von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
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von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Köln hat entschieden, dass bei schweren Mängeln in der Kassenführung eines Buffet-Restaurants die Finanzverwaltung die Gewinne schätzen darf. Für Buffet-Restaurants sind dabei die üblichen amtlichen Richtsätze für Gaststätten nicht geeignet. Schätzungen müssen aber immer wirtschaftlich nachvollziehbar, plausibel und verhältnismäßig sein.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot. Die Speisen wurden neben dem Angebot von Einzelspeisen in einer Speisekarte auch in Buffet-Form („all-you-can-eat“) angeboten.
Für die Streitjahre erklärte die Klägerin im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuererklärungen Umsätze mit Steuersätzen zu 19 % und 7 %. Nachfolgend wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegenüber der Klägerin eingeleitet.
Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Buchführung der Klägerin nicht als Grundlage für die Besteuerung geeignet ist. Es nahm daher Hinzuschätzungen bei den ertragsteuerlichen Gewinnen vor.
Die Klägerin konnte für die Streitjahre nur teilweise Tagesabschlussbelege der elektronischen Kasse (sogenannte Z-Bons) vorlegen. Vollständige, nachvollziehbare Kassenberichte oder andere Kassenaufzeichnungen wurden nicht eingereicht.
Das Einspruchsverfahren gegen die Hinzuschätzungen blieb erfolglos, sodass die Sache vor dem Finanzgericht Köln landete.
Entscheidung
Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Das FG Köln bestätigte grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts:
• Bei fehlenden oder unvollständigen Z-Bons liegt ein wesentlicher formeller Mangel der Kassenführung vor.
• Dadurch ist die Vollständigkeit der Bareinnahmen nicht mehr gewährleistet.
• In diesem Fall darf – und muss – das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Je gravierender die Mängel, desto gröber darf das Schätzungsverfahren sein. Sind die erklärten Ergebnisse trotz Mängeln nachweislich sachlich richtig, darf allerdings keine Schätzung erfolgen.
Die Schätzung muss schlüssig und wirtschaftlich möglich sein, sowie ein nachvollziehbares Verhältnis zu erklärten und nicht erklärten Einnahmen aufweisen.
Für Buffet-Restaurants mit „All-you-can-eat“-Konzept gilt:
• Die üblichen Richtsätze für „normale“ Gaststätten dürfen nicht angewandt werden.
• Eine Ausbeutekalkulation (Einkauf vs. Verkauf) ist bei pauschalen Buffetpreisen, die nach Tageszeit und Alter der Gäste gestaffelt sind, regelmäßig nicht praktikabel.
Die Finanzverwaltung muss daher andere, zum Geschäftsmodell passende Schätzungsmethoden wählen, bleibt aber bei schweren Kassenmängeln grundsätzlich zur Hinzuschätzung befugt.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem selbständig Tätigen die Fahrten zwischen Wohnung und Büro grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, überwiegend betrieblich genutzt wird und die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert wird. Entscheidend ist dabei der Begriff der „Betriebsstätte“, nicht der der „ersten Tätigkeitsstätte“.
Hintergrund
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler tätig. Er erzielte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten.
Der Kläger führte für ein Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch. Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde daher nach der 1 %-Regelung versteuert. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil wird pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt, ohne genaue Aufteilung der Fahrten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw. Konkret ging es um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Unternehmers, die er nach der 0,03 %-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte.
Diese Kosten hat das Finanzamt nicht als betriebliche Ausgaben akzeptiert. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), nach der solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
Die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist rechtlich in Ordnung.
Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seinem festen Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern.
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Das Auto wird zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt und
• die private Nutzung des Autos wird pauschal nach der 1 %-Regel versteuert,
dann gilt:
Die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die sich aus der 0,03 %-Regel ergeben, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser „Mehrbetrag“ ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Wichtig ist dabei der Begriff „Betriebsstätte“ – also der feste Ort, von dem aus der Selbständige sein Unternehmen führt (z.B. sein Büro). Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“, der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt hier keine Rolle.
Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Daher greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; die entsprechenden Kosten sind also nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
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Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige wollte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Als doppelten Haushalt gab er sein Wohnmobil an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Begründung: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des „Wohnens“ ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.
Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben „mobil“ ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.