Übertragung von Vermögen auf ein Kind: Versorgungsleistung oder entgeltliche Übertragung?

Wird Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist dies nur dann unentgeltlich, wenn es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Übertragungen von nicht begünstigtem Vermögen sind entgeltlich oder teilentgeltlich.

Hintergrund

Im Jahr 2011 übertrug der Vater V ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter T. Nach dem Grundstücksübertragungsvertrag erfolgte die Übertragung „unentgeltlich“. Zugunsten des V war jedoch „als Gegenleistung“ eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 EUR zu erbringen. Zur Absicherung wurde eine Reallast zugunsten des V eingetragen. Darüber hinaus verpflichtete T sich, V von der Mithaft für die im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen freizustellen sowie über den Grundbesitz nur mit Zustimmung des V zu verfügen.

Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste V die noch offenen Darlehen ab und T verpflichtete sich in einem geänderten Grundstücksübertragungsvertrag, dem V den für die Ablösung der Darlehen aufgewendeten Betrag (50.000 EUR) zu ersetzen. Die monatliche Leistung wurde auf 2.500 EUR erhöht.

T machte für das Jahr 2013 die Zahlungen an V (2.500 EUR x 12 Monate = 30.000 EUR) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus geltend. Das Finanzamt sah in den Zahlungen eine Leibrente und berücksichtigte lediglich den Ertragsanteil (3.900 EUR jährlich) als Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass es sich weder um Werbungskosten noch um Sonderausgaben handelte, sondern die Zahlungen dem Privatbereich zuzuordnen sind.

Entscheidung

Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei den von T geschuldeten Leistungen um Entgelte im Rahmen einer teilentgeltlichen Vermögensübergabe handelt. Die Zahlungen stellen keine nicht abziehbaren Aufwendungen und auch keine zum Sonderausgabenabzug zugelassene Versorgungsleistungen dar. Die wiederkehrenden Leistungen sind vielmehr als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder gegen eine Gegenleistung handelt es sich grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall vermutet wird, dass die Gegenleistung einen familiären, unentgeltlichen Charakter hat. Abweichend hiervon wird jedoch die dem Grunde nach teilentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zur Prolongierung derartiger Vermögensübergänge als unentgeltlicher Vorgang fingiert. Gleichwohl verbleibt es in anderen Fällen bei dem Grundsatz, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung in Form der Versorgungsleistung erfolgt.

Die monatlichen Zahlungen der T sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen. Es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht.

Es liegen auch keine Sonderausgaben vor. Denn die Zahlungen der T beruhen nicht auf der Übergabe eines begünstigten Vermögens.

Nutzt aber der Übernehmer das übertragene Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, führen die an den Übergeber entrichteten wiederkehrenden Leistungen in Höhe ihres Barwerts (Tilgungsanteil) zu Anschaffungskosten und folglich im Wege der AfA zu Werbungskosten. Der Zinsanteil stellt ebenfalls Werbungskosten dar und ist sofort abziehbar. Auch soweit der Übernehmer weitere Gegenleistungen erbringt und damit Anschaffungskosten trägt (hier für die Ablösung der Darlehen), können diese über die AfA als Werbungskosten abgezogen werden.

Soweit T das übertragene Vermögen entgeltlich erworben hat, stellen die monatlichen Zahlungen in Höhe des Barwerts „verrentete“ Anschaffungskosten dar, die im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind. Auch der Aufwand für die Ablösung der Darlehen führt zu entsprechender AfA. Der Ertragsanteil der monatlichen Zahlungen ist als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen. Soweit die T unentgeltlich erworben hat, hat sie keine eigenen Anschaffungskosten getragen. Die AfA bemisst sich insoweit nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers V und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre, und zwar bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens.

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Spielhallen: Bewirtungskosten teilweise steuerlich absetzen

Bei Snacks und Getränken, die eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlos zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Die Folge: Die entsprechenden Aufwendungen sind nur zu 70 % abziehbar.

