Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben

Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.

Hintergrund

Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die sich so ergebenden geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Obergrenze für Midijobs soll auf 2.000 EUR angehoben werden. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.

Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

Der Sparerpauschbetrag soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

 Das ändert sich ab 1.1.2023

Vorgesehen ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab dem Jahr 2023.

Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.

Der Sparer-Pauschbetrag steht weiterhin jedem Steuerpflichtigen zu – also auch minderjährigen oder studierenden Kindern.

Hintergrund

Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzug tatsächlicher Werbungskosten verboten.

Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Sind die gesamten Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag, kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.

Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.

Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.

Sachbezugswerte 2023

Für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte fest.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Hintergrund

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 1.1.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das ändert sich ab 1.1.2023Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,00 EUR
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 EUR betragen.

Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht

Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2023 66.600 EUR betragen. Alle weiteren Sozialversicherungswerte finden Sie im Überblick.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

 Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2023 bei 4.987,50 EUR monatlich (59.850 EUR jährlich) liegen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2023 bei 66.600 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese soll ab dem 1.1.2023 59.850 EUR betragen.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze West soll im Jahr 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 87.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 107.400 EUR jährlich bzw. 8.950 EUR monatlich betragen.

In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost 2023 auf monatlich 7.100 EUR bzw. jährlich 85.200 EUR angehoben werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.700 EUR monatlich bzw. 104.400 EUR jährlich.

Bezugsgröße 2023

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West soll die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2023 3.395 EUR monatlich bzw. 40.740 EUR jährlich betragen.

Für den Rechtskreis Ost soll ab 2023 ein Wert von 3.290 EUR monatlich bzw. 39.480 EUR jährlich gelten.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld voraussichtlich 364,09 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von voraussichtlich maximal 364,09 EUR (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt voraussichtlich 43.142 EUR.

Zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch vermögensverwaltende GbR

Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen.

Hintergrund

Die GbR errichtete auf einem von ihr vermieteten Objekt eine Photovoltaikanlage, aus der sie – ebenso wie aus den Vermietungen – Verluste erwirtschaftete.

Für 2012 reichte die GbR 2 Einkünfteermittlungen ein, eine für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und eine für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Abweichend davon stellte das Finanzamt ausschließlich gewerbliche Einkünfte fest. Dem folgte das Finanzgericht mit dem Hinweis auf die „Abfärbewirkung“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage habe die GbR eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die vermögensverwaltende Tätigkeit der GbR ist trotz des im gewerblichen Bereich erzielten Verlusts im Wege der Abfärbung insgesamt als gewerbliche zu qualifizieren. Da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, bleibt es bei der seitwärts abfärbenden Wirkung.

Der Streitfall beurteilt sich nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 EStG n. F. Mit der Neuregelung durch das WElektroMobFördG (v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17, Geltung ab 18.12.2019) wurde § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen neuen Satz 2 ergänzt. Danach tritt die umqualifizierende Wirkung unabhängig davon ein, ob aus der Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber der bisher vom Bundesfinanzhof vertretenen Rechtsauffassung entgegengetreten, nach der negative Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR führen.

Die Neuregelung enthält keine Ausnahmen von der Abfärbewirkung. Demnach übte die GbR als eine „andere Personengesellschaft“ i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG zum einen eine vermögensverwaltende Tätigkeit und zum anderen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage eine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG aus. Da nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 EStG n. F. ausdrücklich auch originär gewerbliche Verluste einer Abfärbung auf die übrige Tätigkeit nicht entgegenstehen, hat die GbR insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und damit insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.

Die vom BFH für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften entwickelte Geringfügigkeitsgrenze ist auch bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG n. F. zu beachten. Demnach ist eine die umqualifizierende Wirkung nicht auslösende gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß gegeben, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) der Personengesellschaft und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 EUR im Feststellungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze mit ihrer absoluten und relativen Umsatzgrenze ist sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten zu beachten. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, färben gewerbliche Gewinne und gewerbliche Verluste gleichermaßen ab.

Für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften gilt keine höhere Bagatellgrenze. Eine modifizierte Bagatellgrenze für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften widerspräche dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die Einkünfteermittlung zu vereinfachen. Unterschiedliche Bagatellgrenzen würden zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es ist auch nicht möglich, die abfärbende Wirkung erst nach einem längeren (mehrjährigen) Beobachtungszeitraum eintreten zu lassen. Das widerspräche ebenfalls dem Vereinfachungszweck.

