von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.
Hintergrund
In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten.
Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter.
Entscheidung
Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft“.
von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
Steuerfachangestellte
für die Bereiche
- Finanzbuchführung
- Steuererklärungen / Jahresabschlusserstellung
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Postalisch:
Kanzlei Grunow
Steuerberater Wirtschaftsberater
Schobüller Weg 18
25813 Husum
Digital:
s.grunow@kanzleigrunow.de
von redakteur | Sep. 11, 2025 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachgewiesen werden muss. Damit können notwendige Mehraufwendungen, die durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung entstehen, grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Hintergrund
Ein lediger Mann absolvierte nach seiner Ausbildung ein Studium und arbeitete anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während dieser Zeit wohnte er an verschiedenen Studienorten in gemieteten Wohnungen. Sein Lebensmittelpunkt blieb jedoch im Elternhaus, wo er das Obergeschoss allein bewohnte. Die Nutzung der Räume war kostenlos, da die Eltern ihm diese überließen.
In seinen Steuererklärungen machte der Mann die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, und auch vor dem Finanzgericht hatte er zunächst keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (wie ein weiteres Studium) in der Regel beruflich veranlasst. Das bedeutet: Alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch die Mehrkosten, die durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn jemand außerhalb des Ortes seiner ersten Arbeitsstelle einen eigenen Haushalt unterhält und am Arbeitsort wohnt. Normalerweise muss man sich an den Kosten des eigenen Haushalts finanziell beteiligen. Bei einem Ein-Personen-Haushalt – also wenn jemand allein wohnt und den Haushalt selbst führt – ist dieser Nachweis jedoch nicht erforderlich.
von redakteur | Aug. 19, 2025 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Aug. 19, 2025 | Kanzlei News Blog
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert in aktueller Initiative die Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrrädern & Co.
Hintergrund
Nach der Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie) ist eine Förderung der Anschaffung gewerblich genutzter sog. E-Lastenfahrräder & Co. begünstigt.
Antragsberechtigt sind,
- private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen).
Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gebietskörperschaften (Kommunen, Stadt- und Landkreise) sowie deren Einrichtungen (z.B. kommunale Eigenbetriebe) und Vereine.
BAFA-Förderprogramm
Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder/-pedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Ein fahrradgebundener Lastenverkehr nach der sog. E-Lastenfahrrad-Richtlinie ist hierbei gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter transportiert werden.
Förderfähige E-Lastenfahrräder & Co. müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
Sie müssen serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Begünstigte Antriebsunterstützung von E-Lastenfahrrädern & Co.
Die Nenndauerleistung der elektrischen Antriebsunterstützung darf höchstens 250 Watt aufweisen, muss fortschreitend verringert und beim Erreichen von 25 km/h (oder früher) sowie beim Aussetzen des Tretens in die Pedale unterbrochen werden.
Nicht förderfähig sind S-Lasten-Pedelecs, die mit Tretunterstützung bis zu 45 km/h erreichen, sowie E-Bikes mit einem rein elektrischen Antrieb, welcher ohne Tretunterstützung auf über 6 km/h beschleunigt.
Ebenfalls nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und -anhänger, die:
- für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas),
- für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden,
- als Verkaufsstand bzw. für Verkaufsaufbauten (z.B. Getränkeverkauf) oder als dauerhafter Werbe- bzw. Informationsstand genutzt werden,
- geleast oder durch Mietkauf angeschafft werden,
- für Sharing-Zwecke angeschafft werden,
- gebraucht erworben werden oder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen ausgestattet sind,
- mit einem Elektromotor nachgerüstet werden,
- nicht fabrikneu sind
Förderung durch BAFA-Zuschuss
Die Förderung gewerblich genutzter E-Lastenfahrräder & Co. wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind hierbei 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad & Co.
Es besteht Antragspflicht. Der Antrag ist insoweit über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen, das ab Inkrafttreten der E-Lastenfahrrad-Richtlinie ab dem 1. Oktober 2024 auf der Webseite der BAFA aufgerufen werden kann.
von redakteur | Aug. 19, 2025 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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