Hintergrund

Die Kläger betreibt mehrere Spielhallen. Den Besuchern werden dort kostenlos 1 bis 2 Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen angeboten. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 EUR im Jahr, die der Kläger in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzog. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Abzugsbegrenzung auf 70 % für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass Anwendung findet.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung ist, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient. Auch lag vorliegend keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor. Es handelte sich auch nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr sollte sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

Die Klassifizierung von Bewirtungsaufwendungen als Aufmerksamkeiten kommt nur dann in Betracht, wenn den Speisen und Getränken objektiv kein eigenständiges Gewicht neben der Veranstaltung, in der sie ausgegeben werden, zukommt. Genau diese Voraussetzung lag jedoch vorliegend nicht vor, da dem Angebot des Klägers ein eigenständiges Gewicht zukommt.

Abgabe von Speisen in einem Food-Court: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Bei der Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum unterliegt die Abgabe der Speisen dem Regelsteuersatz, wenn die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich als überwiegendes Dienstleistungselement eine sonstige Leistung darstellt. Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen.

Hintergrund

Die X eröffnete eine Filiale ihrer Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum. Die vorgefertigten Speisen werden über eine Verkaufstheke in Einwegverpackungen abgegeben und können in dem sog. „Food-Court“, das ist ein für die Kunden des Einkaufszentrums eingerichteter gemeinsamer Sitz- und Verzehrbereich, eingenommen werden. Die Kosten für den Food-Court werden von den Mietern des Zentrums anteilig getragen.

X ging davon aus, dass ihre Umsätze dem ermäßigten Steuersatz für Lieferungen (Speisen zum Mitnehmen) unterliegen. Das Finanzamt nahm dagegen sonstige Leistungen zum Regelsteuersatz an. Denn X erbrachte mit der Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich eine Dienstleistung.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente ankommt (z. B. die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten). Ebenso zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass die X an der Verschaffung derartiger Dienstleistungselemente mitgewirkt hat. Allerdings hat das Finanzgericht dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt.

Das bloße Vorhandensein von Mobiliar genügt nicht für die Annahme einer Dienstleistung. Zu berücksichtigen sind nur Verzehrvorrichtungen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr zu erleichtern. Geringfügige Dienstleistungsanteile genügen dafür nicht. Die Abgabe von Speisen fällt unter den Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“, wenn sie mit Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen.

Die Nutzung eines Food-Courts kann als überwiegendes Dienstleistungselement zu einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das ist vorliegend der Fall. Die X muss sich die durch die Nutzung des Food-Courts ergebenden Dienstleistungselemente zurechnen lassen. Denn X hatte aufgrund ihres Mietvertrags einen Anspruch auf die Benutzung des Food-Courts durch ihre Kunden. Damit wirkt sie an der Verschaffung dieser Dienstleistungselemente zugunsten ihrer Kunden mit.

Für die Zurechnung des Food-Courts zum leistenden Unternehmer genügt es, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er als Kunde der X zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Dazu kann die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett ausreichen, da dieses typischerweise dazu dient, die Speisen zu dem Food-Court zu bringen und dort an einem Tisch zu verzehren. Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers bezieht sich die Leistung dann nicht auf die bloße Abgabe am Verkaufstresen, sondern schließt als weitergehenden Vorgang den Verzehr in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle mit ein.

Aus Sicht des Durchschnittsverbrauches ist die Möglichkeit der Mitnahme der Speisen auf einem Tablett zum Verzehrbereich ein Indiz dafür, dass die X daran mitwirkte, den Kunden die Nutzung des Food-Courts einzuräumen. Das Finanzgericht hat allerdings zu den Umständen im Zusammenhang mit der Tablett-Nutzung keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Möglicherweise ergab sich aus Sicht der Kunden nicht, dass ihnen die Nutzungsmöglichkeit am Food-Court durch X eingeräumt wurde. Bei Speisenabgaben außerhalb der Öffnungszeiten des Food-Courts kann jedenfalls keine sonstige Leistung vorliegen.

