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Steuerliche Behandlung von Verabschiedungsfeiern für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines vom Arbeitgeber ausgerichteten Empfangs zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer darstellen. Dies gilt auch dann, wenn Familienangehörige des Mitarbeiters eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers handelt.

 

Hintergrund

Ein Kreditinstitut veranstaltete in seiner Unternehmenszentrale einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden, der in den Ruhestand trat. Eingeladen waren neben dem Vorstandsvorsitzenden weitere Gäste; der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt und wurde vom Arbeitgeber organisiert und bezahlt.

 

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Aufwendungen für diesen Empfang seien als Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu werten. Entsprechend setzte das Finanzamt nachträglich Lohnsteuer fest und nahm das Unternehmen durch Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Anspruch.

 

Das Kreditinstitut legte Einspruch und anschließend Klage ein – jedoch ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Schließlich hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten des Empfangs als steuerpflichtiger Arbeitslohn des verabschiedeten Vorstandsvorsitzenden zu behandeln sind.

 

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand grundsätzlich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

 

Voraussetzung ist, dass die Feier im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa zur Repräsentation und zur Würdigung der langjährigen Tätigkeit des Mitarbeiters, und nicht als Gegenleistung für dessen Arbeit anzusehen ist.

 

Die Kosten bleiben auch lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn Familienangehörige des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers eingeladen sind. Entscheidend ist die Einordnung als betriebliche Repräsentationsveranstaltung und nicht als dem Arbeitnehmer persönlich zugewendete Bereicherung.

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Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins

Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem Verleihen von Bitcoins über sogenannte Krypto-Lending-Plattformen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Sie gelten nicht als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und unterliegen daher dem persönlichen Einkommensteuersatz. 

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins.

Der Prozess beim Krypto-Lending läuft das vereinfacht so ab:

  • Der Inhaber von Kryptowerten (hier: Bitcoins) stellt seine Coins auf einer speziellen Plattform zur Verfügung.
  • Andere Nutzer können diese Coins zeitweise nutzen.
  • Für diese Nutzung erhält der Inhaber eine vereinbarte Vergütung (z.B. in Form von weiteren Coins oder in Geld).
  • Die Plattform tritt als Vermittler auf und erhält für ihre Tätigkeit eine Gebühr.

Das Finanzamt behandelte die Erträge zunächst – entsprechend der Steuererklärung – als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG.

 

Der Kläger wollte dagegen erreichen, dass die Einkünfte als Erträge aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingestuft werden. Dort sind u.a. Erträge aus „sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ erfasst. Das Einspruchsverfahren gegen die Einordnung als sonstige Einkünfte blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG Köln hat entschieden, dass die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

  • 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Gemeint sind Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel (in- oder ausländische Währungen). Bitcoin verkörpert keine Forderung auf Geldund überhaupt keine Forderung gegen einen bestimmten Schuldner. Damit fehlt das zentrale Merkmal einer Kapitalforderung; die Überlassung von Bitcoins ist keine Überlassung von Kapitalvermögen.

 

Bitcoins werden als Wirtschaftsgut eingestuft (vergleichbar Fremdwährungen), sie sind aber im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kein Kapitalvermögen.

 

Die zeitweise Überlassung von Bitcoins gegen Entgelt ist eine Leistung, die keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann. Sie wird daher als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. In der Folge gilt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, keine Abgeltungsteuer.

 

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Jul 12, 2022

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Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Der BFH hat entschieden, dass auch ein sehr teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ sein kann. Der Gewinn aus dessen Verkauf kann deshalb von der Einkommensteuer ausgenommen sein, obwohl zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und das Wohnmobil zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.

 

Hintergrund

Ein verheiratetes Paar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute kauften im Juni 2020 ein neues, sehr hochwertiges Wohnmobil zu einem Nettokaufpreis von 323.046 €. Das Wohnmobil wurde tageweise an eine GmbH vermietet. An dieser GmbH war die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin beteiligt.

