Abschreibung nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie die Abschreibung (AfA) für Immobilien zu berechnen ist, wenn eine Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert und die Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Maßgeblich ist, welcher Wert bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde. Die Entscheidung klärt, wie die AfA-Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu bestimmen ist.

Hintergrund

Eine Personengesellschaft vermietete Immobilien und erzielte damit zunächst gewerbliche Einkünfte. Zu Beginn des Streitjahres entfiel die gewerbliche Prägung, sodass die Gesellschaft nun als vermögensverwaltend galt. Die Immobilien wurden dadurch ins Privatvermögen überführt.
Bei der Betriebsaufgabe wurde zunächst angenommen, dass die Immobilien weniger wert sind als in den Büchern stand. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt jedoch höhere Werte an und stellte einen Betriebsaufgabegewinn fest. Gleichzeitig wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herabgesetzt, weil die Abschreibungen (AfA) nun von einer höheren Bemessungsgrundlage berechnet wurden.

Die Klägerin legte Einspruch ein. Das Finanzamt setzte daraufhin den Betriebsaufgabegewinn auf null Euro herab. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung teilweise.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass die AfA für Immobilien, die nach Wegfall der gewerblichen Prägung ins Privatvermögen überführt werden, grundsätzlich nach dem Wert zu berechnen sind, der bei der Betriebsaufgabe steuerlich angesetzt wurde.
Normalerweise richtet sich die AfA nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird ein Gebäude jedoch aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt und weiterhin vermietet, gilt dieser Grundsatz nicht direkt. Die Überführung ist kein Verkauf, sondern ein sogenannter „anschaffungsähnlicher Vorgang“.
Das bedeutet: Der bei der Betriebsaufgabe steuerlich erfasste Wert (gemeiner Wert) wird wie Anschaffungskosten behandelt und dient als Grundlage für die AfA. Voraussetzung ist, dass dieser Wert tatsächlich bei der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Wert nicht korrekt war – solange er steuerlich berücksichtigt wurde.

Wurde kein Wert angesetzt oder die Betriebsaufgabe nicht steuerlich erfasst, bleiben die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich für die AfA.

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Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Erhöhung des Werts einer Pensionszusage nach einer Scheidung zu steuerpflichtigen Einkünften führen kann – auch wenn die betroffene Person selbst keine Gesellschafterin der beteiligten Firma ist.

Hintergrund

Eine Frau hatte sich nach der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann darauf geeinigt, einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Grundlage war eine Pensionszusage, die er von seiner Kommanditgesellschaft erhalten hatte. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach dem Familienrecht wurde dieser Anspruch intern geteilt, sodass die Frau eigene Rentenansprüche bekam.

Zunächst war diese Übertragung steuerfrei. Doch am Jahresende erhöhte sich der Wert der Pensionszusage um fast 38.000 EUR. Das Finanzamt wertete diesen Anstieg als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und ordnete ihn der Klägerin zu. Sie sollte also Steuern auf einen Betrag zahlen, den sie gar nicht in bar erhalten hatte. Die Frau klagte dagegen. Sie argumentierte, es könne nicht sein, dass sie Steuern zahlen müsse, ohne tatsächlich Geld bekommen zu haben. Außerdem forderte sie, wenn sie wie eine Gesellschafterin behandelt werde, müsse man ihr auch einen Verlustanteil aus der Gesellschaft zurechnen.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Wer durch eine interne Teilung im Versorgungsausgleich Rentenansprüche erhält, wird steuerlich so behandelt, als ob er selbst Gesellschafter wäre. Das bedeutet: Wertsteigerungen dieser Pensionszusage gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – und sind damit steuerpflichtig.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Klägerin kein Verlustanteil aus dem negativen Ergebnis der Gesellschaft zuzuweisen sei. Die Klägerin müsse die steuerlichen Chancen und Risiken übernehmen, die mit der Altersversorgung ihres Ex-Mannes verbunden seien.

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (Az. IV R 12/25) wird nun prüfen, ob diese Auslegung Bestand hat. Das Verfahren ist besonders für geschiedene Ehepartner mit betrieblichen Altersversorgungen von Bedeutung.

 

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Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026

Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss auch an die Künstlersozialabgabe denken. Im Jahr 2026 soll die Abgabe auf 4,9 Prozent sinken.

 

Hintergrund

Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler mitfinanziert.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 190.000 selbstständige Kreative pflichtversichert – ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) finanziert.

Diese Umlage zahlen Unternehmen, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen beauftragen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Ausblick 2026

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, wird der Abgabesatz im Jahr 2026 von derzeit 5,0 auf 4,9 Prozent gesenkt. Grund dafür ist die verbesserte wirtschaftliche Lage in der Kultur- und Kreativbranche. Ziel der Bundesregierung ist es, die Künstlersozialabgabe langfristig stabil zu halten – auch angesichts digitaler Veränderungen in der Branche.

 

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