von redakteur | Okt. 11, 2023 | Kanzlei News Blog
Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, führen nicht deswegen zu abziehbaren Betriebsausgaben im Betrieb der Eltern, weil die Kinder sich dazu verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten.
Hintergrund
Die Klägerin schloss mit ihren beiden Kindern einen mündlichen Vertrag über die Finanzierung von Kosten für ein Medizinstudium. Die inhaltsgleichen mündlichen Vereinbarungen wurden später jeweils schriftlich niedergelegt. In den Gewinnermittlungen der Streitjahre machte die Klägerin die Studienkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hat den Abzug als Betriebsausgaben nicht anerkannt, da die Studienkosten in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der chirurgischen Praxis der Klägerin stünden und daher nicht betrieblich veranlasst gewesen seien.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug die Klägerin im Klageverfahren weiter vor, dass das Finanzamt nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sie, die Klägerin, seit Jahren das Ziel verfolge, die bisherige einzelchirurgische Praxis in ein OP-Zentrum überzuleiten, um so die Werthaltigkeit und den Bestand der Arztpraxis als Einkommensquelle zu erhalten.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Übernahme der Studienkosten der Kinder ausschließlich bzw. ganz überwiegend durch den von der Klägerin geführten Betrieb der chirurgischen Praxis veranlasst war. Hiergegen spricht bereits, dass die Kläger als Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berührt nach Auffassung des FG derart intensiv die private Sphäre der Kläger, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausgeschlossen erschien.
Insoweit unterscheide sich der vorliegende Streitfall von den bislang vom BFH entschiedenen Konstellationen, in denen die Studienkosten für Kinder als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen waren. Dort war jeweils nur die Frage einer betrieblichen Veranlassung von übernommenen Fortbildungskosten, für die grundsätzlich keine gesetzliche Einstandspflicht besteht, streitig (u. a. Kosten für die Facharztausbildung eines bereits als Zahnarzt ausgebildeten Kindes).
von redakteur | Okt. 11, 2023 | Kanzlei News Blog
Eine Miete kann auch dann zulässig sein, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. War die Vormiete ihrerseits überhöht, kann es auch auf die Vor-Vormiete ankommen.
Hintergrund
Die Vermieterin und der Mieter einer Wohnung streiten über die zulässige Miethöhe für eine 38 Quadratmeter große Wohnung. Für die Wohnung gilt seit 1.6.2015 die Mietpreisbremse.
Der Mieter hatte die Wohnung im Juli 2017 für eine Nettokaltmiete von 460 EUR (ca. 12 EUR pro Quadratmeter) gemietet. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrug 256 EUR (6,65 EUR pro Quadratmeter).
Zuvor war die Wohnung Mitte Juni 2015, kurz nach Einführung der Mietpreisbremse, für eine Nettokaltmiete von 422 EUR (ca. 11 EUR pro Quadratmeter) vermietet worden (Vormiete). Davor wiederum war die Wohnung seit März 2014 für 380 EUR (10 EUR pro Quadratmeter) vermietet (Vor-Vormiete).
Im April 2021 rügte der Mieter, die Miethöhe verstoße gegen die Mietpreisbremse. Er verlangt Herabsetzung der Miete auf 281 EUR (ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %).
Entscheidung
Der BGH entschied, dass die vereinbarte Miete von 460 EUR die nach der Mietpreisbremse zulässige Miethöhe überschreitet. Zulässig ist eine Miete von 380 EUR. Soweit die im Mietvertrag vereinbarte Miete darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung unwirksam.
Ausgangspunkt für die zulässige Miethöhe sind die Regelungen über die Mietpreisbremse. Danach darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverhältnissen maximal 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies wären hier 281 Euro.
Hat der Vormieter eine höhere Miete geschuldet, darf der Vermieter auch im neuen Mietverhältnis eine Miete in dieser Höhe verlangen.
