Beginn kein detaillierter Plan vorlag, müssen spätere Wertsteigerungen berücksichtigt werden.
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Gleichbehandlung verschiedener Betriebe Diese Grundsätze gelten nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern auch für gewerbliche Unternehmen.
Da das Finanzgericht die möglichen Gewinne aus einer späteren Betriebsaufgabe oder einem Verkauf nicht in die Prognose einbezogen hatte, muss es den Fall erneut prüfen. Erst dann kann abschließend entschieden werden, ob im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
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