Umsatzsteuer beim Handel mit Krypto-NFT

Beim Handel mit sogenannten Krypto-NFT (Non-Fungible Token) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass diese Verkäufe grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegen. NFT-Transaktionen gelten dabei nicht als Lieferung von Waren, sondern als sonstige Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden. Für Wiederverkäufer bedeutet das: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und nicht ermäßigt zu besteuern.

Hintergrund

Ein Einzelunternehmer handelte im Inland über das Internet mit Krypto-NFT, die digitale Bilddateien als Sammelobjekte darstellen. Er war weder der Urheber der Werke noch der Erstverkäufer, sondern kaufte die NFT auf Internetplattformen und verkaufte sie weiter, meist über die Plattform „OpenSea“.

Die Umsätze aus diesen Verkäufen versteuerte er mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Das Finanzamt prüfte den Fall und kam zu dem Ergebnis, dass der Handel mit NFT vollständig umsatzsteuerpflichtig ist und dem regulären Steuersatz unterliegt. Ein Einspruch des Unternehmers blieb erfolglos.

Hinweis: Was sind NFT? NFT sind digitale Besitznachweise, die auf einer Blockchain gespeichert werden. Sie sind einzigartig und können nicht einfach gegen andere Token getauscht werden. Beim Kauf eines NFT erhält der Käufer keinen physischen Gegenstand, sondern einen Eintrag in einer dezentralen Datenbank, der ihm das Eigentum an einem digitalen Gut zuweist.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte klar, dass beim Handel mit NFT keine Lieferung von Waren vorliegt, sondern eine sogenannte sonstige Leistung. Das bedeutet: Es wird kein körperlicher Gegenstand verkauft, sondern ein digitales Recht übertragen – konkret der Eintrag auf der Blockchain, der das Eigentum am digitalen Objekt dokumentiert.

Die Leistungen des Unternehmers wurden zu etwa 50% im Inland erbracht. Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an eine Privatperson (B2C) erbracht wird:

  • Bei Leistungen an Unternehmer (B2B) ist der Ort der Leistung grundsätzlich dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) ist der Ort der Leistung in der Regel dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.

Eine Sonderregelung besteht für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen. Da der Unternehmer allerdings keine Nachweise über die Unternehmereigenschaft seiner Kunden vorlegen konnte, ging das Gericht davon aus, dass die Verkäufe überwiegend an Privatpersonen erfolgten. Damit gelten die Verkäufe als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer.

Diese Entscheidung schafft Klarheit für alle, die mit NFT handeln: Verkäufe an Privatpersonen sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen mit dem regulären Umsatzsteuersatz abgerechnet werden.

 

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Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge auch dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn für jedes Fahrzeug keine Fahrtenbücher geführt werden. Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, kann der Steuerbescheid geändert werden. Die Tatsache, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, schützt nicht vor einer Besteuerung der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge.

Hintergrund
Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Betriebsvermögen befanden sich zwei Fahrzeuge: ein Saab und ein Land Rover Defender. Für beide Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt, sie waren jedoch im Anlagespiegel der Jahresabschlüsse aufgeführt. In den Jahresabschlüssen wurden Entnahmen für die private Nutzung nur für den Saab erklärt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt wurde. Die Gesellschaft hatte dies jedoch nicht in den Steuererklärungen angegeben. Einsprüche gegen die nachträgliche Besteuerung der Privatnutzung des zweiten Fahrzeugs blieben erfolglos.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es stellte klar, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern darf, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein weiteres betriebliches Fahrzeug privat genutzt wurde.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Nachträgliche Tatsachen: Wird dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, liegt eine neue Tatsache vor, die eine Änderung des Bescheids rechtfertigt.
  • Kenntnisstand des Finanzamts: Entscheidend ist, was dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bekannt war. Wenn die private Nutzung eines zweiten Fahrzeugs nicht aus den Unterlagen hervorging, durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass nur ein Fahrzeug privat genutzt wurde.
  • Fahrtenbuch: Die Gesellschaft hätte durch das Führen von Fahrtenbüchern nachweisen können, welches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Ohne Fahrtenbuch wird die Privatnutzung pauschal für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt.
  • Gleichzeitige Nutzung: Auch wenn eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, wird die Privatnutzung für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt, sofern keine Fahrtenbücher geführt werden.

 

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Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Eine gesetzliche Regelung in § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht die Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die Finanzverwaltung hat aktuell in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen.

Hintergrund

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gibt es, um energetische Sanierungen von selbstgenutzten Wohnhäusern oder -wohnungen steuerlich zu fördern. Wer also entsprechende Maßnahmen durchführt, kann einen Teil der Kosten direkt von seiner Einkommensteuer abziehen.

Ziel ist es, private Haus- und Wohnungsbesitzer zu motivieren, in mehr Klimaschutz und Energieeinsparung zu investieren.

