von redakteur | März 24, 2026 | Kanzlei News Blog
1. Wichtige Steueränderungen und Entlastungen 2026 im Überblick:
• Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.348 Euro für Ledige (24.696 Euro für Verheiratete).
• Kindergeld & Kinderfreibetrag: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind/Monat; der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 Euro angehoben.
• Pendlerpauschale: Dauerhafte Erhöhung auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer.
• Gastronomie: Dauerhafte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Speisen.
• Ehrenamt: Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro und der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro jährlich.
• CO2-Preis: Erhöhung des nationalen CO2-Preises auf 55 bis 65 Euro pro Tonne, was Kraftstoffe und Heizöl verteuert.
• Arbeiten im Alter (Aktivrente): Geplanter steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich.
• Minijob-Grenze: Anhebung auf 603 Euro monatlich.
• Gewerkschaftsbeiträge: Bessere steuerliche Abzugsfähigkeit.
Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ – angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.
Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um 156 Euro auf 9.756 Euro.
Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland.
Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver
Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte), die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (d. h. mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen). Die Aktivrente ist nicht nur ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen, sondern tritt auch dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegen. Zudem hilft die Aktivrente dabei, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie stärkt Branche
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sinkt zum 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent. Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Speisen, nicht aber für Getränke. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z. B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Mrd. Euro jährlich entlastet.
Stärkung des Ehrenamts durch höhere Pauschalen
Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, werden steuerlich stärker entlastet: Zum 1. Januar 2026 steigt die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro pro Jahr. Die höheren Pauschalen sind Teil eines größeren Pakets der Bundesregierung,
von redakteur | März 23, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesfinanzministerium erleichtert die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlich abgegebener Wärme. Künftig kann pauschal ein Wert von 3 Cent pro Kilowattstunde angesetzt werden.
Hintergrund Unternehmen müssen Umsatzsteuer nicht nur auf Verkäufe erheben, sondern auch dann, wenn sie Leistungen unentgeltlich abgeben. Das betrifft zum Beispiel Betriebe, die selbst erzeugte Wärme kostenlos an andere weitergeben – etwa an verbundene Unternehmen, Mieter oder für private Zwecke. In solchen Fällen muss für die Umsatzsteuer eine sog. Bemessungsgrundlage ermittelt werden, also ein fiktiver Wert der abgegebenen Wärme.
Bislang konnte dieser Wert häufig anhand eines bundesdurchschnittlichen Arbeitspreises für Wärme ermittelt werden, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht wurde. Diese Daten stehen jedoch nicht mehr zur Verfügung. Eine Berechnung auf dieser Grundlage ist daher nicht mehr möglich.
Neue Vereinfachungsregelung
Um Unternehmen dennoch eine einfache und praktikable Lösung zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine neue Vereinfachungsregelung eingeführt. Danach wird es aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses i. H. von 3 Cent pro Kilowattstunde ermittelt wird.
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass Die Vereinfachung wurde direkt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass verankert. Dort ist nun ausdrücklich geregelt, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe aus Vereinfachungsgründen mit 3 Cent pro Kilowattstunde bemessen werden kann. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmen können die Regelung somit auch für noch nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume nutzen.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
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für die Bereiche
- Finanzbuchführung
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Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert. Ziel ist mehr Klarheit bei Auslandseinsätzen und Freistellungen von Arbeitnehmern.
Hintergrund DBA regeln, welcher Staat das Recht hat, Einkünfte zu besteuern, wenn Menschen grenzüberschreitend arbeiten. Sie sollen verhindern, dass Einkommen in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert wird. Besonders relevant sind diese Abkommen für Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland tätig sind oder von einem Unternehmen ins Ausland entsandt werden.
Zur einheitlichen Anwendung der DBA veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelmäßig sogenannte BMF-Schreiben. Darin wird erläutert, wie die steuerlichen Vorschriften in der Praxis anzuwenden sind. Ein solches Schreiben zur Besteuerung von Arbeitslohn wurde nun geändert und ergänzt.
Was das Schreiben regelt
Im Mittelpunkt der Änderungen steht die Frage, welchem Staat der Arbeitslohn steuerlich zuzuordnen ist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Arbeitnehmer grenzüberschreitend eingesetzt werden oder während einer Kündigungsphase freigestellt sind, aber weiterhin Lohn erhalten.