Geschuldete Vormiete in diesem Sinne ist die Miethöhe, die im vorangegangenen Mietverhältnis zulässigerweise vereinbart war. War im Vormietverhältnis – wie hier – eine unzulässig überhöhte Miete vereinbart, ist als geschuldete Vormiete die gemäß Mietpreisbremse reduzierte Miete anzusehen. Das gilt auch, wenn sich die im Vormietverhältnis zulässige Miethöhe ihrerseits unter Heranziehung der Vor-Vormiete bestimmt.
Im vorliegenden Fall ergibt sich damit ein mehrstufiger Weg, um die zulässige Miethöhe im aktuellen Mietverhältnis zu ermitteln:
- Vereinbarte Miete 460 EUR, bei Geltung der Mietpreisbremse. Die vereinbarte Miete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 %, und im Vor-Mietverhältnis war eine höhere Miete vereinbart. Damit ist eine Miete in Höhe der zuvor zulässigerweise vereinbarten Miete zulässig. Es kommt somit auf die zulässige Miethöhe im Vor-Mietverhältnis an.
- Vor-Mietverhältnis: Vereinbarte Miete 422 EUR, bei Geltung der Mietpreisbremse. Die vereinbarte Miete überschreitet die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 %, und auch zuvor war eine höhere Miete vereinbart. Damit ist eine Miete in Höhe der zuvor zulässigerweise vereinbarten Miete zulässig. Es kommt somit darauf an, welche Miethöhe im dem Vor-Mietverhältnis vorangegangenen Mietverhältnis (Vor-Vormietverhältnis) zulässig war.
- Vor-Vormietverhältnis: 380 EUR Miete, zulässigerweise vereinbart vor Einführung der Mietpreisbremse.
Auf diesem Weg ist die vor Einführung der Mietpreisbremse vereinbarte Miete von 380 EUR aus dem Vor-Vormietverhältnis über das Vor-Mietverhältnis auch für das aktuelle Mietverhältnis maßgeblich.
von redakteur | Okt. 11, 2023 | Kanzlei News Blog
Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene AfA kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
Hintergrund
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Syndikusrechtsanwalt und -steuerberater bei der X- AG angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Zudem verfasste er steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.
Die X-AG stellte dem Kläger im Streitjahr ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung sowie ein Zweitfahrzeug für Führungskräfte zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Das Zweitfahrzeug benutzte die Klägerin.
Der geldwerte Vorteil des Klägers für die Nutzung der Fahrzeuge für außerdienstliche Fahrten wurde nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Methode ermittelt.
Den Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. Er machte als Betriebsausgaben einen Betrag i. H. v. 30 % der Einnahmen als Betriebsausgabenpauschale für eine hauptberufliche selbstständige schriftstellerische Tätigkeit geltend.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit machte der Kläger Aufwendungen für die AfA der Garage, in der die beiden überlassenen Fahrzeuge standen, als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung geltend.
Die Klägerin erzielte als Oberärztin ebenfalls Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem erhielt sie Vergütungen für die vom Chefarzt beauftragte Erstellung ärztlicher Patientengutachten. Zudem hatte sie Einnahmen aus einem Lehrauftrag. Auch diese Einkünfte wurden den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet.
Sie ermittelte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ebenfalls gem. § 4 Abs. 3 EStG. Auch sie zog einen Betrag i. H. v. 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung der Kläger jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug i. H. v. 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeit, begrenzt auf 614 EUR beim Kläger sowie i. H. v. 98 EUR für die Klägerin.
Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge der X- AG in Höhe der Garagen-AfA lehnte das Finanzamt ab.
Die von den Klägern gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts eingelegte Klage wies das FG ab.
Entscheidung
Das Finanzamt hat zur Abgrenzung einer hauptberuflichen selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit und einer nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit zu Recht auf die zu § 3 Nr. 26 EStG vorhandenen Kriterien abgestellt.
Danach sind nur solche Steuerpflichtige als hauptberufliche selbständige Schriftsteller anzusehen, die eine schriftstellerische Tätigkeit im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren schriftstellerischen Vollzeiterwerbs ausüben.
Bei der Klägerin fehle es schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit. Schriftstellerisch tätig wird derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige Manuskripte oder andere Unterlagen fertigt, die nicht an die Öffentlichkeit gerichtet werden und auch nicht ihr gegenüber zur Veröffentlichung bestimmt sind.