 

Im März 2021, also weniger als ein Jahr nach dem Kauf, verkauften die Eheleute das Wohnmobil wieder zu einem Nettopreis von 315.126 €.

 

Das Finanzamt behandelte den Vorgang als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Unter Berücksichtigung der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA), die sich steuerlich nicht ausgewirkt hatte, setzte es einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 14.514 € an.

 

Gegen diese Behandlung legten die Eheleute Einspruch ein und erhoben Klage. Beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg, sodass der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte zunächst: Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts vor, weil

  • das Wohnmobil ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Privatvermögen ist und
  • zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen, wobei die Frist wegen der Vermietung auf zehn Jahre verlängert ist.

 

Der Gewinn ist aber dennoch steuerfrei, weil das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt:

  • Es ist ein Gebrauchsgegenstand zur fortlaufenden Nutzung (Reisen/Freizeit).
  • Es unterliegt einem normalen Wertverzehr und hat typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial.
  • Es kommt nicht auf eine tägliche Nutzung im Wortsinn an.

 

Der hohe Kaufpreis spielt für die Beurteilung keine Rolle. Auch ein sehr teures („luxuriöses“) Wohnmobil kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Daher greift die Ausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, und der Veräußerungsgewinn ist nicht zu versteuern.

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Rückforderung der Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zurückzufordern ist, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat.

Hintergrund
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 EUR an seine Arbeitnehmer ausgezahlt und diese Beträge – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Lohnsteuer verrechnet.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe und deshalb keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale gehabt hätte. Das Finanzamt forderte die Beträge daraufhin vom Arbeitgeber zurück.

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Rückforderung – mit Erfolg.

Entscheidung
Das Finanzgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet war, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren: Die betroffenen Arbeitnehmer standen in einem aktiven Dienstverhältnis und waren in den entsprechenden Steuerklassen eingereiht. Eine weitergehende Prüfung, etwa zur unbeschränkten Steuerpflicht der Arbeitnehmer, sei vom Arbeitgeber nicht verlangt.

Nach Auffassung des Gerichts fungierte der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle für den Staat. Wurde die Energiepreispauschale rechtmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt, muss eine mögliche Rückabwicklung daher im Verhältnis zwischen Staat und Arbeitnehmer erfolgen – nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Revision anhängig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 24/25).

 

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Stellplatzkosten und geldwerter Vorteil beim Firmenwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten, die Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst tragen, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens nicht mindern. Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger Vorteil und wird steuerlich getrennt vom Firmenwagen behandelt.

Hintergrund
Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern häufig Firmenwagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Für diese private Nutzung entsteht ein sog. geldwerter Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns versteuert werden muss. Die Höhe dieses Vorteils wird i.d.R. mit der sog. 1 %-Regelung berechnet. Zusätzlich wird für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein weiterer Betrag angesetzt (0,03 %-Regelung).

In vielen Fällen mieten Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Stellplatz oder eine Garage für den Firmenwagen. Die Frage war, ob diese selbst getragenen Stellplatzkosten den zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens mindern können.

Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin die Stellplatzkosten, die ihre Arbeitnehmer an sie zahlten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils abgezogen.

Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass diese Kosten nicht abziehbar sind, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

 

 

 

 

Entscheidung
Der BFH hat klargestellt, dass die von Arbeitnehmern selbst getragenen Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nicht mindern.

Die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Dieser Vorteil wird entweder pauschal (1 %-Regelung) oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt direkt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs, mindert dies den geldwerten Vorteil.

Kosten, die der Arbeitnehmer für einen Stellplatz oder eine Garage selbst trägt, beziehen sich jedoch nicht auf die Nutzung des Fahrzeugs, sondern auf die Nutzung des Stellplatzes.

Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage ist ein eigenständiger Vorteil, der neben dem Vorteil für die Fahrzeugnutzung steht. Daher können selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht mindern.