Ratenweise Bezahlung einer Vermittlungsleistung in den Folgejahren: Wann entsteht die Steuer?

Wird eine ratenweise Bezahlung einer Vermittlungsleistung in den Folgejahren vereinbart, begründet dies keine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Hintergrund

Die T-GmbH (Auftraggeberin) hatte die X (Auftragnehmerin) beauftragt, im Rahmen eines Grundstückskaufs zu vermitteln. X war von Januar bis September 2012 tätig. Der Grundstückskaufvertrag wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Vereinbart war ein Honorar von netto 1 Mio. EUR, das in 5 Teilbeträgen von netto 200.000 EUR im Abstand von jeweils einem Jahr gezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 fällig. X erstellte jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt Rechnungen über die Teilbeträge und versteuerte entsprechend der Vereinnahmung beginnend im Jahr 2013.

Das Finanzamt ging davon aus, dass X aufgrund der im Jahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar bereits im Jahr 2012 zu versteuern hatte.

Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt. Im Jahr 2012 war lediglich der im Folgejahr (Juni 2013) fällige erste Teilbetrag von 200.000 EUR zu erfassen. Im Übrigen war wegen der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als 2 Veranlagungszeiträume von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es liegt keine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.

Die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen. Sie mindert deshalb nicht die Bemessungsgrundlage. Eine vor ihrem Zahlungstermin nicht fällige Honorarrate ist nicht gleichzusetzen mit der nur teilweisen Erfüllung der bestehenden Forderung.

Dem schließt sich der Bundesfinanzhof für die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG an. Die Uneinbringlichkeit liegt somit nicht bereits aufgrund der Vereinbarung einer Ratenzahlung vor. Damit erweist sich das Urteil des Finanzgerichts, wonach bei einer hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als 2 Besteuerungszeiträume Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, als unzutreffend.

  • 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG ordnet eine Steuerentstehung mit Leistungsausführung auch für Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Im Streitfall ist offen, ob die Voraussetzungen für eine Teilleistung vorliegen. Zwar ist das Finanzgericht von einer nur „einmaligen Leistung“ ausgegangen. Das Finanzgericht hat dies damit begründet, dass eine abweichende Auslegung der Honorarvereinbarung, wie die X dies mit einer nachträglich gefertigten Ergänzungsvereinbarung erreichen möchte, nicht in Betracht kommt. Denn aus dieser ergibt sich nicht, ob die darin getroffenen Vereinbarungen bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Honorarvereinbarung bestanden haben. Damit käme es zur Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG (Sollbesteuerung).

Diese Würdigung ist aber für den Senat nicht bindend, da die X als Revisionsbeklagte hierzu eine zulässige und begründete Verfahrensgegenrüge erhoben hat.

Das Finanzgericht wird neben der Auslegung der schriftlich abgeschlossenen Vereinbarungen auch zusätzliche Erkenntnisse aus einer weitergehenden Beweiserhebung berücksichtigen müssen.

Was Sie zur einmaligen Energiepauschale vom Arbeitsgeber wissen müssen.

Die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftige sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Hintergrund

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1.9.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31.8.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Energiepauschale und Lohnsteuer-Anmeldung

Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10.9.2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Energiepauschale und Lohnsteuerbescheinigung

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Energiepauschale und kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10.10.2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind es weniger als 1.080 EUR Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10.1.2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-EUR-Pauschale zu erhalten.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Energiepauschale und Minijobber

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z.B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Energiepauschale und Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei geringfügig Beschäftigten soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Energiepreispauschale unterliegt als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug.

Bei der Lohnsteuerberechnung ist sie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale jedoch nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

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Bauträgerfälle: Wann wird die Verjährung gehemmt?

Ist in sog. Bauträgerfällen bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten, führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers, also des Bauträgers, nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden.

Hintergrund

Die Tischlerei-KG T erbrachte im Jahr 2009 Bauleistungen an einen Bauträger, die Firma X. Die Vertragspartner gingen entsprechend der damaligen Regelung davon aus, dass die X als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schuldet. Die T wies daher keine Umsatzsteuer aus und erfasste diesen Umsatz auch nicht in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009. Nach Zustimmung des Finanzamts stand die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs v. 22.8.2013 (V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128) beantragte die X als Leistungsempfängerin die Erstattung der von ihr als Steuerschuldnerin nach § 13b UStG a.F. an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer.