Das FG hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge nicht mindert.
Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte sind nur solche Aufwendungen, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten.
Die Aufwendungen für die Garagen-AfA sind kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu müssen.
Ferner ist die Garagen-AfA zutreffend auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe eingeordnet worden.
Vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines Nutzungsentgelts müssen nutzungsabhängig sein, d. h. dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Durchführung konkreter außerdienstlicher Fahrten dienen, wie z. B. Versicherungsbeiträge, Kraftstoffkosten und auch Garagenstellplatzmieten. Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist – wie bei Nutzungsentgelten – aber zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen. Eine Vereinbarung zwischen der X-AG und dem Kläger, dass die Fahrzeuge vom Kläger auf eigene Kosten in einer eigenen oder angemieteten fremden Garage unterzustellen sind, gibt es jedoch nicht.
von redakteur | Juli 28, 2023 | Kanzlei News Blog
Die Regelung zu den Kinderbetreuungskosten in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden.
Hintergrund
Der Kläger ist Steuerberater und Vater einer 2013 geborenen Tochter. Seit dem Jahr 2018 lebte er von der Mutter des Kindes dauernd getrennt. Im Streitjahr 2020 hatte die Tochter ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte nicht zum Haushalt des Klägers. Er schuldete den Barunterhalt, während die Mutter für die Betreuung der Tochter verantwortlich war. Ehegattenunterhalt zahlte der Kläger nicht.
Die Tochter besuchte im Streitjahr zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kindergartens insgesamt 250 EUR und für den Besuch des Schulhorts insgesamt 348 EUR an die jeweilige Einrichtung. Der Kläger erstattete der Mutter jeweils den halben Monatsbeitrag.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2020 machte der Kläger die Hälfte der Betreuungsaufwendungen für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend. Die „Höhe der getragenen Kinderbetreuungskosten“ gab er mit 299 EUR an.
Im Einkommensteuerbescheid für 2020 versagte das Finanzamt dem Kläger den begehrten Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten, da die Tochter während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte.
Das FG wies die Sprungklage ab.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Dem Sonderausgabenabzug des Klägers steht entgegen, dass die Tochter im Streitjahr allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Klägers gehörte. Der steuerliche Abzug für die konkreten vom Kläger getragenen Kosten der Betreuung der Tochter im Kindergarten und im Schulhort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen.
Die als Verfahrensmangel des FG gerügte Verletzung der Pflicht, dem BVerfG die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorzulegen, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Vorlage an das BVerfG im erstinstanzlichen Verfahren waren nicht gegeben. Dass ein Beteiligter des Klageverfahrens eine entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig hält, begründet keine Vorlagepflicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts, das von der Verfassungswidrigkeit nicht überzeugt ist.
Der BFH ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Fall des Klägers ein Eltern- bzw. Familiengrundrecht oder den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
Ein Verstoß des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf das Existenzminimum der Tochter, des Klägers oder seiner Familie schon wegen der gewährten Freibeträge zu verneinen. Gemäß § 32 Abs. 6 EStG erhielt der Kläger im Streitjahr für die bei beiden Eltern zu berücksichtigende minderjährige Tochter den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und daneben auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag).
Aufgrund des ausdrücklich auch den Betreuungsbedarf betreffenden BEA-Freibetrags ist im Streitfall eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in Gestalt einer Beeinträchtigung des familiären Existenzminimums durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ersichtlich. Denn der dem Kläger gewährte BEA-Freibetrag lag mit 1.320 EUR wesentlich höher als der von ihm für die Kindergarten- und Hortbeiträge entrichtete Betrag von 299 EUR, dessen Abzug als Sonderausgaben er i. H. v. 199 EUR unter Verweis auf das GG begehrt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Existenzminimum der Tochter, des Klägers oder der Familie des Klägers wegen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mehr gewahrt gewesen sein könnte.
von redakteur | Juli 28, 2023 | Kanzlei News Blog
Weder sind arbeitgeberfinanzierte mit arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusagen noch sind unterschiedliche beruflichen Stellungen miteinander vergleichbar. Bei einer Beitragszeit von über 40 Jahre kann die Verzinsung mit 6 % angemessen sein.