Kindergeldverfahren: Keine Kostenerstattung bei Einspruch gegen Hinterziehungszinsen

Es besteht keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen. § 77 EStG ist in diesem Fall weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Hintergrund

Die Klägerin X hatte zu Unrecht Kindergeld in Höhe von 16.800 EUR bezogen. Die Familienkasse setzte deshalb gegen sie Hinterziehungszinsen von rund 2.100 EUR fest. Der gegen die Zinsfestsetzung gerichtete Einspruch war erfolgreich. Die Familienkasse hob die Zinsfestsetzung auf und entschied, dass die der X im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind. Nach Ansicht der Familienkasse ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG eine Kostenerstattung nur im Einspruchsverfahren gegen die Kindergeldfestsetzung selbst vorgesehen, nicht aber gegen die damit zusammenhängende Zinsfestsetzung.

Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen, da seiner Meinung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG analog anzuwenden ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung analog § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht.

  • 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an einem erfolgreichen Einspruch „gegen die Kindergeldfestsetzung“. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist ein erfolgreicher Einspruch in einem das Kindergeld (nicht die Zinsentscheidung) betreffenden Festsetzungsverfahren. Bei der Frage, ob Hinterziehungszinsen festzusetzen sind, wird nicht zusätzlich über die Kindergeldfestsetzung entschieden. Denn für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist allein maßgebend, ob der subjektive und objektive Tatbestand der Strafrechtsnorm sowie die Rechtswidrigkeit und die Schuld zu bejahen sind.
  • 77 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht also die Erstattungspflicht nicht allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten vor, sondern nur für den Fall des erfolgreichen Einspruchs gegen eine Kindergeldfestsetzung. Die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen kann daher nicht extensiv ausgelegt werden. Es kann auch nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, die Kostenerstattungspflicht auf Fälle auszudehnen, die mit der Kindergeldfestsetzung an sich nichts zu tun haben. Ein Versehen des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Eine analoge Anwendung des § 77 EStG auf das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen scheidet daher aus.

Keine Berücksichtigung des aufgrund der Ausschlussfrist nicht ausgezahlten Kindergelds

Wird das Kindergeld wegen der 6-monatigen Ausschlussfrist nicht ausgezahlt, erfolgt auch keine Hinzurechnung im Rahmen der Günstigerprüfung. Das nicht ausgezahlte Kindergeld ist vielmehr nur in Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen.

Hintergrund

Die Kläger sind die Eltern des volljährigen Sohnes S, der im Jahr 2017 ein Studium absolvierte und damit für das gesamte Kalenderjahr die kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Am 23.5.2018 beantragte der Vater V rückwirkend ab Januar 2017 Kindergeld für S. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 2.7.2018 unter Hinweis auf die 6-monatige Ausschlussfrist jedoch nur Kindergeld ab November 2017 fest und zahlte entsprechend auch nur das Kindergeld für November und Dezember 2017 in Höhe von 384 EUR an V aus.

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2017 beantragten die Eheleute, den Kindergeldanspruch nur in Höhe von 384 EUR zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern berücksichtigte im Einkommensteuer-Bescheid die kindbedingten Freibeträge in Höhe von 7.356 EUR und rechnete den vollen Kindergeldanspruch in Höhe von 2.304 EUR der tariflichen Einkommensteuer hinzu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf den Betrag herab, der sich bei einer Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs von nur 384 EUR ergab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und entschied, dass ein aufgrund der Ausschlussfrist ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Günstigerprüfung in Höhe von 0 EUR zu berücksichtigen ist.

Zwar ist auch in den Fällen der Ausschlussfrist bei der Günstigerprüfung dem Grunde nach auf den Kindergeldanspruch und nicht auf das gezahlte Kindergeld abzustellen. Für die Höhe des anzusetzenden Anspruchs ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur in Höhe von 0 EUR anzusetzen.

Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut auf den „Anspruch auf Kindergeld“ abzustellen ist, gebieten es Sinn und Zweck der Regelung, den durch Frist ausgeschlossenen Kindergeldanspruch mit 0 EUR zu berücksichtigen. Der mit der Norm verfolgte Vereinfachungszweck stellt ein strukturelles – dem Gesetzgeber zuzurechnendes – Hindernis bei der Durchsetzung des Anspruchs dar, wenn der Anspruch innerhalb des 6-monatigen Zeitraums geltend gemacht werden muss. Daher erfordert es das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums, dass durch die Ausschlussfrist betroffene Kindergeldansprüche mit 0 EUR berücksichtigt werden, wenn sich bei der Einkommensteuer-Festsetzung herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der kindbedingten Freibeträge vorliegen.