Das Finanzamt forderte die T auf, eine berichtigte Umsatzsteuer-Erklärung für 2009 unter Berücksichtigung des Umsatzes an die Firma X einzureichen. Dem kam die T nicht nach, weil sie davon ausging, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war und die Umsatzsteuer-Festsetzung 2009 daher vom Finanzamt nicht mehr geändert werden konnte. Aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuer-Bescheid 2009 und erhöhte unter Hinweis auf eine Hemmung der Verjährung die Umsätze zum Regelsteuersatz um das Nettoentgelt für die Bauleistung der T an die X.

Das Finanzgericht gab der Klage der T statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids 2009 nicht gehemmt war.

Die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige seine Jahressteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat. T hatte ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2009 am 30.12.2010 beim Finanzamt eingereicht. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2014. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom 26.3.2018 war die reguläre Festsetzungsfrist somit bereits seit mehreren Jahren abgelaufen.

§171 AO hemmt nur den Ablauf einer offenen Festsetzungsfrist, kann diese aber nach einmal eingetretener Festsetzungsverjährung nicht erneut anlaufen lassen. Denn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung. Das Erlöschen ist endgültig, sodass ein erloschener Anspruch nicht wieder aufleben kann. Ereignisse, die eine Hemmung der Verjährung bewirken könnten, gehen daher nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ins Leere. Auch bei § 171 Abs. 14 AO kommt es somit darauf an, dass dieser Erstattungsanspruch bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist.

Die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 14 AO, wonach die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht endet, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, liegen nicht vor. Denn der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch gegenüber der Firma X als Leistungsempfängerin entstand erst nach Ablauf der für die T geltenden Festsetzungsfrist. Die Leistungsempfängerin (Firma X) beantragte die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer am 30.12.2014. Der entsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2009 konnte daher frühestens im Jahr 2015 ergangen sein. Da der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch der Leistungsempfängerin erst mit der Änderung des Umsatzsteuer-Bescheids 2009 gegenüber der Firma X frühestens im Jahr 2015 entstanden sein kann, ist eine Hemmung nach § 171 Abs. 14 AO ausgeschlossen. Denn die reguläre Festsetzungsverjährung trat bereits mit Ablauf des 31.12.2014 ein.

 

Kosten fürs Baumfällen sind als Betriebskosten umlagefähig

Muss ein morscher, nicht mehr standsicherer Baum gefällt werden, handelt es sich hierbei um umlagefähige Kosten der Gartenpflege und damit um Betriebskosten, die der Mieter entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag tragen muss.

Hintergrund

Eine Wohnungsgenossenschaft und die Mieterin einer Wohnung haben im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieterin die auf ihre Wohnung entfallenden Betriebskosten trägt.

Die Vermieterin hatte eine über 40 Jahre alte Birke auf dem Grundstück fällen lassen, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von 2.500 EUR legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.

Von den Kosten des Baumfällens entfielen auf die Mieterin 415 EUR. Die Mieterin meint, die Vermieterin hätte diese Kosten nicht als Kosten der Gartenpflege umlegen dürfen.

Entscheidung

Die Klage der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten der Fällung des morschen und nicht mehr standsicheren Baums zu den umlagefähigen „Kosten der Gartenpflege“ im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gehören.

Diese umfasst die Kosten der Pflege von zum Wohnanwesen gehörenden, gemeinschaftlichen Gartenflächen, die nicht dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen oder der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung überlassen sind. Ob der Mieter diese Gartenfläche auch tatsächlich nutzt, ist unerheblich.

Die Fällung und Beseitigung eines nicht mehr standfesten Baums sind regelmäßig objektiv erforderliche Maßnahmen der Gartenpflege. Zwar sind in der BetrKV Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt, jedoch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Bäume sind Gehölze in diesem Sinne. Die Erneuerung setzt das vorherige Entfernen voraus, sodass das Entfernen nicht ausdrücklich genannt werden musste.

Der Einordnung der Baumfällkosten als Betriebskosten steht auch nicht entgegen, dass diese nicht jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Bei Pflanzen und Gehölzen ist Erneuerungsbedarf in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße vorhersehbar wie bei anderen Betriebskosten, da es sich bei Pflanzen und Gehölzen um Lebewesen handelt und sie daher nicht ohne Weiteres mit den anderen, auf baulichen und technischen Gegebenheiten beruhenden Betriebskosten vergleichbar sind. Die BetrKV unterscheidet auch nicht zwischen kurz- und langlebigen Gehölzen. Damit sind der Entstehung von „Kosten der Gartenpflege“ längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent.