Hintergrund
Die Klägerin ist eine GmbH. C ist Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Seine Schwester Ca ist als Führungskraft bei der Klägerin tätig.
Die GmbH erteilte C (geb. 13.9.1978) und Ca (geb. 9.1.1987) AN-finanzierte Versorgungszusagen (Gehaltsumwandlung). Die Versorgungszusagen sind nicht insolvenzgesichert. Der maßgebliche Zinssatz beträgt 6 % p. a. Hierfür passivierte die GmbH entsprechende Pensionsrückstellungen.
Die Betriebsprüfung vertrat dazu die Auffassung, dass die Verzinsung des Versorgungskapitals von C und Ca lediglich i. H. v. 3 % p. a. angemessen sei und minderte die Rückstellungen entsprechend. Begründet wurde dies u. a. mit einem internen Fremdvergleich, da dem Arbeitnehmer D zeitnah eine arbeitgeberfinanzierte Zusage erteilt worden war, die eine Verzinsung in dieser Höhe vorsieht. Ebenfalls könne auf den Garantiezins für Lebensversicherungen als Fremdvergleichsmaßstab zurückgegriffen werden. Der Einspruch gegen die Steuerbescheide blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Versorgungszusagen an C und Ca sind nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Sie halten einem Fremdvergleich stand. Ein externer Fremdvergleich führt nicht zu einer Verzinsung von 3 % p. a. Die Obergrenze der Verzinsung des Versorgungskapitals kann sich nicht am Garantiezins von Lebensversicherungen orientieren. Vielmehr hat sich ein externer Fremdvergleich an der wahrscheinlich zu erwartenden Rendite zu orientieren. Bei einer Beitragszeit von über 40 Jahren erschien dem FG eine Verzinsung von 6 % als nicht unangemessen.
Die Zusagen an C und Ca sind nicht mit der Zusage an den D vergleichbar. Zum einen ist die Zusage an D arbeitgeberfinanziert, während die strittigen Zusagen auf Gehaltsumwandlungen beruhen und damit durch die Arbeitnehmer selbst finanziert werden.
Eine Vergleichbarkeit ist aber auch aufgrund der beruflichen Stellung im Unternehmen nicht gegeben. Während D als einfacher Angestellter tätig ist, ist C der alleinige und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer und Ca hat eine leitende Stellung im Unternehmen inne.
von redakteur | Juli 28, 2023 | Kanzlei News Blog
Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, liegt kein „grobes Verschulden“ vor. Der entsprechende Steuerbescheid kann trotz Bestandskraft geändert werden.
Hintergrund
Der Kläger ist als leitender Abteilungsarzt in einem Krankenhaus tätig. Im Streitjahr wurden bei der Einkommensteuerveranlagung dieselben Einnahmen aus Wahlleistungen sowohl bei den Einkünften aus selbständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt und damit doppelt besteuert.
Die Einnahmen des Klägers aus den stationär erbrachten Wahlleistungen behandelte das Krankenhaus als Bezüge aus dem Dienstverhältnis und unterwarf diese daher dem Lohnsteuerabzug. Die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit des Klägers berücksichtigte es dabei nicht, weil es insoweit von außerhalb des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen ausging. Eine Mitteilung des Krankenhauses, welche der Einnahmen aus den wahlärztlichen Leistungen dem Lohnsteuerabzug unterlegen hatten, erhielt der Kläger nicht. Die als lohnsteuerpflichtig eingestuften Einnahmen wurden in den Gehaltsmitteilungen neben zahlreichen weiteren Angaben und ohne weitere Konkretisierung in der Zeile „Mitversteuerung“ ausgewiesen.
In ihren Einkommensteuererklärungen erklärten die steuerlich vertretenen Kläger die Vergütungen aus sämtlichen wahlärztlichen Leistungen als Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt veranlagte die Kläger erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2012 wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 19.12.2014 beantragten die Kläger eine Änderung der Bescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Begründung, es sei ihnen erst nachträglich bekannt geworden, dass die Einnahmen aus den stationär erbrachten Wahlleistungen vom Krankenhaus dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien.
