Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- und Pflegeleistungen aus dem persönlichen Budget

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem sogenannten „persönlichen Budget“ finanziert werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Voraussetzung ist, dass der zuständige Kostenträger die Leistungen kennt und die Kosten übernimmt.
Hintergrund
Menschen mit Behinderung können beim zuständigen Kostenträger – z.B. einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe – ein persönliches Budget beantragen. Mit diesem Budget erhalten sie Geld, um notwendige Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Die Verwendung des Budgets wird in einer Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer (der Person mit Behinderung) und dem Budgetgeber (zum Beispiel dem Sozialhilfeträger) festgelegt.
Im Streitfall betreute eine GmbH mehrere Menschen mit Behinderung, die ein persönliches Budget erhielten. Die GmbH stellte ihre Leistungen den Budgetnehmern in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus, da sie von einer Steuerbefreiung ausging.
Das Finanzamt forderte jedoch eine Umsatzsteuererklärung und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Einspruch und Klage der GmbH blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass die Leistungen der GmbH umsatzsteuerfrei sind.
Leistungen, die aus dem persönlichen Budget bezahlt werden, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten – auch indirekt – übernimmt.
Es reicht aus, wenn der Leistungserbringer (z.B. die GmbH) in der Zielvereinbarung und im Gesamtplan des Kostenträgers namentlich genannt ist.

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Meldungen der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026

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Mindestlohn

Die Bundesregierung hat eine schrittweise Erhöhung des Mindestlohns beschlossen. Zum 1. Januar 2026 steigt er von derzeit 12,82 auf 13,90 €, ein Jahr später auf 14,60 € pro Stunde. Das Kabinett setzte damit den Vorschlag der Mindestlohnkommission um. Das Arbeitsmarktinstitut IAB erwartet weniger Niedrigjobs und geringe Lohngleichheit, warnt aber vor möglichen Anpassungsproblemen für Betriebe.

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Steueränderungsgesetz 2025 wurde beschlossen

Das Bundeskabinett hat das sog. Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht. In diesem Gesetzentwurf sind Entlastungsmaßnahmen für Bürger vorgesehen.

Hintergrund

Durch anhaltende Krisen, wie die Corona-Pandemie, die Inflation und steigende Energiekosten mussten auch Bürger wirtschaftliche Mehrbelastungen stemmen. Mit einem Steueränderungsgesetz werden verschiedene Maßnahmen geplant, um für Entlastung zu sorgen.

 Geplante Maßnahmen

Ein zentraler Punkt des Regierungsentwurfs ist die Erhöhung der Entfernungspauschale: Künftig sollen Beschäftigte 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen können. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

Wie würde sich das wirtschaftlich auswirken?

  • Für Pendler mit einem Arbeitsweg von zehn Kilometern bedeutet das jährlich 176 EUR mehr Werbungskosten.
  • Bei 20 Kilometern sind es 352 EUR,
  • bei fünf Kilometern immerhin 88 EUR.

Auch die Mobilitätsprämie soll bestehen bleiben. Sie richtet sich an Personen mit niedrigen Einkommen, die von der Pauschale profitieren würden, deren Einkommen jedoch so gering ist, dass sie keine oder kaum Steuern zahlen. Die ursprünglich befristete Regelung soll dauerhaft verlängert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Gastronomie. Ab 2026 soll der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent sinken – allerdings nicht für Getränke. Davon profitieren dann nicht nur klassische Restaurants, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Caterer sowie Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Zusätzlich ist geplant, die Steuervergünstigung für Agrardiesel wieder vollständig einzuführen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten damit erneut eine dauerhafte Entlastung, was Planungssicherheit und Stabilität in einem stark schwankenden Marktumfeld schaffen soll.

Neben diesen Kernpunkten sieht das Gesetz außerdem technische Anpassungen im Steuerrecht vor, etwa zur elektronischen Bescheidbekanntgabe, zur Einfuhrumsatzsteuer sowie zur Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau.

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Allgemeinverfügung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag war viele Jahre lang umstritten. Zahlreiche Steuerzahler hatten gegen dessen Erhebung Einspruch eingelegt, weil sie die Abgabe für verfassungswidrig hielten. Jetzt haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Alle offenen Einsprüche und Änderungsanträge, die sich auf den Solidaritätszuschlag bis einschließlich 2020 beziehen, werden damit zurückgewiesen.

Hintergrund

Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag bis 2020 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. So hatte das BVerfG schon 2013 zwei Verfassungsbeschwerden zur Erhebung des Solis nicht zur Entscheidung angenommen. Auch eine spätere Richtervorlage von 2023 wurde als unzulässig verworfen. Zuletzt stellte der BFH im Februar 2024 ausdrücklich fest, dass auch für die Jahre 1999 bis 2002 keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen.

Anträge und Einsprüche zurückgewiesen

Um Verwaltungsaufwand zu sparen, beenden die Finanzbehörden nun die vielen noch offenen Verfahren pauschal. Grundlage dafür ist die Abgabenordnung, die solche allgemeinen Entscheidungen in Massenverfahren erlaubt.

Für Betroffene bedeutet das: Wer bis jetzt auf eine positive Entscheidung gehofft hat, muss davon ausgehen, dass sein Einspruch ohne Einzelfallprüfung erledigt ist. Es bleibt rechtlich dann nur noch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres Klage beim Finanzgericht einzureichen.

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