von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Bundesfinanzministerium hat die sogenannten GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) angepasst. Die neuen Regeln gelten ab dem 14. Juli 2025.
Zahlreiche Anpassungen
Ein wichtiger Grund für die Änderung ist die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Deutschland ab 2025.
Neu ist beispielsweise:
- Nur der strukturierte Datenteil (z. B. XML) einer E-Rechnung muss aufbewahrt werden. Der PDF-Teil ist nur nötig, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Infos enthält.
- Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden. Eine Umwandlung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Angepasst wurde auch der mittelbare Datenzugriff: Die Finanzbehörde darf vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur
Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.
Es gibt noch zahlreiche weitere Anpassungen. Unternehmen sollten sich damit intensiv auseinandersetzen und weiterhin sicherstellen, dass ihre Buchführung GoBD-konform ist.
von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
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von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Altersvorsorgevermögen auch dann für die Tilgung eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden kann, wenn das Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später umgewidmet wurde. Entscheidend ist, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung steht.
Hintergrund
Ein Ehepaar hatte zunächst ein Eigenheim gekauft und dafür einen Kredit aufgenommen. Später bündelten sie ihre Kredite in einem neuen Darlehen bei einer luxemburgischen Bank, abgesichert durch eine Bürgschaft einer deutschen Bank. Nach dem Verkauf des ersten Hauses nutzten sie den Erlös, um gemeinsam ein neues Haus zu kaufen, das sie selbst bewohnten. Das bestehende Darlehen und die Bürgschaft wurden verlängert und teilweise zurückgezahlt.
Das Ehepaar beantragte bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), einen Teil ihres angesparten Altersvorsorgevermögens (z. B. aus einem Riester-Vertrag) zur Tilgung des Darlehens bei der luxemburgischen Bank zu verwenden. Die ZfA lehnte dies ab, weil sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung mehr sah. Auch Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.
Entscheidung
Der BFH stellte klar: Gefördertes Altersvorsorgekapital darf bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden (sog. Entschuldungsalternative nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Begünstigt sind:
- Wohnungen im eigenen Haus,
- eigene Eigentumswohnungen oder
- Genossenschaftswohnungen,
sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und als Hauptwohnsitz dienen.
Auch wenn ein Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für eine neue, selbst genutzte Wohnung umgewidmet wurde, kann die Tilgung mit Altersvorsorgevermögen zulässig sein. Die zwischenzeitliche Umwidmung des Darlehens steht der Förderung nicht grundsätzlich entgegen.
Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob das Darlehen tatsächlich für die neue, selbst genutzte Wohnung verwendet wurde.
von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als sogenannte erste Tätigkeitsstätte gelten kann – auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Hintergrund
In dem Fall klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater und Sohn. Sie vermieten zwei Ferienwohnungen.
Für das Jahr 2019 wollten sie verschiedene Kosten – zum Beispiel für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung – steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten entstanden durch Arbeiten wie Reinigung oder Reparaturen an den Wohnungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und begründete diese mit privater Mitveranlassung.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt und entschied, dass die Ferienwohnungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit direkt dort verbringt. Das ist bei den beiden Klägern der Fall gewesen, weil sie viele Arbeiten selbst erledigt haben. Deshalb dürfen sie für die Fahrten zur Ferienwohnung die Entfernungspauschale ansetzen – allerdings nur anteilig, da die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.
Auch Unterkunftskosten für eine dritte Wohnung wurden zum Teil anerkannt – im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Aber auch hier wurde ein Privatanteil abgezogen.
Verpflegungskosten erkannte das Gericht allerdings nicht an, da die sogenannte Dreimonatsfrist abgelaufen war. Danach dürfen solche Kosten nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht werden.
von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
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