Finanzamt und FG lehnten die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids ab. Das FG begründete die Klageabweisung u. a. damit, dass die Kläger hinsichtlich der unrichtigen Angabe der Einkünfte ein grobes Verschulden treffe.
Entscheidung
Auf die Revision der Kläger wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG habe zu Unrecht die von den Klägern begehrte Änderung abgelehnt. Die Sache war jedoch nicht spruchreif. Der BFH konnte auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, in welcher konkreten Höhe die Einnahmen doppelt berücksichtigt wurden.
Im Streitfall ist dem Finanzamt, auf dessen Kenntnis es bei der Anwendung des § 173 AO ankommt, eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich bekannt geworden. Denn das Finanzamt hat erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit Kenntnis davon erlangt, dass die Kläger die streitgegenständlichen Einnahmen doppelt erfasst haben.
Im Streitfall hat das FG den Begriff des „groben Verschuldens“ unzutreffend ausgelegt, weil es an die Voraussetzungen, unter denen die doppelte Erklärung der Einnahmen als entschuldbar anzusehen ist, zu hohe Anforderungen gestellt hat.
Die Annahme des FG, dem Kläger habe sich die doppelte steuerliche Erfassung seiner Einnahmen aus den stationären Wahlleistungen aufdrängen müssen, weil diese bei zutreffender Auslegung der dienstvertraglichen Regelungen nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hätten erfasst werden dürfen, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Frage, ob wahlärztliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden, nur aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann.
Beruht eine fehlerhafte Steuererklärung jedoch, wie das FG angenommen hat, auch auf einem Rechtsirrtum, ist dies dem Steuerpflichtigen i. d. R. nicht als grobes Verschulden anzulasten. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige regelmäßig nur dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage bewusst nicht beantwortet. Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor.
Im Urteilsfall ist der Steuerberater nach Prüfung der Rechtslage zu der Auffassung gelangt, dass die Einnahmen des Klägers aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören. Es liegt daher kein grobes Verschulden darin, dass er angesichts der Angabe der gesamten Einnahmen aus der wahlärztlichen Tätigkeit durch die Kläger als Betriebseinnahmen und der Auszahlung der Vergütungen außerhalb der Lohnzahlungen nicht geprüft hat, ob diese Einnahmen vom Arbeitgeber auch noch teilweise oder vollständig der Lohnsteuer unterworfen worden waren.
Die zu Lasten der Kläger unzutreffende Steuerfestsetzung beruhte darauf, dass die Einnahmen aus den stationären Chefarztbehandlungen unerkannt in dem aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Bruttoarbeitslohn enthalten waren, so dass dessen Übertragung in die Einkommensteuererklärung im Ergebnis zu einer doppelten steuerlichen Erfassung führte. Kausal für den Doppelansatz war also nicht die unzureichende „Prüfung der steuerlichen Rechtslage“, sondern die fehlende Erkennbarkeit der Zusammensetzung des Bruttoarbeitslohns. Insbesondere begründet auch der Umstand, dass der steuerliche Berater die Angaben in der Einkommensteuererklärung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur anhand der Lohnsteuerbescheinigungen erstellt und nicht auch die monatlichen Gehaltsabrechnungen vom Kläger angefordert hat, nicht den Vorwurf der groben Sorgfaltspflichtverletzung. Der steuerliche Berater hatte im Urteilsfall keinen Anlass, die Richtigkeit der Lohnsteuerbescheinigungen in Zweifel zu ziehen.
von redakteur | Juli 28, 2023 | Kanzlei News Blog
Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen.
Hintergrund
Der Mathematikstudent X begann in 2007 mit dem Online- Pokerspiel. Im Jahr 2009 erzielte er einen Gewinn von rund 80.000 EUR. Seine Einsätze wuchsen von einstelligen US-Dollar Beträgen bis zum Höchstmaß von 50 US-Dollar. Er spielte an bis zu 4 virtuellen Tischen parallel. Die Nettospielzeit betrug für 2009 ca. 450 Stunden.