Hiervon ausgehend bleibt es bei der seitwärts abfärbenden Wirkung. Die GbR hat aus der originär gewerblichen Tätigkeit Nettoumsätze von 8.472 EUR erzielt. Diese Umsätze machten 7,46 % der Gesamtnettoumsätze (113.484 EUR) aus. Sie blieben zwar unterhalb der absoluten Umsatzgrenze von 24.500 EUR, überschritten aber deutlich die relative Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze.

Steuerfreies Stipendium mindert den Werbungskostenabzug

Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen abdecken soll. Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten nach § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.

Hintergrund

Die X absolvierte in den Jahren 2013/2014 nach Abschluss der juristischen Ausbildung (Zweites Staatsexamen) ein Masterstudium (LL.M.) in den USA. Seit August 2014 ist sie als Rechtsanwältin tätig.

X erhielt für das Masterstudium ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Das Stipendium umfasste den Lebensunterhalt (Wohnung, Verpflegung), anteilige Studiengebühren und Reisekosten sowie Versicherungen.

X machte die Kosten für das Masterstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend (v. a. Studiengebühren, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand). Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten, zog hiervon jedoch die Stipendienzahlungen ab und berücksichtigte somit nur den verbleibenden Betrag als Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, wegen der Abgeltung der Aufwendungen durch die Stipendienzahlungen fehle es an einer entsprechenden wirtschaftlichen Belastung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die Aufwendungen für das Studium sind Werbungkosten. Die Stipendienzahlungen sind steuerfreie Einnahmen, um die die Werbungskosten zu kürzen sind.

Der Werbungskostenabzug verlangt eine Belastung. Das liegt hier vor. Denn die X hat die für ihr Masterstudium als Werbungskosten geltend gemachten Beträge tatsächlich gezahlt. Eine endgültige Belastung ist nicht erforderlich. Ausgaben und damit verbundene Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen.

Der Rückfluss (Erstattung, Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, müssen die Werbungskosten nach § 3c EStG entsprechend gekürzt werden.

Im Streitfall führten die Leistungen aus dem Stipendium zu steuerbaren Einnahmen (Arbeitslohn). Denn das Stipendium diente dem Ersatz von Werbungskosten der X bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Zahlungen des DAAD beruhten auf in der Erwerbssphäre liegenden Gründen, da die Aufwendungen der X für das USA-Studium beruflich veranlasst waren. Die Leistungen des DAAD erfolgten mit Rücksicht auf die (zukünftige) berufliche Tätigkeit der X, die der DAAD mit dem Stipendium förderte.

Die steuerbaren Leistungen des DAAD sind nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG gilt die Befreiung auch für solche Stipendien, die wie im Streitfall zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken u. a. von einer Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.

Die steuerbaren, aber steuerfreien DAAD-Leistungen mindern nach § 3c Abs. 1 EStG die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen der X für das USA-Studium. § 3c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Ausgaben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist gegeben, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Das liegt vor, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten. So liegen die Dinge im Streitfall. Der X sind die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nur wegen des Studienaufenthalts entstanden. Die für das Masterstudium geltend gemachten Aufwendungen dürfen folglich nach § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit die X die Stipendienleistungen des DAAD bezogen hat.

Ausfall eines Gesellschafterdarlehens bei Krise der GmbH: nachträgliche Anschaffungskosten?

Ist ein in der Krise der GmbH stehengelassenes Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen? Und wenn ja, mit welchem Wert? Das FG Berlin-Brandenburg beantwortet diese Fragen. Das letzte Wort liegt jedoch beim BFH.

Hintergrund

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, für die er im Oktober 2004 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft war am 30.11.2005 eingestellt worden. In seiner Einkommensteuerveranlagung 2009 begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts. Er machte geltend, dass er im Jahr 1997 ein Darlehen an die GmbH ausgereicht hatte, dessen Verlust mit dem Nennwert von 120.374 EUR als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden müsse. Im Klageverfahren erklärte er, dass es sich um ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen gehandelt habe; nähere Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bei der GmbH konnte er nicht mehr machen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Verlust des Darlehens nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden konnte. Auch im Streitjahr 2009 waren – trotz der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG – die bisherigen Grundsätze zur Behandlung von nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG weiter anwendbar. Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren.

Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der Bundesfinanzhof darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war. Er hat dies bejaht, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute nur noch Eigenkapital zugeführt hätten (Krise der Gesellschaft), stattdessen ein Darlehen gewährt, eine Bürgschaft zur Verfügung gestellt oder eine wirtschaftlich entsprechende andere Rechtshandlung vorgenommen hatte (sog. funktionelles Eigenkapital). Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insofern wie jeder Drittgläubiger zu behandeln (Fremdkapital).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Wertminderungen des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen nur zu berücksichtigen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Darlehen kapitalersetzend ist, wobei im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH vier Fallgruppen unterschieden werden. Ein Darlehen ist danach insbesondere durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn es in der Krise eingeräumt wird. Der Darlehenshingabe in der Krise steht es gleich, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft das vor der Krise gewährte Darlehen stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und angesichts der veränderten finanziellen Situation die Gefährdung der Rückzahlung absehbar war oder wenn das Darlehen von vornherein auf Krisenfinanzierung angelegt ist (krisenbestimmtes Darlehen). Von diesen Fallgruppen abzugrenzen ist das Finanzplandarlehen, das von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen ist.

Fiel der Gesellschafter mit einer von vornherein eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfe aus, führte dies zu nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe des Nennwerts des ausgefallenen Anspruchs. Im anderen Fall war nur der im Zeitpunkt des Eintritts der Krise beizulegende Wert zu berücksichtigen. Der bis zum Eintritt der Krise eingetretene Wertverlust fiel in der (steuerlich unbeachtlichen) privaten Vermögenssphäre an.

Ausgehend hiervon kam eine Anerkennung des begehrten Verlusts schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem vom Kläger gewährten Darlehen nach seinem eigenen Vortrag nicht um ein krisenbestimmtes, sondern ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen gehandelt hatte und dieses – mangels näherer Angaben zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise der GmbH – bei Eintritt des Insolvenzfalls mit einem Teilwert von lediglich 0 EUR zu bewerten war.

Aufwendungen für Trikotsponsoring: Vorsteuerabzug möglich?

Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger betreibt eine Fahrschule und hatte in den Streitjahren 2014 bis 2016 Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben. Diese Kleidung hat er verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt, insbesondere Jugendmannschaften und einer Altherrenmannschaft.

Im Rahmen einer Außenprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Vorsteuern aus der Anschaffung der Sportbekleidung und der Werbeaufdrucke ab. Der Kläger machte im Einspruchsverfahren geltend, dass die Kleidung mit Werbeaufdruck im Rahmen mündlich vereinbarter Sponsoringverträge überlassen worden sei. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Werbeaufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden und die Sportbekleidung deshalb dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem Sponsoring seitens der Fahrschule auszugehen, das zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten berechtige.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hielt das Finanzgericht für begründet. Es geht – wie das Finanzamt – davon aus, dass ein Vorsteuerabzug für den Kläger nur dann in Betracht kommt, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck des Klägers dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des jeweiligen Vereins zuzurechnen sei. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, denn die betreffenden Vereine haben durch den Gebrauch der Sportbekleidung sonstige Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG gegen Entgelt erbracht.

Die sonstigen Leistungen der Vereine bestehen danach in der Benutzung der mit dem werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Gegenstände, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der jeweilige Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält (tauschähnlicher Umsatz). Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorsteuerabzug des Klägers aus der Anschaffung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck zu gewähren.

Zur Haftung für Verbindlichkeiten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Für Umsatzsteuerschulden haftet der Schuldner auch nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Das gilt auch bei durch den Insolvenzverwalter begründeten Steuerschulden.