Schließlich sind die Kosten einer Baumfällung für einen Mieter, der die mit Bäumen versehene Gartenanlage nutzen und damit vom entsprechenden Wohnwert profitieren kann, auch vorhersehbar.

Entschädigungszahlungen: Erlittene Verluste als Kapitaleinkünfte

Entschädigungszahlungen für Beratungsfehler, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, können als besondere Entgelte und Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG steuerpflichtig sein.

Hintergrund

Aufgrund eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentanteilen wurde der Steuerpflichtigen zum Ausgleich der aus dieser Transaktion erlittenen Verluste eine Entschädigung geleistet.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der der Steuerpflichtigen zugeflossene Nettobetrag vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen war. Denn unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gem. § 20 EStG tritt. Es sollen im Zusammenwirken der Grundtatbestände der Abs. 1 und 2 mit dem Ergänzungstatbestand des Abs. 3 alle Vermögensvermehrungen erfasst werden, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalertrag oder Veräußerungsgewinn darstellen.

Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d. h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist.

Da die Entschädigungszahlung geleistet wurde, um die konkret erlittenen Verluste auszugleichen, hatte auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit einer jeweiligen Transaktion bestanden. Die Schadensersatzzahlung unterlag auch „materiellrechtlich“ dem Kapitalertragsteuerabzug.

Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten: Ist der Zinssatz von 5,5 % verfassungsgemäß?

Ja, urteilte das Finanzgericht Münster. Es hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. des Abzinsungssatzes von 5,5 % – auch nicht angesichts der derzeitigen Niedrigzinspolitik.

Hintergrund

Die Bilanzen des Klägers, der ein Autohaus führt, weisen seit 1996 bzw. 1998 zwei Darlehen von Geschäftspartnern aus. Zur Verzinsung und zu Rückzahlungsmodalitäten der Darlehen wurde nichts vereinbart. Das Finanzamt behandelte die Darlehensverbindlichkeiten als unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit und zinste sie mit 5,5 % ab. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten kam das Finanzamt auf einen Vervielfältiger von 0,503. Den Differenzbetrag zur valutierten Darlehensverbindlichkeit erfasste es gewinnwirksam. Der Kläger machte geltend, dass es sich hier um langfristige Darlehen handelte, die auch dem Grunde nach dem Abzinsungsgebot unterliegen. Jedoch sind nach Auffassung des Klägers durch die wirtschaftliche Entwicklung und die seit 2012 herrschende Niedrigzinsphase auf dem freien Markt die Abzinsungssätze überholt, da sie eben diese Entwicklung nicht widerspiegeln. Nach Ansicht des Klägers ist deshalb keine Abzinsung zu berücksichtigen.

Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestehen keine Zweifel gegen die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des Abzinsungssatzes von 5,5 %. Der Abzinsungssatz ist eine interne Rechengröße der Bewertung einer langfristigen und unverzinslichen Verbindlichkeit. Dementsprechend geht es um die zutreffende wirtschaftliche Belastung eines Unternehmens. Der Minderaufwand infolge der Zinslosigkeit wird dabei kapitalisierend als Ertrag vorweggenommen. Darüber hinaus wirtschaftet das Unternehmen mit den nicht gezahlten Zinsen, wodurch ein weiterer positiver Effekt entstehe. Eine Abstellung allein auf vergleichbare Zinssätze ist daher nicht geboten. Mit dem Abzinsungssatz wird daher vielmehr die Rendite, die durch das verbilligte Darlehen erwirtschaftet werden kann, ausgeglichen.

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Kinderbetreuung: Fahrtkostenersatz darf nicht bar gezahlt werden

Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson sind als Kinderbetreuungskosten und damit als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Außerdem darf der Fahrtkostenersatz nicht bar geleistet werden.

Hintergrund

Die Klägerin machte Aufwendungen für Fahrten der Großmutter der Kinder zur Kinderbetreuung i. H. v. jährlich 2.340 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden. Als Nachweis der Fahrtkosten legte die Klägerin Rechnungen der Großmutter vor und verwies darauf, dass die Klägerin mit der Großmutter der Kinder einen Vertrag zur unentgeltliche Kinderbetreuung abgeschlossen hatte. In diesem war auch vereinbart worden, dass die Fahrtkosten i. H. v. 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet werden. Da die Erstattungen in bar erfolgten, versagte das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der Grund: Die Klägerin hatte die Aufwendungen der Großmutter in bar erstattet. Bei einer Barzahlung ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs waren jedoch die formellen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nicht erfüllt.

Im Streitfall konnte daher offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheidet.