von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
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Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
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von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden umfassend überarbeitet. Das neue Schreiben ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Hintergrund
Bei Immobilien stellt sich häufig die Frage, wie Renovierungs- oder Modernisierungskosten steuerlich zu behandeln sind. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und Kosten, die nur über viele Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt werden können.
Erhaltungsaufwendungen – etwa für laufende Reparaturen oder Renovierungen – können grundsätzlich sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dagegen müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung – kurz: AfA – genannt) verteilt werden. Die Einordnung hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen, insbesondere für Vermieter.
Wesentliche Inhalte des neuen Schreibens
Das BMF konkretisiert insbesondere, wann Aufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Doch auch Begrifflichkeiten, wie anschaffungsnahe Herstellungskosten, werden erläutert.
Das Schreiben bringt zahlreiche Detailregelungen und Beispiele, die für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen mehr Klarheit schaffen sollen. Für Immobilieneigentümer, Vermieter und Investoren ist die korrekte steuerliche Einordnung von Bau- und Renovierungskosten weiterhin von großer Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben kann.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das neue Bewertungsrecht für die Grundsteuer nach dem Bundesmodell verfassungsgemäß ist. Die Berechnung des Grundsteuerwerts, insbesondere für vermietete Wohnungen, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und überschreitet nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Regelungen berücksichtigen typische Gegebenheiten und ermöglichen eine sachgerechte Bewertung.
Hintergrund
Der Kläger besaß eine vermietete Eigentumswohnung mit 58,17 m² Wohnfläche in einem Mehrfamilienhaus, das vor 1949 gebaut wurde. Das Finanzamt setzte zum 1. Januar 2022 den Grundsteuerwert auf 97.800 EUR fest.
Dieser Wert wurde nach dem neuen Bewertungsrecht des Grundsteuer-Bundesmodells berechnet. Dabei werden der sog. Reinertrag (also die jährlichen Mieteinnahmen abzüglich Kosten) und der Bodenwert (Wert des Grundstücks) berücksichtigt und nach bestimmten Vorgaben kapitalisiert bzw. abgezinst.
Der Eigentümer legte gegen die Festsetzung Einspruch und Klage ein, blieb damit aber erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Die Bewertung der Wohnung erfolgte richtigerweise nach dem sog. Ertragswertverfahren.
Das bedeutet:
- Der Grundsteuerwert setzt sich aus dem kapitalisierten Reinertrag und dem abgezinsten Bodenwert zusammen.
- Für die Berechnung der Mieteinnahmen werden pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter verwendet. Diese Werte stammen aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes und berücksichtigen Unterschiede wie Baujahr, Wohnfläche und Gebäudeart.
- Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes – also die Zeit, in der es noch genutzt werden kann – beträgt mindestens 30 % der gesamten wirtschaftlichen Nutzungsdauer, sofern das Gebäude noch nutzbar ist. Das berücksichtigt, dass ältere Gebäude meist modernisiert werden, um weiterhin genutzt werden zu können.
- Auch die gesetzlich festgelegten Zinssätze für Grundstücke (Liegenschaftszinssätze) sind zulässig.
Der Gesetzgeber durfte diese pauschalen Vorgaben machen, um eine einheitliche und praktikable Bewertung zu ermöglichen. Die Regelungen überschreiten nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen und sind daher zulässig.
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Die schwarz-rote Koalition hat sich auf Eckpunkte für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Unter anderem soll die 65-Prozent-Regel abgeschafft werden. Bis Anfang April soll das Kabinett einen Gesetzentwurf beschließen. Das ist geplant.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), oft als Heizungsgesetz bezeichnet, war eines der umstrittensten Projekte der Ampel-Regierung. Die schwarz-rote Koalition will es reformieren und hat sich am 24.2.2026 auf Eckpunkte für die Novelle geeinigt.
Auf der Kippe steht vor allem die 65-Prozent-Regel in § 71 GEG. Demnach muss jede neu eingebaute Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Vorschrift soll im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) gestrichen werden.