In den Folgejahren 2010 bis 2013 spielte X bei 17 Online-Portalen mit 29 verschiedenen Benutzernamen und erzielte jährliche Gewinne von 400.000 EUR bis 735.000 EUR. Die Einsätze lagen nun zwischen 25 und 300 US-Dollar. Insgesamt spielte X im Zeitraum von 2009 bis 2013 rund 780.000 „Hände“ (Einzelspiele). Ab 2010 beteiligte er bei ca. 4.000 Spielen einen Dritten zu jeweils 20 % bis 30 % am jeweiligen Gewinn oder Verlust.
Das Finanzamt behandelte den im Jahr 2009 erzielten Gewinn (80.000 EUR) als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ging davon aus, dass X erst seit Oktober 2009 gewerblich tätig war und in den Monaten Oktober bis Dezember einen gewerblichen Gewinn von rund 60.000 EUR erzielte.
Entscheidung
X hat mit dem nachhaltig betriebenen Online-Pokerspiel den Rahmen einer reinen Hobbytätigkeit überschritten und damit der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
X hat selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Zudem ist er auch nachhaltig tätig geworden. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie objektiv erkennbar von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Bei der Anzahl der Spiele (in 2009 bis 2013 mehr als 780.000) und der Spielzeit (über 5.500 Stunden) ist die Wiederholungsabsicht offensichtlich. Dass X die Gewinne nicht für seinen Lebensunterhalt ausgegeben, sondern angespart hat, steht der Nachhaltigkeit nicht entgegen.
Der BFH bejaht auch die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dazu ist kein formalisierter Spielvertrag mit einem Spielveranstalter erforderlich. Es genügt, dass der Spieler mit seinen Mitspielern in Leistungsbeziehungen tritt. Die Leistung des X lag in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen. Diese Leistung bot er in einem Umfeld (Online-Pokerspielportale) an, das in besonderem Maße von der Anwesenheit spielgeneigter Personen geprägt wird. Damit trat X auch nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung. Hierfür genügt sein Auftreten, unter den jeweiligen Benutzernamen. Der BFH konnte letztlich offenlassen, ob X ausschließlich in Rechtsbeziehungen zu dem jeweiligen Portalbetreiber trat oder ob zusätzlich noch in standardisierter Form Rechtsbeziehungen zu den jeweiligen Mitspielern begründet wurden. In beiden Fällen ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben, da X jeweils über Geschäftspartner verfügte. Mit der Teilnahme am Spiel unterwarf er sich den jeweiligen Teilnahmebedingungen.
Bei Tätigkeiten, die als Freizeitgestaltung ausgeübt werden und nur ausnahmsweise gewerblich sein können (wie bei Spielern oder Sportlern), ist die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit danach vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Vergleichsmaßstab ist das Leitbild des Berufsspielers. Dafür, dass es X nicht mehr nur um die Befriedigung privater Spielbedürfnisse ging, sondern er das Pokerspiel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt und es um des Entgelts willen betrieben hat, sprechen Indizien wie die planmäßige Nutzung eines bestimmten Marktes unter Einsatz von „beruflichen“ Erfahrungen, die herausragenden Fähigkeiten zur Wahrscheinlichkeitsanalyse der Spielausgänge und die Anwendung einer eigenen Spielstrategie. Die erhebliche Anzahl der Spiele und der hohe Zeiteinsatz gingen weit über dasjenige hinaus, was die Allgemeinheit noch als Hobbytätigkeit ansieht.
von redakteur | Juli 28, 2023 | Kanzlei News Blog
Die Teilkaskoversicherung kommt für Schäden auf, die durch den Zusammenstoß eines Tieres mit dem Fahrzeug entstehen, wenn der Unfallhergang glaubhaft gemacht werden kann.
Hintergrund
Ein Pkw-Fahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, die durch ein Waldstück führte. Auf der nassen Fahrbahn geriet der Wagen ins Schleudern und rutschte in einen Graben. Dort prallte er gegen einen Baumstumpf. Das Fahrzeug erlitt durch den Aufprall einen Totalschaden i. H. v. gut 6.500 EUR.
