Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht

Die ursprünglich befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt nun unbefristet. Außerdem soll sie erhöht werden.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die sog. Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese wird sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine sog. steuerliche Liebhaberei zu deklarieren.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind wegen nur geringer Umsätze dem Grunde nach Kleinunternehmer, wodurch die Umsatzbesteuerung der Einnahmen durch die Photovoltaikanlange entfällt. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, einen Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.

Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. D.h., dass auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, auch nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers und aller wesentlichen Komponenten – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (5 Jahre) möglich.

Gebäude-AfA

Im Rahmen der Gebäude-AfA wird eine Ausnahmeregelung aufgehoben, gleichzeitig aber auch der AfA-Satz bei der linearen Abschreibung angehoben.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Hintergrund

In begründeten Ausnahmefällen kann die Gebäude-Abschreibung – abweichend zu dem typisierten AfA-Satz – nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Das ändert sich

Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Laut der Übergangsregelung ist jedoch die AfA weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer möglich, soweit diese zulässigerweise bereits für das Kalenderjahr 2022 oder das vor 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde.

Darüber hinaus soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % angehoben werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung

Die Grenze, bis zu der eine kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert werden kann, wird angehoben.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

Das ändert sich

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben

Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.

Hintergrund

Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die sich so ergebenden geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Obergrenze für Midijobs soll auf 2.000 EUR angehoben werden. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.

Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

Der Sparerpauschbetrag soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

ACHTUNG: Das Gesetz ist in Planung, Verkündung noch offen.

 Das ändert sich ab 1.1.2023

Vorgesehen ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab dem Jahr 2023.

Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.

Der Sparer-Pauschbetrag steht weiterhin jedem Steuerpflichtigen zu – also auch minderjährigen oder studierenden Kindern.

Hintergrund

Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzug tatsächlicher Werbungskosten verboten.

Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Sind die gesamten Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag, kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.

Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.

Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.