Die Bundesregierung soll bis Ostern, also Anfang April, einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll so erfolgen, dass das neue Gesetz vor dem 1.7.2026 in Kraft tritt, heißt es in dem Eckpunktepapier.
Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz
Eigentlich sollte ein Entwurf zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz bereits Ende Februar 2026 vom Kabinett beschlossen werden, doch offensichtlich waren die Verhandlungen schwieriger als gedacht. Die CDU strebte eine Änderung der 65-Prozent-Vorgabe an, die SPD wollte hingegen an der Vorgabe festhalten.
Auszüge aus dem GMG-Eckpunktepapier im Überblick:
- „Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfällt. Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir.“
- „Das neue Gesetz wird keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend machen.“
- „Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern, …“
- „Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (Bio-Treppe).“
- „Wird also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, ist die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1.1.2029 muss dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 legen wir in drei Schritten im Gesetz fest.“
- „Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setzen wir zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an.“
- „Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis mindestens 2029 sichergestellt.“
- „Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus.“
- „Mit der Umsetzung der EPBD werden wir für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.“
- „Wir werden den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Gleichzeitig sollen die Wärmepreise für Kunden sowie Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen. Dazu werden wir die AVBFernwärmeV sowie die Wärmelieferverordnung novellieren.“
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Eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen stellt die EU-beihilferechtliche Zulässigkeit der Corona-Wirtschaftshilfen in Frage. Das BMWE beschwichtigt – doch die Rechtsprechung zieht weiter an. Im Folgenden finden Sie FAQ für die Praxis.
Warum dieses FAQ?
Das EU-Beihilferecht hat sich in den vergangenen Monaten zu einem der drängendsten Themen bei den Corona-Wirtschaftshilfen entwickelt. Was als Einzelfallentscheidung des OVG Münster begann, hat sich zu einer Rechtsprechungslinie verdichtet, die mittlerweile mehrere Gerichte und Hilfsprogramme erfasst.
Vergangene Woche hat die Steuerberaterkammer Köln ein Rundschreiben veröffentlicht, das auf einer Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) basiert. Der Tenor: Alles im Griff, keine flächendeckenden Rückforderungen zu befürchten. Dieses FAQ ordnet die aktuelle Lage ein und gibt Ihnen die Informationen, die Sie für die Beratung Ihrer Mandanten benötigen.
Worum geht es beim EU-Beihilferecht und den Corona-Hilfen?
Die Corona-Wirtschaftshilfen – Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfen – sind staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie durften nur gewährt werden, weil die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten Befristeten Rahmens (Temporary Framework) Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot zugelassen hatte.
Die Kommission genehmigte die sog. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit einer klaren Zweckbindung: Es sollten Liquiditätsengpässe von Unternehmen behoben und ihre Existenzfähigkeit gesichert werden. Die zentrale Frage lautet nun: Entsprachen die deutschen Hilfsprogramme tatsächlich dieser engen Zweckbindung – oder waren sie in Wahrheit pauschale Umsatzausfallkompensationen, die von der Genehmigung nicht gedeckt waren?
Welche Gerichtsentscheidungen sind relevant?
Den Anfang machte das OVG Münster mit Beschluss v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, zur Überbrückungshilfe IV. Dieses Verfahren war zwar durch ein chaotisches Antragsverfahren geprägt, in dem der Steuerberater über ein Jahr lang nicht auf das Portal zugreifen konnte und danach untätig blieb
Die eigentliche Sprengkraft lag aber in einer grundsätzlichen Feststellung zum EU-Beihilferecht: Das OVG stellte fest, dass jede Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV nach dem 30.6.2022 gegen EU-Recht verstößt – es sei denn, der Antragsteller hatte bis zu diesem Stichtag bereits einen „sicheren Rechtsanspruch“ erworben. Hintergrund ist, dass der Befristete Rahmen der EU-Kommission und die darauf gestützte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 an diesem Tag ausliefen. Selbst eine vorläufige Bewilligung „dem Grunde nach“ im Juni 2022 schütze nicht automatisch vor dieser Rechtsfolge.
