Künstlersozialabgabe sinkt im Jahr 2026

Wer selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragt, muss auch an die Künstlersozialabgabe denken. Im Jahr 2026 soll die Abgabe auf 4,9 Prozent sinken.

 

Hintergrund

Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler mitfinanziert.

Über die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 190.000 selbstständige Kreative pflichtversichert – ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) sowie die Künstlersozialabgabe (30 Prozent) finanziert.

Diese Umlage zahlen Unternehmen, die regelmäßig kreative oder publizistische Leistungen beauftragen. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.

Ausblick 2026

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, wird der Abgabesatz im Jahr 2026 von derzeit 5,0 auf 4,9 Prozent gesenkt. Grund dafür ist die verbesserte wirtschaftliche Lage in der Kultur- und Kreativbranche. Ziel der Bundesregierung ist es, die Künstlersozialabgabe langfristig stabil zu halten – auch angesichts digitaler Veränderungen in der Branche.

 

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Anpassung der GoBD aufgrund gesetzlicher Neuregelungen

Das Bundesfinanzministerium hat die sogenannten GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern in elektronischer Form) angepasst. Die neuen Regeln gelten ab dem 14. Juli 2025.

 

Zahlreiche Anpassungen

Ein wichtiger Grund für die Änderung ist die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Deutschland ab 2025.

Neu ist beispielsweise:

  • Nur der strukturierte Datenteil (z. B. XML) einer E-Rechnung muss aufbewahrt werden. Der PDF-Teil ist nur nötig, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Infos enthält.
  • Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden. Eine Umwandlung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
  • Angepasst wurde auch der mittelbare Datenzugriff: Die Finanzbehörde darf vom Steuerpflichtigen auch verlangen, dass er an ihrer Stelle die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet oder von einem beauftragten Dritten maschinell auswerten lässt und der Finanzbehörde die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur

Verfügung stellt oder anschließend einen Nur-Lesezugriff ermöglicht. Es kann nur eine maschinelle Auswertung unter Verwendung der im DV-System des Steuerpflichtigen oder des beauftragten Dritten vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten verlangt werden.

Es gibt noch zahlreiche weitere Anpassungen. Unternehmen sollten sich damit intensiv auseinandersetzen und weiterhin sicherstellen, dass ihre Buchführung GoBD-konform ist.

 

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Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Altersvorsorgevermögen auch dann für die Tilgung eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden kann, wenn das Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später umgewidmet wurde. Entscheidend ist, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung steht.

 

Hintergrund
Ein Ehepaar hatte zunächst ein Eigenheim gekauft und dafür einen Kredit aufgenommen. Später bündelten sie ihre Kredite in einem neuen Darlehen bei einer luxemburgischen Bank, abgesichert durch eine Bürgschaft einer deutschen Bank. Nach dem Verkauf des ersten Hauses nutzten sie den Erlös, um gemeinsam ein neues Haus zu kaufen, das sie selbst bewohnten. Das bestehende Darlehen und die Bürgschaft wurden verlängert und teilweise zurückgezahlt.

 

Das Ehepaar beantragte bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), einen Teil ihres angesparten Altersvorsorgevermögens (z. B. aus einem Riester-Vertrag) zur Tilgung des Darlehens bei der luxemburgischen Bank zu verwenden. Die ZfA lehnte dies ab, weil sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung mehr sah. Auch Einspruch und Klage blieben zunächst erfolglos.

 

Entscheidung
Der BFH stellte klar: Gefördertes Altersvorsorgekapital darf bis zum Beginn der Auszahlungsphase für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens verwendet werden (sog. Entschuldungsalternative nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

Begünstigt sind:

  • Wohnungen im eigenen Haus,
  • eigene Eigentumswohnungen oder
  • Genossenschaftswohnungen,

sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und als Hauptwohnsitz dienen.

 

Auch wenn ein Darlehen ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für eine neue, selbst genutzte Wohnung umgewidmet wurde, kann die Tilgung mit Altersvorsorgevermögen zulässig sein. Die zwischenzeitliche Umwidmung des Darlehens steht der Förderung nicht grundsätzlich entgegen.

 

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob im konkreten Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob das Darlehen tatsächlich für die neue, selbst genutzte Wohnung verwendet wurde.

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Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Ferienwohnung als sogenannte erste Tätigkeitsstätte gelten kann – auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 

Hintergrund

In dem Fall klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus Vater und Sohn. Sie vermieten zwei Ferienwohnungen.

Für das Jahr 2019 wollten sie verschiedene Kosten – zum Beispiel für Fahrten, Übernachtungen und Verpflegung – steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten entstanden durch Arbeiten wie Reinigung oder Reparaturen an den Wohnungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an und begründete diese mit privater Mitveranlassung.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage jedoch teilweise statt und entschied, dass die Ferienwohnungen als erste Tätigkeitsstätte gelten können, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit direkt dort verbringt. Das ist bei den beiden Klägern der Fall gewesen, weil sie viele Arbeiten selbst erledigt haben. Deshalb dürfen sie für die Fahrten zur Ferienwohnung die Entfernungspauschale ansetzen – allerdings nur anteilig, da die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Auch Unterkunftskosten für eine dritte Wohnung wurden zum Teil anerkannt – im Rahmen einer sogenannten „doppelten Haushaltsführung“. Aber auch hier wurde ein Privatanteil abgezogen.

Verpflegungskosten erkannte das Gericht allerdings nicht an, da die sogenannte Dreimonatsfrist abgelaufen war. Danach dürfen solche Kosten nur für eine bestimmte Zeit geltend gemacht werden.

 

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Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde

Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.

 

Hintergrund

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten.

Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter.

 

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft“.

 

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