Elterngeld: Zuschlag bei Mehrfachadoptionen?

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das 2. und die weiteren Kinder um jeweils 300 EUR. Dieser Zuschlag soll jedoch nicht bei Mehrfachadoptionen gelten.

Hintergrund

Der Kläger adoptierte die 4 Kinder, die seine Ehefrau mit in die Ehe brachte. Ihm wurde für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme gewährt. Der Kläger war der Ansicht, dass ihm Mehrlingszuschläge von jeweils 300 EUR zustanden. Denn der Fall einer Mehrfachadoption war mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Die Gewährung des Zuschlages wurde abgelehnt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass dem Kläger kein Mehrlingszuschlag für die adoptierten Kinder zusteht.

Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag ist nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung war nicht geboten.

Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es lag zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Mehrlingszuschlag berücksichtigt die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern ist zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liegt aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufweisen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit den Kindern, die zwischen 3 und 10 Jahre alt waren, bereits mehr als 2 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Das Gericht ist darüber hinaus der Meinung, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat und es daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verletzt, wenn nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt ein Zuschlag vorgesehen ist.

Kurzarbeit Null: Arbeitsgeber dürfen Urlaub anteilig kürzen

Für die Monate, in denen ein Mitarbeiter sich durchgehend in „Kurzarbeit Null“ befindet, erwirbt er grundsätzlich keine Urlaubsansprüche. Deshalb darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen.

Hintergrund

Die Klägerin ist seit 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer 3-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass ihr pro Jahr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zustehen. Im Jahr 2020 galt für sie aufgrund der Coronapandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber war daher der Ansicht, dass er mit 11,5 Tagen den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin voll erfüllt hatte. Denn in den Monaten der Kurzarbeit Null war die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen zu arbeiten, daher hatte sie nach Ansicht des Arbeitgebers auch keine Urlaubsansprüche erworben.

Die Klägerin verlangte jedoch den vollen Urlaub.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin für die Monate Juni, Juli und Oktober, in denen sie sich durchgehend in Kurzarbeit Null befand, keine Urlaubsansprüche erworben hatte. Damit stand ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig in gekürztem Umfang zu. Der Arbeitgeber war deshalb berechtigt, für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Demnach hätte er den Jahresurlaub vorliegend sogar um 3,5 Arbeitstage kürzen dürfen.

Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

Damit verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält keine günstigere Regelung: Es existiert weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas Anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Coronapandemie war, änderte nach Überzeugung des Gerichts nichts daran.

Vermietungsumsätze: Voraussetzungen einer Option zum Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung

Bei einer Vermietung kann die Option zur Umsatzsteuer auch ausgeübt werden, wenn die Absicht besteht, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt teilweise zur Ausführung steuerfreier Umsätze zu verwenden. Dies gilt zumindest dann, wenn das Grundstück tatsächlich noch zur Ausübung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen auf einem gemieteten Grundstück. Der Eigentümer des Grundstücks hat bei der Vermietung an die Klägerin auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet.

In den Jahren 2015 und 2016 führte die Klägerin tatsächlich nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Am 23.10.2015 hatte sie einen Architekten mit der Planung von 2 Mehrfamilienhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten auf einem anderen Grundstück beauftragt. Insoweit bestand die Absicht, die Häuser selbst zu errichten und anschließend an Privatpersonen zu Wohnzwecken zu veräußern.

Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, bereits in den Jahren 2015 und 2016 die Option des Vermieters der Klägerin als unzulässig zu beurteilen und der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Miet- und Pachtrechnungen zu versagen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Verzicht auf Steuerbefreiung bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Absicht der Klägerin, das Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt teilweise zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwenden, steht der wirksamen Ausübung der Option in den Jahren 2015 und 2016 nicht entgegen. Eine Auslegung dahingehend, dass im Fall der Vermietung der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger sowohl die Mietsache tatsächlich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Ausgangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, zukünftig keine vorsteuerschädlichen Umsätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt.