Die Halterin des Fahrzeugs, die Ehefrau des Unfallfahrers, wollte den Schaden von der Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen. Ihrem Ehemann sei in dem Waldstück plötzlich von rechts ein Reh vor das Auto gelaufen. Ihr Mann habe deshalb eine Vollbremsung gemacht, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden.
Durch die Vollbremsung habe er jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das im Straßengraben gelandet sei. Das Reh, mit dem das Fahrzeug kollidiert sei, sei geflüchtet und nicht mehr auffindbar gewesen.
Die beklagte Versicherung bestritt den Unfallhergang und weigerte sich, den Fahrzeugschaden zu übernehmen. Dagegen erhob die Fahrzeughalterin Klage.
Entscheidung
Das LG sah keinen Anspruch der Frau gegen die Versicherung. Sie habe nicht beweisen können, dass der Unfall tatsächlich durch einen Zusammenstoß mit Wild verursacht worden sei.
Die Angaben des Ehemanns seien zu vage und ungenau gewesen. Er habe weder detailliert schildern können, wie und wo er das Wild wahrgenommen habe – unmittelbar vor oder erst nach der Kollision. Er habe auch nicht sagen können, wie und wohin sich das Tier entfernt habe.
Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich auch keine weiteren objektiven Anhaltspunkte für einen Wildunfall ergeben. So konnten bei der Untersuchung des Fahrzeugs keine Spuren eines Wildunfalls festgestellt werden.
Zwar war es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Spuren wie Blut, Sekrete, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Damit gab es aber auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Unfalldarstellung des Fahrers.
Die Angaben des Unfallfahrers waren damit nicht so belastbar, dass sich daraus eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO über den behaupteten Unfallhergang begründen ließe.
von redakteur | Juli 10, 2023 | Kanzlei News Blog
Für Umsätze aus der Veräußerung von essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden, gilt: Der Verwendungszweck ist nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt. Übliche Verpackungen bleiben dabei außer Betracht.
Hintergrund
X betrieb in 2017 einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln zählten z. B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnliches. X selbst nahm keine Individualisierung der Waren vor. Er bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln.
Das Finanzamt ging davon aus, die Veräußerung der Werbelebensmittel sei eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung, die dem Regelsteuersatz unterliege.
Dem folgte das FG und wies die Klage ab. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei nicht anzuwenden, weil X keine Gegenstände i. S. d. Anlage 2 zum UStG, sondern – aus Sicht des Kunden – Werbeartikel geliefert habe, die aus der Verbindung von Lebensmitteln mit einer für den jeweiligen Kunden individualisierten Verpackung entstanden seien.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hat nicht beachtet, dass nach den von der Anlage 2 zum UStG in Bezug genommenen zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der Liefergegenstände abzustellen ist und „übliche“ Verpackungen außer Betracht bleiben.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt die Lieferung der in der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtliche Grundlage für den Bereich der Lebensmittel ist Art. 98 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 i. V. m. Anh. III Nr. 1 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz insbesondere für Nahrungsmittel anwenden. Zur Bestimmung der Gegenstände, die zum ermäßigten Steuersatz geliefert werden können, enthält die Anlage 2 zum UStG in der zweiten Spalte die „Warenbezeichnung“. In der dritten Spalte verweist sie auf Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs. Hierbei handelt es sich um die Kombinierte Nomenklatur (KN). Unionsrechtlich beruht diese Bezugnahme auf Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL. Danach waren/sind die Mitgliedstaaten befugt, zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze die betreffenden Kategorien von Gegenständen anhand der KN genau abzugrenzen.
Soweit die Anlage 2 zum UStG auf das Zolltarifrecht Bezug nimmt, ist sie ohne Berücksichtigung umsatzsteuerrechtlicher Merkmale zolltariflich auszulegen. Die zollrechtliche Tarifierung richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Dabei kann der Verwendungszweck eines Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was anhand seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften zu beurteilen ist. Er darf jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Tarifierung nicht allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Erzeugnisses erfolgen kann.
