von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Keine geeignete Methode zur Berechnung einer evtl. doppelten Besteuerung stellt der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente dar.
Hintergrund
Die Angestellte A wurde im April 2018 64 Jahre alt und bezieht seit August 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Finanzamt besteuerte die Rente für 2019 in der Weise, dass er vom Jahresbetrag (31.944 EUR) den steuerfreien Teil der Rente (7.667 EUR = 24 %) und den Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) abzog.
Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2019 und den Vorauszahlungsbescheid für die Folgejahre machte A die doppelte Besteuerung ihrer Rente geltend. Die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte beruhten zu 43,17 % auf versteuerten Beiträgen. Dieser Wert übersteigt die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 %. Das Finanzgericht wies den Antrag ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Eine unzulässige doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Die Summe der steuerunbelastet zufließenden (voraussichtlichen) Rentenbezüge ist so zu berechnen, dass der steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird. Legt man dies zugrunde, greifen die rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin nicht durch.
Es ist nicht zu beanstanden, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu erfassen. Das gilt nicht nur für die endgültige Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung, sondern auch für die Übergangsregelung.
Die von der A befürwortete alternative Berechnung der doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente überzeugt nicht.
Dagegen spricht, dass der Sonderausgabenabzug nur an die Beiträge, nicht aber an den Umrechnungswert anknüpft. Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Höhe der Beitragsleistungen wird durch die Berechnung der Entgeltpunkte nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Berechnung der Antragstellerin geht davon aus, dass jede Rentenzahlung in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerfällt und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkte bleibt (hier: 43,17 %). Durch das Konzept der nachgelagerten Besteuerung werden jedoch dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert. Die anteilige Steuerbefreiung in der Übergangsphase berücksichtigt lediglich, dass nur ein betragsmäßig begrenzter Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden konnte.
von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
Nur wenn vertragswesentliche Vereinbarungen im Mietvertrag für mehr als 1 Jahr gelten sollen, bedürfen sie der Schriftform.
Hintergrund
Die Parteien hatten einen längerfristigen Gewerbemietvertrag schriftlich geschlossen. Im Laufe des Mietverhältnisses hatten sie 2 nicht der Schriftform entsprechende Vereinbarungen über die Höhe einer Mietminderung getroffen. Deren Laufzeit betrug jeweils deutlich weniger als 1 Jahr und zusammengefasst 15 Monate. Die Vermieterin sah hierdurch die Schriftform des gesamten Mietvertrags zerstört und nutzte den vermeintlichen Schriftformmangel, um das Mietverhältnis unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.
Während des Räumungsrechtsstreits erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Bundesgerichtshof musste noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
Entscheidung
Die Vermieterin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, weil die Räumungsklage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Vereinbarungen über die Mietminderung entsprachen nicht der Schriftform. Die ursprünglich eingehaltene Schriftform des Mietvertrags konnte dadurch nicht zerstört werden, sodass weiterhin die vereinbarte Vertragslaufzeit galt. Die Vermieterin konnte den Mietvertrag daher nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.
- 550 BGB soll den Erwerber eines Grundstücks davor schützen, bei Eintritt in einen Mietvertrag, dessen Bedingungen er mangels Schriftlichkeit nicht zuverlässig erkennen kann, an die vertraglichen Regelungen länger als 1 Jahr gebunden zu sein. Außerdem soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien gewährleisten und diese davor schützen, unbedacht langfristige Bindungen einzugehen.
Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen wie etwa denen zur Miethöhe ist deshalb nur dann schriftformbedürftig, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr Geltung beansprucht.
Die beiden Vereinbarungen zur Minderungshöhe hatten aber jeweils eine Laufzeit von deutlich unter 1 Jahr. Die Laufzeit muss für die Frage der Schriftformbedürftigkeit bezogen auf die einzelne Abrede betrachtet werden. Darum ist unerheblich, dass beide Vereinbarungen zusammen 15 Monaten und damit mehr als 1 Jahr betrugen.
Der von der Vermieterin geltend gemachte Schriftformverstoß war somit nicht gegeben, sodass eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht möglich war.
von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
Die anteilige Kürzung des Jahresurlaubs ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.
Arbeitnehmer/-innen, die Corona-bedingt in Kurzarbeit waren und dadurch einen tageweisen Arbeitsausfall hatten, müssen mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Damit fällte das Gericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil.
Das Urteil gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Nach dem verkündeten Urteil besteht nun also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit seiner Linie. Bereits zuvor hatte es Entscheidungen gegeben, wonach sich der Umfang des Urlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Damals hatten die Richter bereits in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht ‒ bei Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen.
von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
Wen betrifft das neue Transparenzregister? Juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG, GmbH & Co. KG sind meldepflichtig.
Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass seit dem 01. August 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auch auf Ihre Gesellschaft ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.
Das Transparenzregister wird geführt vom „Bundesanzeiger Verlag“ und ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die notwendigen Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.
Derzeit besteht für Ihre Gesellschaft eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 [sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Partnerschaft handelt] bzw. 31.12.2022 [in allen anderen Fällen]). Bitte beachten Sie, dass es sich bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett am 24.11.2021 beschlossen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
von redakteur | Dez. 16, 2021 | Kanzlei News Blog
2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal.
Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor.
Im Koalitionsvertrag sind künftig sogar 12 Euro vorgesehen.