Die Regelung des § 9 Abs. 2 UStG knüpft im Fall einer grundsätzlich steuerfreien Vermietung die Behandlung der Umsätze durch den vermietenden Unternehmer als steuerpflichtig an eine weitere Voraussetzung. Entweder muss der Leistungsempfänger die Vermietungsleistung zur Ausführung vorsteuerunschädlicher Umsätze verwenden oder er muss, wenn es an einer tatsächlichen Verwendung für Ausgangsumsätze fehlt, beabsichtigen, die Eingangsleistung für vorsteuerunschädliche Umsätze zu verwenden.

Demnach ist die Ausübung der Option nicht nur im Fall der tatsächlichen Verwendung der Mietsache für vorsteuerunschädliche Umsätze möglich, sondern darüber hinaus auch für den Fall, wenn noch keine tatsächliche Verwendung stattfindet, dass eine solche Verwendung beabsichtigt ist.

Differenzbesteuerung: Wer trägt die Beweislast?

Im Rahmen der Differenzbesteuerung trägt der Wiederverkäufer bezüglich des Vorlieferanten die Darlegungs- und Beweislast. War der letzte Halter von angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch, kann der Wiederverkäufer nur dann Vertrauensschutz geltend machen, wenn er weitere Prüfungsmaßnahmen vorgenommen hat.

Hintergrund

Der Kläger war Pkw-Händler. Im Jahr 2014 unterwarf er einen Großteil der Ankäufe der Differenzbesteuerung. Der Kläger kaufte regelmäßig Fahrzeuge „zu günstigen Preisen“ ein. Diese resultierten nach Ansicht des Finanzamts daraus, dass viele in der Kfz-Branche auftretende „Privatverkäufer“ tatsächlich nicht registrierte Händler waren. Der Kläger hätte beim Ankauf erkennen müssen, dass die Personen der Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt haben. Daraus hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der jeweilige Verkäufer als Händler tätig gewesen war, wenn ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorgelegen habe. Beim Kraftfahrt-Bundesamt waren die vom Kläger erfassten Fahrgestellnummern nicht im Inland zugelassen. Das Finanzamt unterwarf daher die Fahrzeugverkäufe anteilig der Regelbesteuerung.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG hier nicht anwendbar war. Die Differenzbesteuerung setzt u.a. voraus, dass für den eingekauften Gegenstand der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht schuldete, Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder ein Unternehmer ist, der mit Differenzbesteuerung verkauft hat. Da dies vorliegend offengeblieben ist, wirkt sich dies zu Lasten des Klägers aus.

Der Wiederverkäufer trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für seine Vorlieferanten vorliegen. Die Besteuerung der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis nach §25a UStG ist im Vergleich zur regulären Besteuerung des vollen Verkaufspreises eine für Wiederverkäufer günstige Sonderregelung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen soll.

Für den Nachweis, dass private Vorlieferanten vorlagen, reichen die bei privaten Kfz-Verkäufen typischerweise genutzten Musterkaufverträge nicht aus. Auch war in den betreffenden Fällen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch. Deshalb ist von einem Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler auszugehen. Insoweit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Händler entweder als Kleinunternehmer gehandelt oder ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen haben.

Zwar darf einem Unternehmer, der weder wusste noch wissen konnte, dass sein Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, das Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Anwendung der Differenzbesteuerung nicht versagt werden. Liegen jedoch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, ist der Wiederverkäufer verpflichtet, über seine Vorlieferanten Auskünfte über deren Zuverlässigkeit einzuholen.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine schützenswerte Vertrauensgrundlage vor. Denn der Kläger stand mit seinen Ankäufern nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Vielmehr handelte sich um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger unbekannten Personen. Insoweit hätte der Kläger für jede Lieferung überprüfen müssen, ob der Lieferer die Differenzbesteuerung tatsächlich angewandt hat. Vielmehr dürfte es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen Händler handeln, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleierte.