von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Die Finanzverwaltung erlaubt auch bestimmte fremdsprachige Begriffe auf Rechnungen. Damit sind einige Pflichtangaben nicht mehr nur auf Deutsch zulässig.
Hintergrund
Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gelten und beispielsweise zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Vorgaben stehen im Umsatzsteuergesetz. In Deutschland werden diese Angaben grundsätzlich auf Deutsch gemacht – etwa „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Sonderregelung für Reisebüros“.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt: Für bestimmte Rechnungsangaben dürfen auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden. Damit ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich deutsche Begriffe zu verwenden. Entscheidend ist, dass die verwendeten Bezeichnungen den entsprechenden Angaben nach Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) entsprechen und inhaltlich eindeutig sind.
BMF-Schreiben Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurden dazu Anpassungen vorgenommen. So dürfen zum Beispiel folgende englische Begriffe verwendet werden:
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„Self-billing“ anstelle von „Gutschrift“
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„Reverse charge“ anstelle von „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
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„Margin scheme – Travel agents“ für die „Sonderregelung für Reisebüros“
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„Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“
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„Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“
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„Margin scheme – Collectors’ items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“
Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Das heißt: Rechnungen können bereits entsprechende fremdsprachige Begriffe, wie beschrieben, enthalten.
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
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von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem sogenannten „persönlichen Budget“ finanziert werden, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Voraussetzung ist, dass der zuständige Kostenträger die Leistungen kennt und die Kosten übernimmt.
Hintergrund
Menschen mit Behinderung können beim zuständigen Kostenträger – z.B. einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe – ein persönliches Budget beantragen. Mit diesem Budget erhalten sie Geld, um notwendige Betreuungs- und Pflegeleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Die Verwendung des Budgets wird in einer Zielvereinbarung zwischen dem Budgetnehmer (der Person mit Behinderung) und dem Budgetgeber (zum Beispiel dem Sozialhilfeträger) festgelegt.
Im Streitfall betreute eine GmbH mehrere Menschen mit Behinderung, die ein persönliches Budget erhielten. Die GmbH stellte ihre Leistungen den Budgetnehmern in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus, da sie von einer Steuerbefreiung ausging.
Das Finanzamt forderte jedoch eine Umsatzsteuererklärung und behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Einspruch und Klage der GmbH blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision zugelassen und entschieden, dass die Leistungen der GmbH umsatzsteuerfrei sind.
Leistungen, die aus dem persönlichen Budget bezahlt werden, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei.
Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Kostenträger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten – auch indirekt – übernimmt.
Es reicht aus, wenn der Leistungserbringer (z.B. die GmbH) in der Zielvereinbarung und im Gesamtplan des Kostenträgers namentlich genannt ist.
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
Ab 01.01.2026 sind Ihre privaten Kranken- und Pflegeversicherungen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Anders als ein Angestellter kann man als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Person in Rente zwar widersprechen, wir empfehlen aber, dies nicht zu tun, damit der Datenaustausch zwischen Steuerberater und Finanzamt möglichst reibungslos mit den neusten Daten funktioniert.
von redakteur | Dez. 3, 2025 | Kanzlei News Blog
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