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Mit Beschluss vom 17.7.2008 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort. Aufgrund dieser Tätigkeit entstand Umsatzsteuer, die vom Finanzamt als Masseverbindlichkeiten angesehen wurden. Es ergingen entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Mit Beschluss vom 15.7.2016 erteilte das Insolvenzgericht für den Kläger eine Restschuldbefreiung. Im September 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

Das Finanzamt machte nunmehr gegen die Kläger die rückständige Umsatzsteuer geltend. Der Kläger berief sich auf die Restschuldbefreiung. Das Finanzamt wies darauf hin, dass diese nicht für Masseverbindlichkeiten gelte. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass sich der Kläger an das zuständige Finanzgericht wandte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Schuldner der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Masseverbindlichkeiten sei der Insolvenzschuldner. Zwar sei die Haftung während des Verfahrens auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt. Allerdings gelte diese Beschränkung nicht mehr nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dies habe der Bundesfinanzhof für die Einkommensteuer ausdrücklich entschieden.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sei diese Rechtsprechung auch auf Masseverbindlichkeiten aufgrund von Umsatzsteuer zu übertragen. Entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bestünden nicht.

Zur nachträglichen Forderungsanmeldung bei Insolvenz

Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden.

Hintergrund

Über das Vermögen des X wurde im Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem lag ein Eigenantrag des X zugrunde, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war.

Das Finanzamt meldete Abgabenforderungen an, ohne auf einen Zusammenhang mit einer Steuerstraftat hinzuweisen. Die Forderungen wurden, ohne dass X als Schuldner widersprochen hatte, wie angemeldet am 5.11.2015 zur Insolvenztabelle festgestellt.

Mit Strafbefehl vom 6.4.2016 wurde X rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Anschließend beantragte das Finanzamt, die Insolvenztabelle um das Attribut zu ergänzen, dass es sich in Höhe eines Teilbetrags um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO handele, für die gem. § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei. X legte gegen die Anmeldung des Attributs Widerspruch ein. Im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde sein Widerspruch in die Tabelle eingetragen.

Nachdem ein entsprechender Tabellenauszug beim Finanzamt eingegangen war, erließ dieses am 10.1.2019 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO mit dem die Forderungen in der im Einzelnen spezifizierten Höhe „als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen festgestellt“ wurden.

Im Juni 2019 fand der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt. Im Juli 2019 wurde das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben.

Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos.

Im anschließenden Klageverfahren änderte das Finanzamt am 27.6.2019 den Feststellungsbescheid dahingehend, dass die Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis, „wegen dem Sie gem. § 370 AO wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind“ festgestellt werden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat müsse noch nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Forderungsanmeldung vorgelegen haben. Bei der Anmeldung zur Tabelle müssten keine Umstände angegeben werden, aus denen sich die Steuerstraftat ergebe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzamt war berechtigt, auf den isoliert erhobenen Widerspruch des X gegen die Anmeldung des Attributs zur Insolvenztabelle nachträglich festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i. S. d. § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO handelt.

Forderungen können nach § 177 Abs. 1 InsO auch nachträglich, d. h. nach Ablauf der Anmeldefrist, angemeldet werden. Die gem. § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb sind Forderungsanmeldungen und Änderungsmeldungen bis zum Schlusstermin möglich.

Aus § 177 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass auch eine nachträgliche Anmeldung des Attributs i. S. d. § 174 Abs. 2 InsO möglich ist. Dabei handelt es sich um eine nachträgliche Änderung i. S. d. § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Die Feststellung war nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich („erforderlichenfalls“). Das Interesse des Finanzamts an einer Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO entfällt nicht bereits aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung der Steuerforderungen. Denn die Bestandskraft eines Steuerbescheids erstreckt sich nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftrat stammt. Zudem bleibt auch bei einem Strafurteil/Strafbefehl, aus dem sich der Umfang der Steuerstraftat ergibt, noch zu klären, ob die als Insolvenzforderungen geltend gemachten Steuerforderungen vollumfänglich von dem Strafurteil bzw. Strafbefehl umfasst sind. Ergeht der Feststellungsbescheid i. S. v. § 251 Abs. 3 AO nach einem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut gem. § 302 Nr. 1 Alternative 3 InsO, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Forderung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist.

Hiervon ausgehend war der von X angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig. Das Finanzamt hat die Insolvenzforderungen wirksam geltend gemacht. Unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide konnte das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen, wenn es nur die Feststellung des Attributs der Steuerstraftat zur Tabelle erreichen will und der Steuerpflichtige dem isoliert widersprochen hat. Denn der isolierte Widerspruch des Schuldners musste vom Finanzamt beseitigt werden, damit die angemeldeten Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.