Außerdem sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) zu beachten. Für den Streitfall ist insbesondere die AV 5 Buchst. b Satz 1 einschlägig. Danach werden Verpackungen (vorbehaltlich der AV 5 Buchst. a) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Übliche Verpackungen sind solche, die entweder für die Verwendung der fraglichen Ware unbedingt notwendig sind, oder Verpackungen, die üblicherweise zur Vermarktung und Verwendung der darin enthaltenen Waren genutzt werden. Derartige Verpackungen dienen u. a. dem Schutz des Packguts bei Transport, Umschlag und Lagerung sowie der Aufmachung für den Einzelverkauf, wobei sie im letzteren Fall zusätzliche Funktionen haben können.
Das Urteil des FG verstößt gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 zum UStG, da es die zolltarifliche Auslegung nicht beachtet hat. Denn danach ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen entsprechend den sich aus der AV 5 Buchst. b ergebenden Voraussetzungen außer Betracht bleiben. Damit nicht vereinbar ist die Annahme des FG, zur Versagung der Steuersatzermäßigung reiche es unabhängig hiervon aus, dass die Werbelebensmittel (anders als Lebensmittel aus dem Lebensmittelhandel) nicht vorwiegend zum Zweck des Verzehrs, sondern zu Werbezwecken geliefert werden.
von redakteur | Juli 10, 2023 | Kanzlei News Blog
Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen.
Hintergrund
Das Finanzamt entsprach zunächst einem Antrag auf Berücksichtigung der Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2007. Später erließ das Feststellungsfinanzamt aufgrund einer Außenprüfung einen geänderten Grundlagenbescheid, aus dem sich für den Kläger ein geringerer Veräußerungsgewinn ergab. Das Finanzamt erließ sodann im Jahr 2016 einen geänderten Bescheid über die Einkommensteuer 2007. Dabei wurde u. a. der geminderte Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt und die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG weiterhin berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde entsprechend herabgesetzt.
Innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid teilten der Kläger dem Finanzamt mit, dass er den Antrag für das Jahr 2007 zurücknehme. Stattdessen stellte er den Antrag nun für das Jahr 2014, in welchem ein höherer Gewinn aus der Veräußerung einer anderen Gesellschaft entstanden war und bei dem die steuerliche Auswirkung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG höher war. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Rücknahme der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG für das Jahr 2007 ab.
Entscheidung
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 in der Weise, dass der Veräußerungsgewinn nicht nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert und demzufolge eine höhere Steuer festgesetzt wird.
Der Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich frei widerruflich. Eine gesetzliche Frist für den Widerruf besteht nicht. Der Antrag kann daher grundsätzlich so lange geändert werden, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Die Änderung eines Antragsrechts ist auch dann zulässig, wenn und soweit der Bescheid lediglich partiell noch nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Damit werden grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbstständigen Änderungsvorschrift – wie hier § 175 Abs. 1 AO – die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken.
- 351 Abs. 1 AO begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids jedoch auf den Umfang der Änderung und stellt damit u. a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt. Dieselben Erwägungen gelten im Rahmen des § 177 AO. Zwar kann die zulässige Ausübung eines Wahlrechts oder die zulässige Änderung eines solchen einen materiellen Fehler i. S. d. § 177 Abs. 3 AO auslösen. Insoweit erhält der Steuerpflichtige die mit dem Eintritt der Bestandskraft verlorene Befugnis zurück, auf die Höhe des in Frage stehenden Steueranspruchs einzuwirken. Dies gilt aber gem. § 177 Abs. 1 und 2 AO nur, „soweit die Änderung reicht“. Die durch die Änderung des Wahlrechts bewirkte Steueränderung liegt hier jedoch nicht mehr innerhalb des Rahmens des § 351 Abs. 1 AO und des § 177 AO.
Für Änderungen, die über den o. g. Änderungsrahmen hinausgehen, bedarf es einer eigenen Änderungsvorschrift. Im Streitfall ist jedoch keine Berichtigungs- oder Änderungsnorm einschlägig, die zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 ohne Berücksichtigung der Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG führen kann.