Wenige Wochen später folgte das Urteil des OVG Münster v. 25.8.2025, 4 A 1555/23, zur November- und Dezemberhilfe. Hier verschob sich der Fokus: Das Gericht stellte fest, dass die Gewährung gegen EU-Beihilferecht verstoßen kann, wenn die bewilligte Summe deutlich über dem zur Liquiditätssicherung Erforderlichen liegt. Im konkreten Fall hatte ein Ticketweiterverkäufer bei Gesamtkosten von nur rund 2.700 EUR eine Novemberhilfe von über 200.000 EUR erhalten – ein eklatantes Missverhältnis, das nach Auffassung des Gerichts die von der EU-Kommission genehmigte Zweckbindung sprengte.
Danach folgten drei Urteile des VG Köln, die deutlich weiter gehen:
VG Köln, Urteil v. 5.11.2025, 16 K 3532/23, – Coronahilfe Profisport: Das Gericht stellte fest, dass die Verwaltungspraxis zur Coronahilfe Profisport 2021 „insgesamt rechtswidrig“ sei, weil die eigentlichen Fördervoraussetzungen – Liquiditätsengpass oder Existenzgefährdung – im Antragsverfahren überhaupt nicht geprüft wurden. Stattdessen erfolgte eine pauschale Gewinnkompensation.
VG Köln, Urteile v. 5.12.2025 ( 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) – Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen: Diese Urteile stellen die Rechtmäßigkeit der Programme grundsätzlich in Frage. Die Kernaussage: Beide Programme verstoßen von Anfang an gegen EU-Beihilferecht, weil es sich um pauschale Umsatzausfallkompensationen handelt, statt um die genehmigte Liquiditätshilfe. Die gleiche rechtliche Konstruktion lag auch den Überbrückungshilfen I bis III Plus zugrunde.
OVG Münster, Beschluss v. 17.12.2025, 4 E 110/25, – Neustarthilfe: Das Gericht setzte seine strenge beihilferechtliche Linie fort und stellte fest, dass die Neustarthilfe nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV endgültig gewährt werden könne.
OVG Münster, Beschluss v. 10.2.2026, 4 A 2193/24: Das OVG präzisierte die bereits im Juli 2025 begründete Linie zum Stichtag 30.6.2022 und stellte klar, dass nach Ablauf der Bundesregelungen eine Bewilligung nur noch erfolgen kann, wenn der Beihilfeempfänger bis dahin einen „sicheren Rechtsanspruch“ erworben hatte.
Die Urteile des VG Köln v. 5.12.2025 reihen sich in die mit dem OVG-Münster-Beschluss vom 1.7.2025 begründete und seither konsequent fortgesetzte Rechtsprechungslinie zur beihilferechtlichen Unvereinbarkeit der Corona-Hilfsprogramme ein.
Erste Verfahren sollen wohl zum Bundesverwaltungsgericht in die Revision geführt werden. Ob diese erfolgreich sein werden, ist offen.
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von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
- Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro für Ledige (24.696 Euro für Verheiratete).
- Kindergeld & Kinderfreibetrag: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind/Monat; der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 Euro angehoben.
- Pendlerpauschale: Dauerhafte Erhöhung auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.
- Gastronomie: Dauerhafte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Speisen.
- Ehrenamt: Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro und der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro jährlich.
- CO2-Preis: Erhöhung des nationalen CO2-Preises auf 55 bis 65 Euro pro Tonne, was Kraftstoffe und Heizöl verteuert.
- Arbeiten im Alter (Aktivrente): Geplanter steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich.
- Minijob-Grenze: Anhebung auf 603 Euro monatlich.
- Gewerkschaftsbeiträge: Bessere steuerliche Abzugsfähigkeit.
Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ – angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.
Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um 156 Euro auf 9.756 Euro.
Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland.
Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver
Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte), die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (d. h. mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen). Die Aktivrente ist nicht nur ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen, sondern tritt auch dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegen. Zudem hilft die Aktivrente dabei, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie stärkt Branche
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z. B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.
Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen
Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden steuerlich stärker entlastet: Zum 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Die höheren Pauschalen sind Teil eines größeren Pakets der Bundesregierung.