von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Wir sind eine moderne Sozietät bestehend aus insgesamt zwei Steuerberatern und einem qualifizierten Mitarbeiterteam. Wir betreuen überwiegend regionale kleine und mittelständische Unternehmen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei in der Steuerberatung.
Um unserem nachhaltigen Wachstum gerecht zu werden, suchen wir ab sofort:
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von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem selbständig Tätigen die Fahrten zwischen Wohnung und Büro grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört, überwiegend betrieblich genutzt wird und die Privatnutzung nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert wird. Entscheidend ist dabei der Begriff der „Betriebsstätte“, nicht der der „ersten Tätigkeitsstätte“.
Hintergrund
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler tätig. Er erzielte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten.
Der Kläger führte für ein Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch. Die private Nutzung des Fahrzeugs wurde daher nach der 1 %-Regelung versteuert. Das bedeutet: Der private Nutzungsanteil wird pauschal anhand eines Prozentsatzes des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt, ohne genaue Aufteilung der Fahrten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die erklärten Betriebsausgaben für den Pkw. Konkret ging es um die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des Unternehmers, die er nach der 0,03 %-Methode (0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer) berechnet hatte.
Diese Kosten hat das Finanzamt nicht als betriebliche Ausgaben akzeptiert. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG), nach der solche Fahrten nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
Die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Büro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist rechtlich in Ordnung.
Grundsätzlich dürfen die Kosten für die Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seinem festen Büro den Gewinn nicht oder nur sehr eingeschränkt mindern.
Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Das Auto wird zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt und
• die private Nutzung des Autos wird pauschal nach der 1 %-Regel versteuert,
dann gilt:
Die zusätzlich angesetzten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, die sich aus der 0,03 %-Regel ergeben, dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie höher sind als die Entfernungspauschale. Dieser „Mehrbetrag“ ist also steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Wichtig ist dabei der Begriff „Betriebsstätte“ – also der feste Ort, von dem aus der Selbständige sein Unternehmen führt (z.B. sein Büro). Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“, der für Arbeitnehmer relevant ist, spielt hier keine Rolle.
Im konkreten Fall wurde das Büro des Klägers zu Recht als seine einzige Betriebsstätte angesehen. Daher greift für seine Fahrten zwischen Wohnung und diesem Büro das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG; die entsprechenden Kosten sind also nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
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von redakteur | Juni 17, 2026 | Kanzlei News Blog
Ein Wohnmobil kann grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort anerkannt werden. Verbleibt es jedoch nicht dauerhaft am Beschäftigungsort, scheidet der Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung aus.
Hintergrund
Der Steuerpflichtige wollte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Als doppelten Haushalt gab er sein Wohnmobil an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Begründung: Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes.
Einspruchs- & Klageverfahren verliefen bisher erfolglos.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun, dass das Finanzamt die streitigen Aufwendungen zurecht nicht als Werbungskosten anerkannte.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff des „Wohnens“ ist hierbei weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, in der der Arbeitnehmer wohnen kann und von der er sich zur Arbeit begibt.
Demzufolge sei auch ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ geeignet. Ausschlaggebend sei allerdings, dass das Wohnmobil nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bleibt, sondern eben „mobil“ ist. Damit ist das Kriterium, dass die Zweitwohnung dauerhaft und räumlich getrennt vom Haupthausstand am Beschäftigungsort sein muss, nicht erfüllt.
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Übernimmt ein Schenker mündlich oder privatschriftlich die Schenkungsteuer, ist diese Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung unwirksam, wenn der Schenker die Steuer nicht auch tatsächlich zahlt. Das Finanzgericht bestätigte, dass das Finanzamt in diesem Fall die Steuer zu Recht gegen die Beschenkte festgesetzt hat.
Hintergrund
Der Schenker überwies mehr als 500.000 EUR auf das Konto der Klägerin. Mit dieser war er weder verwandt noch verschwägert. Zudem erklärte er, die Schenkungsteuer (SchenkSt) zu übernehmen.
Daraufhin zeigte der Schenker die Schenkung dem Finanzamt. Auch hierbei erklärte er, dass er die SchenkSt übernehme. Tatsächlich zahlte er die Steuer aber nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegen die Beschenkte fest.
Mit Einspruchsentscheidung wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide als unbegründet zurück. Der Schenker habe zu keinem Zeitpunkt rechtlich wirksam die Übernahme der Schenkungsteuer erklärt.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet.