Künftig kommt beispielsweise einer Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung eine besondere Bedeutung zu. Bestätigt der Arbeitgeber, dass die Lohnkosten vollständig vom ausländischen Einsatzunternehmen getragen werden, gilt dies regelmäßig als Hinweis darauf, dass die Tätigkeit im Interesse dieses Unternehmens erfolgt. Dadurch soll die steuerliche Zuordnung vereinfacht werden.
Neu aufgenommen wurden u.a. Regelungen zur Besteuerung von Arbeitslohn während widerruflicher oder unwiderruflicher Freistellungen. Der gezahlte Arbeitslohn wird dabei grundsätzlich dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Damit schafft das Schreiben mehr Rechtssicherheit für solche Übergangsphasen.
Ab wann die Regeln gelten Die Änderungen sind überwiegend ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Einzelne Neuregelungen gelten bereits ab 2024 oder erst ab 2026. Hier gibt das BMF-Schreiben genaue Informationen.
In offenen Fällen können die Regelungen auf Antrag auch rückwirkend angewendet werden.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall der unentgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten ist zweifelhaft, ob das Arbeitszimmer dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann.
Hintergrund
Ein Professor betrieb neben seiner Anstellung zwei Musikschulen. Die Unterrichtsräume waren angemietet und wurden ausschließlich für den Musikunterricht genutzt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte erzielte, kaufte er ein Haus mit Einliegerwohnung. Das Haus diente sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken. Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte von dort aus, wobei die Ehefrau unentgeltlich und in Vollzeit für die Musikschulen arbeitete.
In seiner Steuererklärung machte der Professor die Kosten für die betrieblich genutzten Räume im Haus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nur begrenzt an: Für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen maximal 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Den von der Ehefrau genutzten Raum erkannte das Finanzamt nicht als Arbeitszimmer des Professors an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde nicht gewährt.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerbescheide teilweise rechtswidrig sind. Grundsätzlich dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme gilt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug auf 1.250 € pro Jahr begrenzt. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, entfällt diese Begrenzung.
Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Professors jedoch nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den Musikschulen. Die Kosten für weitere Flächen, die der Professor als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, sind daher nicht abziehbar.
Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass es im Einzelfall ernsthafte Zweifel geben kann, ob ein Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Ehegatten-Betrieb genutzt wird, dem Betriebsinhaber steuerlich zugerechnet werden kann. Deshalb wurde die AdV teilweise gewährt, soweit die Steuerbescheide zu hohe Gewinne angesetzt hatten.
von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Feb. 18, 2026 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung informiert zum Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.
Hintergrund
Zum 1.1.2026 wird das Verfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzug grundlegend vereinfacht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versicherungen zu reduzieren und Papierbescheinigungen abzulösen.
Neues Verfahren ab 2026
Das Bundesministerium der Finanzen informiert zu dem neuen elektronischen Datenaustausch zwischen den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern. Künftig übermitteln die Versicherungen die relevanten
Beitragsdaten – insbesondere die Art und Höhe der Beiträge für das Folgejahr – bis zum 20. November elektronisch an das BZSt. Aus diesen Daten werden entsprechende Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und dem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden ELStAM-Verfahrens zum Abruf bereitgestellt.
Damit entfällt ab 2026 grundsätzlich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrem Arbeitgeber Papierbescheinigungen der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung vorzulegen. Auch die sog. Mindestvorsorgepauschale kommt nicht mehr zur Anwendung. Die elektronisch übermittelten Beiträge werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und bilden zugleich die Grundlage für die Steuerfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses.
Wichtig ist: Finanzämter können diese elektronisch übermittelten Daten nicht ändern. Bei Unstimmigkeiten müssen sich Arbeitnehmer direkt an ihren Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen wenden. Zudem kann der Versicherungsnehmer der Datenübermittlung widersprechen – mit der Folge, dass die Beiträge steuerlich nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
In bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei ausländischen Versicherungen, können Arbeitnehmer mit dem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der Anlage „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen“ einen Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Das verpflichtet dann aber zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.