Neues Schreiben sorgt für Klarheit

Das neue Schreiben der Finanzverwaltung beantwortet eine Vielzahl von Einzel- und Anwendungsfragen – sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Bürger – etwa zu Fördervoraussetzungen, begünstigten Aufwendungen oder Nachweisen.

Es enthält u.a. eine Anlage mit typischen förderfähigen Maßnahmen zu

  • Wärmedämmung von Außenwänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Sommerlicher Wärmeschutz
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage

Wer energetisch sanieren möchte profitiert steuerlich von bis zu 40.000 EUR Steuerermäßigung (über drei Jahre verteilt) – vorausgesetzt, Mindestanforderungen und Nachweise werden erfüllt.

Eigentümer können sich mit dem neuen Schreiben detailliert darüber informieren, welche Maßnahmen anerkannt werden und welche Anforderungen erfüllt werden müssen (BMF, Schreiben vom 21.8.2025, IV C 1 – S 2296-c/00004/018/050).

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Abschreibung nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie die Abschreibung (AfA) für Immobilien zu berechnen ist, wenn eine Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert und die Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Maßgeblich ist, welcher Wert bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde. Die Entscheidung klärt, wie die AfA-Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu bestimmen ist.

Hintergrund

Eine Personengesellschaft vermietete Immobilien und erzielte damit zunächst gewerbliche Einkünfte. Zu Beginn des Streitjahres entfiel die gewerbliche Prägung, sodass die Gesellschaft nun als vermögensverwaltend galt. Die Immobilien wurden dadurch ins Privatvermögen überführt.
Bei der Betriebsaufgabe wurde zunächst angenommen, dass die Immobilien weniger wert sind als in den Büchern stand. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt jedoch höhere Werte an und stellte einen Betriebsaufgabegewinn fest. Gleichzeitig wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herabgesetzt, weil die Abschreibungen (AfA) nun von einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wurden.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Das Finanzamt setzte daraufhin den Betriebsaufgabegewinn auf null Euro herab. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung teilweise.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass die AfA für Immobilien, die nach Wegfall der gewerblichen Prägung ins Privatvermögen überführt werden, grundsätzlich nach dem Wert zu berechnen sind, der bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde.
Normalerweise richtet sich die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird ein Gebäude jedoch aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt und weiterhin vermietet, gilt dieser Grundsatz nicht direkt. Die Überführung ist kein Verkauf, sondern ein sogenannter „anschaffungsähnlicher Vorgang“.
Das bedeutet: Der bei der Betriebsaufgabe steuerlich erfasste Wert (gemeiner Wert) wird wie Anschaffungskosten behandelt und dient als Grundlage für die AfA. Voraussetzung ist, dass dieser Wert tatsächlich bei der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Wert nicht korrekt war – solange er steuerlich berücksichtigt wurde.

Wurde kein Wert angesetzt oder die Betriebsaufgabe nicht steuerlich erfasst, bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich für die AfA.

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Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erhöhung des Werts einer Pensionszusage nach einer Scheidung zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann – auch wenn die betroffene Person selbst keine Gesellschafterin der beteiligten Firma ist.

Hintergrund

Eine Frau hatte sich nach der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann darauf geeinigt, einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Grundlage war eine Pensionszusage, die er von seiner Kommanditgesellschaft erhalten hatte. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach dem Familienrecht wurde dieser Anspruch intern geteilt, sodass die Frau eigene Rentenansprüche bekam.

Zunächst war diese Übertragung steuerfrei. Doch am Jahresende erhöhte sich der Wert der Pensionszusage um fast 38.000 EUR. Das Finanzamt wertete diesen Anstieg als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und ordnete ihn der Klägerin zu. Sie sollte also Steuern auf einen Betrag zahlen, den sie gar nicht in bar erhalten hatte. Die Frau klagte dagegen. Sie argumentierte, es könne nicht sein, dass sie Steuern zahlen müsse, ohne tatsächlich Geld bekommen zu haben. Außerdem forderte sie, wenn sie wie eine Gesellschafterin behandelt werde, müsse man ihr auch einen Verlustanteil aus der Gesellschaft zurechnen.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Wer durch eine interne Teilung im Versorgungsausgleich Rentenansprüche erhält, wird steuerlich so behandelt, als ob er selbst Gesellschafter wäre. Das bedeutet: Wertsteigerungen dieser Pensionszusage gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – und sind damit steuerpflichtig.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Klägerin kein Verlustanteil aus dem negativen Ergebnis der Gesellschaft zuzuweisen sei. Die Klägerin müsse die steuerlichen Chancen und Risiken übernehmen, die mit der Altersversorgung ihres Ex-Mannes verbunden seien.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (Az. IV R 12/25) wird nun prüfen, ob diese Auslegung Bestand hat. Das Verfahren ist besonders für geschiedene Ehepartner mit betrieblichen Altersversorgungen von Bedeutung.

 

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