Wurde die Steuerübernahme durch den Schenker lediglich erklärt, tatsächlich aber (noch) nicht gezahlt, handelt es sich um ein steuerrechtlich unerhebliches Schenkungsversprechen. Die Steuerübernahmevereinbarung sei auch zivilrechtlich im Falle einer fehlenden notariellen Beurkundung unwirksam.
Ob Klägerin und Schenker bei Abfassung der (formunwirksamen) Steuerübernahmevereinbarung steuerlich beraten oder vertreten waren ist dabei unbeachtlich. Genauso kommt es nicht darauf an, ob der Schenker in geschäftlichen Dingen versiert war und die Formunwirksamkeit kannte.
Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Gegen wen die Schenkungsteuer festgesetzt wird, darf das Finanzamt entscheiden.
Daher durfte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Klägerin festsetzen. Der Formmangel für das Schenkungsversprechen hätte durch die tatsächliche Zahlung geheilt werden könne. Der Schenker hat die Schenkungsteuer jedoch nicht bezahlt.
Das Finanzamt hat die Schenkungsteuer somit zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt.
von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen kann. Maßgeblich ist dabei, dass der Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug tatsächlich privat nutzt – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich erlaubt war oder nicht. Für die tatsächliche Privatnutzung spricht ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Hintergrund
Die Klägerin war eine GmbH. Ihr Alleingesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Daneben war nur noch dessen Schwester bei der GmbH angestellt.
Die GmbH schaffte vier hochpreisige Fahrzeuge an:
• Porsche Cayman S Black Edition
• Porsche Panamera GTS
• Porsche Cayenne S
• Porsche Carrera 4 GTS
Für keines dieser Fahrzeuge wurde im gesamten Streitzeitraum ein Fahrtenbuch geführt. Es war also nicht dokumentiert, wann und zu welchem Zweck die Fahrzeuge genutzt wurden.
Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die Klage der GmbH hatten keinen Erfolg. Der Fall landete schließlich beim BFH.
Entscheidung
Der BFH hält die Klage für unbegründet.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat.
Es greift daher ein „Beweis des ersten Anscheins“ (Anscheinsbeweis) für die Privatnutzung, wenn keine gegenteiligen Nachweise (z.B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) vorliegen.
Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessene Vergütung stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil dar und ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
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von redakteur | Mai 13, 2026 | Kanzlei News Blog
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt, wenn dieser im Alter von 66 seine Geschäftsführerstellung niederlegt und anschließend als einfacher Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird. Maßgeblich ist das Ausscheiden aus der Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer – nicht aus dem Unternehmen.
Hintergrund
Die klagende GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (B) im Jahr 1992 eine Pensionszusage erteilt. Diese sah eine monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung vor, sobald B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres „aus dem Unternehmen ausscheidet“.
Im Januar 2017 vollendete B das 66. Lebensjahr, veräußerte seine GmbH-Anteile und legte schließlich zum 28. Februar 2017 sein Geschäftsführeramt nieder. Ab dem 1. März 2017 war er für die GmbH als technischer Leiter zu einem deutlich reduzierten Gehalt angestellt.
Im November 2017 erhielt er von der GmbH die Einmalkapitalabfindung. Die Rückstellung hierfür wurde bei der GmbH ertragswirksam aufgelöst. Finanzamt behandelte diese Zahlung nach einer Außenprüfung als vGA, da B nicht vollständig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. In der Folge rechnete es den Betrag außerbilanziell dem Einkommen der GmbH hinzu.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verneinte eine vGA.
Eine vGA setzt voraus, dass die Vermögensminderung der GmbH (Auszahlung der Einmalkapitalabfindung) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist – also ein fremder Dritter die Leistung nicht erhalten hätte. Daran fehle es hier: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte die Auszahlung unter diesen Umständen ebenfalls vorgenommen.
Das Gericht legte den Begriff „Ausscheiden“ in der Pensionszusage dahingehend aus, dass nicht die vollständige Aufgabe jeder Tätigkeit gemeint war, sondern das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer. Hierfür sprechen die beabsichtigte Altersversorgung nach Übergabe der Unternehmensleitung sowie die praktische Notwendigkeit der Weiterbeschäftigung aufgrund des fehlenden Meistertitels des Nachfolgers.